VfGH vom 30.11.1999, B2315/98
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Bgld StandortabgabeG 1995 sowie zweier darauf gestützter Verordnungen der Gemeinde Potzneusiedl als verfassungswidrig mit E v , G104,105/99, V58-60/99.
Spruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Burgenland ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl betreffend die Vorschreibung der Standortabgabe für das Jahr 1996 im Ausmaß von S 326.871,30 gemäß den §§3, 4 und 5 des Gesetzes vom über eine Abgabe für die Verwendung von Grundflächen für das Betreiben einer Deponie (Bgld. Standortabgabegesetz 1995), LGBl. 52/1995, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom über die Ausschreibung einer Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis , sowie liti der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom , wodurch die Wirksamkeit der Verordnung vom auf das Finanzjahr 1996 erstreckt wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. bis , Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Potzneusiedl zurückverwiesen. Der Bescheid der Gemeindeinstanz wurde deshalb aufgehoben, weil die der Besteuerung zugrundeliegende Ablagerungsmenge fehlerhaft ermittelt wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides befaßte sich die belangte Behörde zudem mit dem Einwand der beschwerdeführenden Gesellschaft, es lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Entrichtung der Standortabgabe nicht vor und befand, daß diese Verpflichtung dem Grunde nach gegeben sei.
Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger bzw. gesetzwidriger genereller Normen, nämlich des Bgld. Standortabgabegesetzes 1995 und der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom über die Ausschreibung einer Standortabgabe sowie der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom , mit der die Wirksamkeit der Verordnung vom auf das Finanzjahr 1996 erstreckt wird, verletzt.
2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die Marktgemeinde Potzneusiedl erstattete eine Äußerung, worauf die beschwerdeführende Gesellschaft replizierte.
II. Unter anderem aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG bzw. gemäß Art 139 Abs 1 B-VG mit Beschluß vom , B2315/98, B2316/98, das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bgld. Standortabgabegesetzes 1995, LGBl. 52/1995, sowie zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom über die Ausschreibung einer Standortabgabe und der Gesetzmäßigkeit der liti der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom , wodurch die Wirksamkeit der Verordnung vom auf das Finanzjahr 1996 erstreckt wird, eingeleitet.
Mit Erkenntnis vom , G104,105/99, V58-60/99 hat der Verfassungsgerichtshof das in Prüfung gezogene Bgld. Standortabgabegesetz 1995 als verfassungswidrig und die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom über die Ausschreibung einer Standortabgabe sowie liti der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl vom , wodurch die Wirksamkeit der Verordnung vom auf das Finanzjahr 1996 erstreckt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die aufgehobenen Bestimmungen. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.
Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985, 10515/1985). Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4
Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist eine Gebühr gemäß § 17a VerfGG 1953 in der Höhe von S 2.500,- sowie Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,- enthalten.
Fundstelle(n):
BAAAD-91413