OGH 10.07.1997, 8ObA205/97y
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva Pernt und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Annemarie F*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Firma T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Köffler, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 408.581,98 sA (Revisionsinteresse S 370.217,43 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 24/97x-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 34 Cga 164/96k-5, teils als Teilurteil bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.785,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.797,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung der Berufungsentscheidung, das durch den Tod des Angestellten beendete Arbeitsverhältnis könne nicht durch eine nachträgliche Entlassung durch den Arbeitgeber beendet werden bzw das schriftliche "Geständnis" eines Entlassungsgrundes des Angestellten sei nicht einem vorzeitigen Austritt gleichzuhalten, ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
In einem vergleichbaren Fall hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die dem Arbeitnehmer gezahlte Abfertigung nicht mehr zurückgefordert werden könne, wenn ein vom Arbeitnehmer während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses verwirklichter Entlassungstatbestand dem Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis selbst aufgekündigt habe, erst nach Ablauf der Kündigungsfrist bekannt werde (SZ 57/36 = Arb 10.330 = JBl 1985, 308). Wenn auch der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ein durch Arbeitgeber-Kündigung beendetes Arbeitsverhältnis betraf, so kann doch nicht in Zweifel gezogen werden, daß die Aussage, ein bereits beendetes Arbeitsverhältnis - hier durch den Tod des Arbeitnehmers - könne nicht nachträglich nochmals beendet werden, auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist. Zusätzlich folgt dies aus der Empfangsbedürftigkeit einseitiger Rechtsgestaltungs- erklärungen, daß sie erst mit Zugang an den Erklärungsempfänger rechtlich wirksam werden (siehe auch 9 ObA 189/89, wonach ein durch fristwidrige Kündigung bereits beendetes Arbeitsverhältnis nicht nochmals durch nachträglich ausgesprochene Entlassung beendet werden kann). Das vor dem Selbstmord des Angestellten verfaßte schriftliche Geständnis eines Entlassungsgrundes kann jedenfalls mangels behaupteten Zuganges (noch zu Lebzeiten des Angestellten) nicht einem vorzeitigen Austritt gleichgehalten werden.
Die Ausführungen der Revisionswerberin, der Angestellte habe sich durch seinen Selbstmord dem Zugang der mit Sicherheit zu erwartenden Entlassung entzogen, weshalb der Entlassungsgrund dennoch ausnahmsweise für die Ansprüche gemäß § 23 Abs 6 AngG erheblich sein müsse, lassen ebenfalls außer acht, daß die Entlassung nicht "ipso iure" bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes das Arbeitsverhältnis beendet, sondern zu ihrer Wirksamkeit des Zuganges an den anderen Vertragsteil bedarf. Die an den Selbstmord des Angestellten geknüpfte Schlußfolgerung, dieser müsse möglicherweise wegen schuldhaften Verhaltens einem fiktiven Zugang der bis dahin noch nicht ausgesprochenen Entlassungserklärung gleichgehalten werden, entzieht sich einem sachlichen Diskurs.
Die Aufrechnung von Schadenersatzforderungen gegen den verstorbenen Arbeitnehmer mit der halben Abfertigung, die originär der Witwe des Angestellten gemäß § 23 Abs 6 AngG zusteht, muß schon an der fehlenden Gegenseitigkeit (§ 1438 ABGB) scheitern (vgl 9 ObA 2012/96i = DRdA 1997/17, 186 [Binder]).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00205.97Y.0710.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAD-91403