VfGH vom 27.02.1997, B2310/95
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des ArtII der Bgld RaumplanungsG-Nov, LGBl 12/1994, mit E v , G287/96 ua.
Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Burgenland ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , ZVI/1-B-13/1-1995, wurde den Nachbarn der Beschwerdeführer die Änderung der Verwendung einer baubehördlich bewilligten, auf dem als "Grünfläche" gewidmeten Grundstück Nr. 118, KG Stinatz, situierten Brückenwaage insofern genehmigt, als die gegenständliche Brückenwaage nunmehr auch für Zwecke des Kohlenhandels verwendet werden darf. Da die Brückenwaage vor dem errichtet und das Ansuchen vor dem eingebracht worden waren, berief sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf ArtII des Gesetzes vom , mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz geändert wird, LGBl. für das Burgenland 12/1994, (im folgenden: Novelle zum Bgld. RplG).
In der auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des ArtII der Novelle zum Bgld. RplG, gerügt.
2. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrte.
II. Aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG mit Beschluß vom , B2310/95, das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ArtII der Novelle zum Bgld. RplG eingeleitet.
Mit Erkenntnis vom , G287/96 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die aufgehobene Bestimmung. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4
Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. Kosten für Stempelmarken sind im Pauschalsatz enthalten. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-
enthalten.
Fundstelle(n):
OAAAD-91400