VfGH vom 12.03.1997, B2292/95
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Teils des Flächenwidmungsplans Nr 2 der Gemeinde Kematen a.d. Krems vom 19.03. und mit E v , V94/96.
Spruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Z BauR-011353/1-1994 Stö/Lan, wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Kematen a.d. Krems, mit dem dem Bauwerber eine Baubewilligung für den Zubau eines Wohnhauses erteilt wurde, keine Folge gegeben.
In der auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Flächenwidmungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Kematen a.d. Krems vom 19. März und , genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Z BauR-P-144004/5-1991, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 3. April bis (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplan), in ihren Rechten als verletzt.
2. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift den Flächenwidmungsplan verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am den Flächenwidmungsplan gemäß Art 139 Abs 1 B-VG auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen, insoweit darin neben der Nr. 1036/3 ein Sternchen eingetragen ist.
Mit Erkenntnis vom , V94/96, hob der Verfassungsgerichtshof den Flächenwidmungsplan in seinem präjudiziellen Umfang als gesetzwidrig auf.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-
enthalten.
Kosten für Stempelmarken werden durch den Pauschalsatz abgegolten.
Fundstelle(n):
RAAAD-91331