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VfGH vom 28.02.2002, B2307/98

VfGH vom 28.02.2002, B2307/98

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 4 Z 3 litb der WasserleitungsgebührenO und der KanalgebührenO der Gemeinde Ehrwald vom mit E v , V64/01 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der Gemeinde Ehrwald und wird als solcher für die Zahlung von Benützungsgebühren hinsichtlich einer Wasserleitungs- und einer Kanalisationsanlage in Anspruch genommen.

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister dieser Gemeinde dem Beschwerdeführer für das erste Vierteljahr 1997 Wasserbenützungs- und Kanalbenützungsgebühren vor (S 280,- und S 780,-, jeweils zuzüglich USt.). Eine Berufung dagegen wiesen der Bürgermeister mit Berufungsvorentscheidung vom und der Gemeindevorstand - im zweiten Rechtsgang - mit Bescheid vom (ausgefertigt unter dem Datum des ) ab.

Mit Bescheid vom wies die Tiroler Landesregierung die gegen diesen Berufungsbescheid gerichtete Vorstellung ab. Der Vorstellungsbescheid beschäftigt sich in seiner Begründung mit der Wasserbenützungs- und mit der Kanalbenützungsgebühr; im Betreff und im Spruch bezieht er sich jedoch nur auf die Wasserbenützungsgebühr. Mit Bescheid vom wurde der Spruch gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, daß es statt "Wasserbenützungsgebühr" richtig "Kanal- und Wasserbenützungsgebühr" zu lauten habe.

2. Gegen diesen Vorstellungsbescheid (in der Fassung des Berichtigungsbescheides) richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen, nämlich der beiden Gebührenordnungen, und die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

II. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 4 Z 3 litb der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Ehrwald und des § 4 Z 3 litb der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Ehrwald, jeweils vom , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis zum , einzuleiten. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V64,65/01, hob der Verfassungsgerichtshof die erwähnten Bestimmungen als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat gesetzwidrige Verordnungen angewandt. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,- sowie der Ersatz der entrichteten Gebühr gemäß § 17 a VfGG von € 181,68 enthalten.

Fundstelle(n):
JAAAD-91377