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OGH vom 28.06.2017, 15Os67/17t

OGH vom 28.06.2017, 15Os67/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nehrudin K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom , GZ 19 Hv 59/16s-76, sowie über dessen Beschwerde gegen einen gleichzeitig gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Nehrudin K***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (1.) sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er am in U***** versucht,

1. Sanela K***** durch Versetzen von 13 Stichen mit einem Küchenmesser gegen ihren Hals- und Oberkörperbereich, durch Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf und Oberkörper, durch Einklemmen ihres Kopfes zwischen Autotüre und Wagenholm, um ihn zu zerquetschen, und durch Schlagen mit einem 17,9 kg schweren Betonstein gegen den Kopf vorsätzlich zu töten;

2. Arif S***** durch Versetzen eines Faustschlags ins Gesicht und Werfen von zwei Granitfliesen gegen den Kopf sowie gegen die linke hintere Körperseite eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Verfahrensrüge („§ 281 Abs 1 Z 4 StPO“; gemeint: § 345 Abs 1 Z 5 StPO) verkennt zunächst, dass nur Beweisanträge, die in der Hauptverhandlung gestellt wurden, deren Grundlage sein können. Bloß – wie hier – in Schriftsätzen gestellte Anträge sind daher irrelevant (RIS-Justiz RS0099099 [T6]).

Außerdem bezog sich das für den Zeugenbeweis angeführte Thema, der Angeklagte hätte mit seiner Ehefrau Sanela K***** „vor der Ehescheidung jahrelang friedlich zusammengelebt“, was bei der Strafbemessung berücksichtigt werden sollte, nicht auf erhebliche (vgl § 254 Abs 1 StPO) Tatsachen, somit nicht auf solche, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf – unzulässige – Erkundungsbeweise abzuzielen) der Feststellung entscheidender Tatsachen dienen. Unter Letzteren sind jene zu verstehen, die die Unterstellung unter ein Strafgesetz (Lösung der Schuldfrage) oder einen bestimmten Strafsatz betreffen (vgl RISJustiz RS0116503, RS0099473). Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO wiederum kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts (RIS-Justiz

RS0099869).

Mit der auf „§ 281 Abs 1 Z 11 StPO und § 345 Abs 1 Z 13 StPO“ gestützten Kritik, das Erstgericht habe bei der Strafzumessung bloß ein Tatsachengeständnis berücksichtigt, obwohl seine Verantwortung „reumütigen Charakter“ hatte, wird keine Nichtigkeit angesprochen, sondern bloß ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS-Justiz RS0099954, RS0099911 [T7]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche (fälschlich bezeichnet als „Schuldberufung“) sowie die Beschwerde folgt (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00067.17T.0628.000
Schlagworte:
Strafrecht

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