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OGH vom 17.01.2012, 10ObS172/11h

OGH vom 17.01.2012, 10ObS172/11h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 139/11d 42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger, der zuletzt nicht bloß vorübergehend als PC Benutzerservice-Mitarbeiter berufstätig war, kann trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin EDV Verwaltungsberufstätigkeiten, vorzugsweise in größeren Betrieben mit intensiver EDV Nutzung oder in öffentlichen Einrichtungen ausüben. Es war nicht feststellbar, dass sich sein Gesundheitszustand in absehbarer Zeit wahrscheinlich so verschlechtern werde, dass er nicht mehr in der Lage sei, diesen Verweisungstätigkeiten nachzugehen.

Die Vorinstanzen wiesen das auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe trotz Mängelrüge einen sich aus einem Vorakt ergebenden Hinweis auf ein Ödem am Fuß unberücksichtigt gelassen, weshalb auch das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Der Gesetzgeber habe in § 253e ASVG (§ 270a ASVG) durch das Tatbestandsmerkmal „in absehbarer Zeit“ die Anordnung treffen wollen, dass bei Zuerkennung der beruflichen Rehabilitation eher großzügig vorzugehen sei. Wegen der fehlenden Berücksichtigung des zusätzlichen Hinweises im Vorakt auf das Ödem am Fuß und damit eine zumindest mögliche Pensionsgewährung sei die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen „in der Gesamtschau“ verfehlt.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Kläger keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die behaupteten Mängel bereits in der Berufung erfolglos gerügt worden waren (RIS Justiz RS0042963; RS0042206). Die Anfechtungsbeschränkung für Verfahrensmängel kann auch nicht mit der Behauptung unterlaufen werden, das Berufungsgericht sei auf bestimmte Argumente im Zusammenhang mit einem verneinten Verfahrensmangel nicht (ausreichend) eingegangen (RIS Justiz RS0042963).

2. Die Frage des Anspruchs auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation war nicht Gegenstand der Klage und ist daher auch nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, sodass auf das dazu erstattete Revisionsvorbringen nicht weiter einzugehen ist. Mit seinem Vorbringen, bei entsprechender Berücksichtigung auch des Ödems am Fuß wäre eine für ihn günstigere rechtliche Beurteilung zu treffen gewesen, entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt.

Die außerordentliche Revision war aus diesen Gründen zurückzuweisen.