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OGH vom 29.03.2004, 8Ob13/04a

OGH vom 29.03.2004, 8Ob13/04a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert C*****, vertreten durch Mag. Gerold Beneder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "P***** GmbH i.L., ***** vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 101.741,96 sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 174/03t-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeanwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der beklagten Partei bereits mit Beschluss vom gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die erst danach am beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei war daher zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
FAAAD-91416

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