OGH vom 23.01.2015, 8Ob129/14z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. N***** W*****, vertreten durch Dr. Modelhart Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwalt in Linz, wegen 127.268,77 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 43/14t 31 (Revisionsinteresse 81.282,80 EUR sA), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das Erstgericht hat den durchschnittlichen Stundenlohn für eine Haushalts- und Gartenhilfe mit 12 EUR brutto, allerdings ohne Lohnnebenkosten, festgestellt. Werden die Lohnnebenkosten (vor allem Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung) dazugerechnet, so ergibt sich der Betrag von 23 EUR pro Stunde, was die Beklagte sogar außer Streit gestellt hat. Das Argument in der außerordentlichen Revision, die geforderten Zuschläge (gemeint die Lohnnebenkosten) könnten am festgestellten Stundenlohn von 12 EUR nichts ändern, ist nicht verständlich. Im gegebenen Zusammenhang stellt sich vielmehr die Rechtsfrage, ob der Kläger auch die in Rede stehenden Lohnnebenkosten geltend machen kann.
2.1 Allgemein ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs anerkannt, dass der Geschädigte auf Basis des § 1327 ABGB für entgangene Beistands- und Betreuungsleistungen so gestellt werden soll, wie er stünde, wenn der Überlebende seine Leistungen im bisherigen Ausmaß weiter erbringen würde. Danach sind als Betreuungskosten vom Schädiger jene Bruttolohnkosten zu ersetzen, die die Erbringung der konkreten, notwendigen Pflegeleistungen durch professionelle Kräfte erfordern würde. Der Ersatz gebührt nach der Rechtsprechung unabhängig davon, ob eine Hilfskraft eingestellt wird oder nicht (2 Ob 99/06g; 10 Ob 88/07z; 2 Ob 31/13t; Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.02 § 1327 Rz 20 und 26).
2.2 Mit der Frage des Ersatzes der Bruttolohnkosten einschließlich der von einem Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung ( Dienstgeberbeiträge ) hat sich der Oberste Gerichtshof auch in jüngerer Zeit mehrfach sowie teilweise unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit kritischen Lehrmeinungen befasst (8 Ob 15/11f; vgl auch 2 Ob 3/08t; 7 Ob 63/10f). Dabei wurde am Zuspruch der Brutto- anstatt der Nettokosten festgehalten. Dies gilt für alle Lohnnebenkosten (7 Ob 63/10f).
Der Hinweis der Beklagten etwa auf § 41 FLAG ist schon deshalb nicht tragfähig, weil der Geschädigte die Möglichkeit haben soll, sich eine adäquate Ersatzlage durch Beiziehung einer professionellen Fremdhilfe zu verschaffen.
2.3 Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanzen von der ständigen und vom erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechung zur Ermittlung des Ersatzbetrags bei entgangenen Betreuungsleistungen nicht abgewichen sind.
Soweit die Beklagte auf § 273 ZPO Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass der Aufwertung des Stundenlohns von 12 EUR brutto auf 23 EUR (einschließlich der Lohnnebenkosten) im Anlassfall keine gerichtliche Schätzung zugrunde liegt. Davon abgesehen bestünden gegen die Heranziehung des § 273 ZPO zur Bestimmung des Ersatzbetrags im Allgemeinen keine Bedenken.
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung zu § 1327 ABGB hat der Hinterbliebene grundsätzlich Anspruch auf Ersatz aller Leistungen, die ihm der Getötete zu Lebzeiten tatsächlich erbracht hat und die dem unterhaltsbegründenden Rechtsverhältnis zuordenbar sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten zählen dazu nicht nur die Haushaltsführung im (engeren) Sinn „der Erledigung der Alltagsversorgung der Familie“ bzw „die lebensnotwendige Hausarbeit“, sondern alle Leistungen, die im Rahmen eines sozialadäquaten Familienlebens als üblich zu qualifizieren sind.
Für die Haltung von zwei Hunden als Haustiere ist dies zu bejahen. Den Vorinstanzen ist daher darin beizupflichten, dass auch die Kosten für eine Hundebetreuung entsprechend den zur Hausarbeit geltenden Grundsätzen an sich ersatzfähig sind.
3.2 Der Beklagten kann auch darin nicht beigepflichtet werden, dass es sich bei der Betreuung eines Familienhundes, der bisher von beiden Ehegatten gemeinsam gehalten wurde, um nicht ersatzfähige innerfamiliäre Sowieso Kosten handle. Aus den Feststellungen des Erstgerichts im Verein mit seiner Beweiswürdigung ergibt sich, dass das Erstgericht mit den Worten „Hunde gehalten“ bzw „gemeldet“ in Wirklichkeit die Eigentumsverhältnisse anspricht. Demgegenüber ist für das Halten eines Hundes maßgebend, von wem das Tier sein Futter erhält und wem die Verwahrung und Betreuung des Hundes zukommt. Nach diesen Grundsätzen wurden etwa Eheleute oder die Lebensgefährtin des Hundeeigentümers als Mithalter qualifiziert (8 Ob 236/81; 9 Ob 3/07t).
Für die Ersatzfähigkeit der Kosten einer Hundebetreuung ist maßgebend, ob und inwieweit der Hinterbliebene diese Kosten aufgrund des Todes seines Angehörigen nunmehr sozialadäquat substituieren muss. Dies ist für bisher vom Getöteten erbrachte Leistungen im Allgemeinen dann der Fall, wenn der Hinterbliebene den Hund als gemeinsamen bzw auch als seinen Hund betrachtet. In einer solchen Situation kann vom Geschädigten nicht verlangt werden, dass er sich vom Tier trennt.
Diese Voraussetzungen sind im Anlassfall gegeben. Beide Hunde waren Familienhunde, zu denen nach den Feststellungen auch der Kläger eine emotionale Bindung hatte. Die Getötete erbrachte die Betreuungsleistungen allein.
Auch zu dieser Frage liegt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vor.
4. Mangels erheblicher Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00129.14Z.0123.000