VfGH vom 13.12.1995, B2299/94

VfGH vom 13.12.1995, B2299/94

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels Bestätigung der Unbedenklichkeit durch das Arbeitsmarktservice; keine eigenständige Überprüfung der Feststellungen des Arbeitsmarktservice und keine nachvollziehbare Begründung des Bescheides durch die Berufungsbehörde

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den jeweils angefochtenen Bescheid in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden der Beschwerdevertreter die je Beschwerdesache mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Den Gegenstand der vorliegenden Beschwerden bildet je ein im Instanzenzug erlassener Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit welchem dem nunmehr beschwerdeführenden Fremden die beantragte Aufenthaltsbewilligung versagt wurde. Die Bescheide sind - im wesentlichen übereinstimmend - unter Bezugnahme auf § 5 Abs 2 AufenthaltsG (der in einem Teil der Beschwerdefälle idF vor der Novelle BGBl. 351/1995, im anderen Teil in der durch diese Novelle herbeigeführten Fassung maßgebend ist) damit begründet, daß die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (welche in einigen Fällen als Landesarbeitsamt bezeichnet wurde) die Unbedenklichkeit der angestrebten Beschäftigung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle nicht bestätigt habe; hieraus habe sich die gesetzliche Verpflichtung ergeben, den Antrag abzulehnen.

II. 1. Sämtliche Beschwerdefälle entsprechen in allen entscheidungswesentlichen Belangen der Beschwerdesache B1691/95, weshalb sich der Verfassungsgerichtshof darauf beschränken kann, auf die Entscheidungsgründe seines in dieser Beschwerdesache am gefällten Erkenntnisses hinzuweisen; aus ihnen ergibt sich sinngemäß auch für die vorliegenden Beschwerdefälle, daß die beschwerdeführenden Parteien durch den jeweils angefochtenen Bescheid in dem durch das BVG BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurden und die Bescheide daher aufzuheben sind. Dies trifft - wie im Hinblick auf die schon erwähnten unterschiedlichen Fassungen des § 5 Abs 2 AufG abschließend noch hervorgehoben sei - deshalb auch für jene Beschwerdefälle zu, in denen diese Gesetzesbestimmung in der novellierten Fassung maßgebend ist, weil § 5 Abs 2 in seinem das Verhältnis zwischen der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und den Aufenthaltsbehörden bestimmenden normativen Inhalt durch die Novelle keine Änderung erfahren hat.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG; vom jeweils zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 3.000 S auf die Umsatzsteuer.

III. Dieses Erkenntnis wurde gemäß § 19 Abs 4 Z 2 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.