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VfGH vom 22.06.2006, b229/05

VfGH vom 22.06.2006, b229/05

Sammlungsnummer

17885

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Vorschreibung von Jagdabgaben für Eigenjagden der Österreichischen Bundesforste im Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen trotz Verbots bzw starker Einschränkung der Ausübung des Jagdrechts in diesem Gebiet

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Beschwerdevertreters die mit € 3.780,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheiden der Oö. Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft für das Jagdjahr 2004/2005 für insgesamt elf Eigenjagden im Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen jeweils Jagdabgabe auf Basis des § 3 Abs 3 bzw. 4 Oö. Jagdabgabegesetz vorgeschrieben. Mit den angefochtenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich (künftig UVS) wurde den dagegen erhobenen Berufungen keine Folge gegeben.

2. In ihrer Beschwerde gemäß Art 144 Abs 1 B-VG behauptet die beschwerdeführende Gesellschaft eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums:

Die Eigenjagden lägen alle zur Gänze im Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen, eine Jagdausübung sei daher nicht bzw. nur in äußerst eingeschränkter Weise im Rahmen der Wildstandsregulierung, die nach den auf der Grundlage des Oö. Nationalparkgesetzes erlassenen Managementplänen und den auf deren Grundlage erstellten Arbeitsprogrammen zu erfolgen habe, möglich. Mehr als die Hälfte der Fläche seien Wildruhegebiete, in denen die Jagdausübung ganzjährig untersagt sei; in den übrigen Intervallregulierungsgebieten sei eine eingeschränkte Jagdausübung nur an 40 Tagen/Jahr möglich. Die Jagd unterliege auch vielfachen inhaltlichen Einschränkungen: So gingen etwa die im Rahmen der Wildstandsregulierung anfallenden Trophäen nicht in das Eigentum des Schützen über, sondern seien zu entwerten und - ebenso wie der Wildbreterlös - an die Nationalpark Oö. Kalkalpen GmbH abzuliefern und stünden ausschließlich für Forschungs- und Bildungszwecke zur Verfügung. Eine Jagd im herkömmlichen Sinn gebe es im Nationalpark jedenfalls nicht, dementsprechend kämen auch eine Verpachtung der Jagd sowie der Abschluss von Pirsch-, Abschuss- oder ähnlichen das Jagdrecht verwertenden Verträgen nicht in Betracht. Da die beschwerdeführende Gesellschaft als Jagdausübungsberechtigte nicht frei über das Jagdrecht verfügen und - mangels Möglichkeit zur Verwertung der Jagdrechte - keinerlei wirtschaftlichen Nutzen aus dem Jagdrecht ziehen könne, dürfe keine Jagdabgabe vorgeschrieben werden bzw. sei der Jagdwert so zu berechnen, dass die gegenüber den benachbarten Genossenschaftsjagden bestehenden gesetzlichen Einschränkungen berücksichtigt würden.

Die belangte Behörde habe sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt und die Abgabenbemessungsvorschrift des § 3 Oö. Jagdabgabegesetz angewendet, ohne zuvor geprüft zu haben, ob unter den gegebenen Umständen überhaupt die Abgabepflicht eingetreten sei. Die "Ausübung des Jagdrechtes" iSd § 1 leg.cit. setze voraus, dass - im Rahmen des Oö. Jagdgesetzes mit den sich daraus ergebenden Beschränkungen - eine freie Ausübung des Inhaltes sowie dessen Verwertung möglich sei. Dementsprechend sei auch in § 3 Oö. Jagdabgabegesetz der Erlös aus der Verpachtung oder sonstigen Verwertung des Jagdrechtes, im Fall der Selbstverwaltung der Eigenjagd der Verwertungserlös der benachbarten Genossenschaftsjagden als Bemessungsgrundlage der Jagdabgabe vorgesehen.

In den konkreten Fällen sei der Abgabentatbestand bereits nicht erfüllt: Das Jagdrecht bestehe "formell zwar weiterhin", sei aber in seiner Ausübung durch den Managementplan und das Arbeitsprogramm "weitgehend unausübbar und im übrigen derart reglementiert, dass nicht mehr als das nudum ius" verbleibe. Die noch möglichen eingeschränkten jagdlichen Aktivitäten (Schalenwildregulierung) stellten keine Ausübung des Jagdrechts, sondern die Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben im Rahmen des Nationalparkmanagements dar.

Der UVS unterstelle § 3 Abs 3 und 4 des Oö. Jagdabgabegesetzes einen verfassungswidrigen Inhalt. Der dort vorgesehenen Ermittlung eines fiktiven Jagdwertes liege die Annahme zugrunde, dass benachbarte Eigenjagden einen ähnlichen Verkehrswert hätten. Sei diese Bestimmung auch dann anwendbar, wenn die Vergleichbarkeit der Objekte aufgrund von außerhalb des Oö. Jagdgesetzes angeordneten gesetzlichen Jagdverboten oder Jagdausübungsbeschränkungen nicht mehr gegeben sei, sei sie verfassungswidrig.

3. Der UVS hat fristgerecht die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er die Ablehnung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt: Der beschwerdeführenden Gesellschaft sei die Ausübung des Jagdrechts "nicht gänzlich verwehrt", es könne daher nicht von einem bloßen nudum ius gesprochen werden; allenfalls liege bloß eine geringere Gewinnaussicht bzw. ein geringerer Erlös vor.

Die im Ergebnis resultierende Einschränkung der Jagdausübung gehe letztlich auf eine Gliedstaatsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zurück, sodass derartige Auswirkungen vom Bund als Rechtsträger der beschwerdeführenden Gesellschaft vor deren Abschluss hätten bedacht werden müssen. Im Ergebnis sei daher - schon deshalb, weil davon auszugehen sei, dass "diese Einschränkung zwischen den Vertragspartnern in anderer Weise ausgeglichen (abgegolten) worden ist" - keine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zu erkennen.

4. Die zur Stellungnahme eingeladene Oö. Landesregierung ist zunächst der Auffassung, dass die Ausübung des Jagdrechts auch Verpflichtungen umfasse (etwa die potentiell kostenintensive Haftung für Jagd- und Wildschaden). Es könne daher nicht behauptet werden, dass Gegenstand der Jagdabgabe prinzipiell eine Gewinn abwerfende Tätigkeit sei.

Für das konkrete Ausmaß der Jagdabgabe seien sehr wohl objektiv messbare wirtschaftliche Kriterien heranzuziehen, nämlich der Jagdwert, der letztlich von einer Vielzahl örtlicher Faktoren sowie von der Anzahl möglicher Interessenten sowie davon abhänge, welche Entgelte diese zu zahlen bereit wären. Auch die Berechnung des Jagdwertes nicht verpachteter und sonst nicht verwerteter Eigenjagden anhand des Jagdwertes der angrenzenden Genossenschaftsjagden nach § 3 Oö. Jagdabgabegesetz erfolge nach sachlich gerechtfertigten objektiven Merkmalen; Härtefälle seien praktisch ausgeschlossen. Eine Bedachtnahme auf benachbarte Jagdgebiete im Fall von nichtverpachteten und auch sonst nicht verwerteten Eigenjagden scheine mangels anderer mit vertretbarem ökonomischen Aufwand heranziehbarer Kriterien die beste Lösung zu sein.

Auch der Abgabentatbestand sei erfüllt: Es komme häufig vor, dass ein bedeutendes Flächenausmaß innerhalb eines Jagdgebietes de facto jagdlich nicht genutzt werden könne, etwa bei Ortsgemeinden mit dichter Siedlungsstruktur und nur wenigen Umlandflächen.

Hinsichtlich der aus der Art 15a-Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen erfließenden Verpflichtungen der beschwerdeführenden Gesellschaft wird Folgendes ausgeführt:

"Die Österreichischen Bundesforste waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der genannten Vereinbarung noch kein eigener Rechtsträger, sondern eine unselbständige Einrichtung des Bundes; die Österreichische Bundesforste AG wurde erst mit Wirkung vom errichtet (§2 Bundesforstegesetz 1996). Zur Durchführung der Managementmaßnahmen gemäß ArtV Abs 1 der Vereinbarung hat sich daher - trotz Verwendung des Namens 'Österreichische Bundesforste' in ArtV Abs 3 der Vereinbarung - der Bund selbst verpflichtet. Bei der Durchführung dieser Managementmaßnahmen handelt es sich jedoch um Aktivitäten, die ausschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zuzurechnen sind. Eine Einbeziehung von Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG ist zwar gängige Praxis, ändert aber nichts daran, dass die konkrete Verpflichtung nicht hoheitlicher Natur ist und daher den Charakter einer ausschließlich privatrechtlichen Vertragsbestimmung hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Robert Walter - Heinz Mayer, Bundesverfassungsrecht9, RN 854).

Sowohl die grundsätzlichen Einschränkungen der Jagd an sich in den sogenannten Naturzonen des Nationalparks Oö. Kalkalpen als auch die konkreten Handlungsverpflichtungen in den sogenannten Bewahrungszonen sind im Übrigen auch nicht durch das Oö. Nationalparkgesetz (Oö. NPG) öffentlich-rechtlich begründet. Das Oö. NPG geht unmissverständlich davon aus, dass über die schon von der Art 15a B-VG-Vereinbarung erfassten - letztlich auch privatrechtlich eingebrachten (siehe oben) - Grundstücke hinaus nur solche Grundflächen in den Nationalpark einbezogen werden dürfen, hinsichtlich derer eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Nationalparkgesellschaft und den Rechtsinhabern der betroffenen Grundflächen abgeschlossen wird (§2 Abs 1 Oö. NPG - Grundsatz des Vertragsnaturschutzes). Über Form und möglichen Inhalt derartiger Vereinbarungen führen die Erläuterungen im Bericht des gemischten Ausschusses (900/1996 BlgLT 24. GP) aus, dass dafür jede denkbare Form von Vereinbarungen in Frage komme: 'neben klassischen Pachtverträgen vor allem auch Vereinbarungen über die Einhaltung der Managementpläne und sonstige Bewirtschaftungsübereinkommen (...) Bei der Gestaltung der Vereinbarung, vor allem hinsichtlich der vereinbarten Entschädigungen, ist grundsätzlich eine Gleichbehandlung aller Rechtsinhaber anzustreben.'

Als Rechtsinhaber, mit denen privatrechtliche Vereinbarungen abgeschlossen werden müssen, sind jedenfalls auch die Grundeigentümerinnen und -eigentümer eines Eigenjagdgebietes und Pächterinnen oder Pächter eines genossenschaftlichen Jagdrechtes, also die Abgabenschuldner der Jagdabgabe, anzusehen (vgl. § 2 Abs 1 Oö. NPG).

Die im Stellungnahmeersuchen des Verfassungsgerichtshofs ausdrücklich angeführte Entschädigungsregelung des § 3 Abs 6 Oö. NPG ist lediglich eine Subsidiärregelung, welche die Einbeziehung von Grundflächen in den Nationalpark bei Nichtausforschbarkeit verschiedener Nutzungsberechtigter ermöglicht. Diese Regelung wird für Jagdausübungsberechtigte wohl grundsätzlich nicht anzuwenden sein und ist es jedenfalls nicht für Flächen der Österreichischen Bundesforste AG.

Das im Oö. NPG ausdrücklich festgelegte Verbot der Ausübung von Jagdrechten, welche über die Managementpläne zur Wildstandsregulierung hinausgeht (§8 Abs 2 Z. 1 leg.cit. für die Naturzone und § 9 Abs 2 Z. 1 leg.cit. für die Bewahrungszone) dient lediglich der öffentlich-rechtlichen Durchsetzbarkeit derjenigen Verhaltensweisen, die als solche durch privatrechtliche Vereinbarung mit den betroffenen Nutzungsberechtigten begründet wurden. Insbesondere durch Verknüpfung mit Strafbestimmungen (§§21 und 22 Oö. NPG) und die Ermächtigung zu besonderen administrativen Verfügungen der Behörde (§23 Oö. NPG) soll die Einhaltung der Vereinbarungen in allfälligen Streitfällen in effektiverer Weise gesichert werden als durch zivilgerichtliche Verfahren. Auch die öffentlich-rechtliche Absicherung ist bereits Prämisse einschlägiger privatrechtlicher Vereinbarungen und damit den Betroffenen gegenüber nicht einseitig aufoktroyiert: Nutzungsberechtigte, die damit nicht einverstanden sind, können nicht dazu verpflichtet werden, ihre Grundflächen trotzdem in den Nationalpark einzubringen.

Die konkret mit der Österreichischen Bundesforste AG als Rechtsnachfolger des Bundes abgeschlossene Vereinbarung beinhaltet im Kern die Durchführung bestimmter Managementmaßnahmen auf den Grundflächen der Österreichischen Bundesforste AG (ArtV Abs 3 i.V.m. der Anlage 2 der 'Nationalpark-Vereinbarung') sowie Gegenleistungen für die Durchführung dieser Managementmaßnahmen einerseits und für darüber hinausgehende Nutzungsentgänge (vgl. ArtV Abs 2 Z. 3 der 'Nationalpark-Vereinbarung') andererseits (ArtVII Abs 2 der 'Nationalpark-Vereinbarung').

Angesichts dieser Rechtslage scheint es nicht gänzlich abwegig, zu überlegen, ob die konkrete Vereinbarung, soweit sie die Einschränkung der Jagd an sich und die Ablieferung zulässigerweise erlegten Wildes an die Nationalparkgesellschaft gegen eine generelle Entschädigungssumme betrifft, nicht möglicherweise einen Verwertungsvertrag im Sinn des § 3 Abs 2a Oö. Jagdabgabegesetz darstellt, der dann der Berechnung der Jagdabgabe zugrunde gelegt werden müsste und wohl mit Sicherheit zu einem höheren Abgabebetrag führen würde als die von der belangten Behörde herangezogene Berechnungsmethode."

5. Auch die beschwerdeführende Gesellschaft hat mit Schriftsatz vom Stellung genommen:

Die in ArtVII Abs 2 der 15a-Vereinbarung angesprochene Entschädigung umfasse - was sich auch aus den Bewertungsrichtlinien (erarbeitet von Vertretern der Oö. Landwirtschaftskammer, der Schutzgemeinschaft - Planungsgemeinschaft Nationalpark Kalkalpen, den Österreichischen Bundesforsten, der Forstverwaltung Weyer sowie der Nationalpark Planung) ergebe - unzweifelhaft den Entgang der jagdlichen Nutzung (Pachtzinsausfall), nicht aber die Jagdabgabe.

Von einer Jagdrechtsausübung iSd § 1 Abs 1 Oö. Jagdabgabegesetz könne bei der Wildstandregulierung in Vollziehung der Managementpläne nicht die Rede sein. Insbesondere sei der beschwerdeführenden Gesellschaft die Ausübung des Eigenjagdrechtes genommen, welches gemäß § 8 Abs 3 Oö. Jagdgesetz in der freien Verfügung des Jagdberechtigten über die Form der Ausübung des Jagdrechtes im Eigenjagdgebiet durch Selbstverwaltung oder Verpachtung bestehe.

Auch aus dem Oö. Jagdabgabegesetz gehe hervor, dass der Landesgesetzgeber die Verwertungsmöglichkeit der Jagd (Verpachtung; Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche verwertende Verträge) voraussetze, die aufgrund des Oö. Nationalparkgesetzes iVm der Art 15a - Vereinbarung konkret nicht bestünde.

Dass die für den Entgang der jagdlichen Nutzung (Nichtausübbarkeit der Jagd) zu zahlende Entschädigung kein Verwertungserlös iSd § 3 Oö. Jagdabgabegesetzes sei, bedürfe keiner gesonderten Erörterung; eine Qualifikation der Entschädigung als Entgelt für die Jagdausübung sei mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen.

Die Abgabepflicht könne auch durch Analogie nicht ausgedehnt werden: Die Durchführung der Wildstandsregulierung sei als entgeltliche Leistung der beschwerdeführenden Gesellschaft und nicht als Jagdrechtsausübung verstanden worden; außerdem sei die Entschädigung im Rahmen der politischen Konsensfindung deutlich geringer vereinbart worden als im Bewertungsgutachten ausgewiesen. Es müsse insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Bund und das Land Oberösterreich den Nichtbestand der Jagdabgabepflicht angenommen und die Einhebung der Jagdabgabe konkludent ausgeschlossen hätten.

Auch unter dem Blickwinkel einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise könne die gemäß der Art 15a - Vereinbarung gebührende Entschädigung nicht einem Verwertungserlös aus Verpachtung gleichgestellt werden.

Schließlich stünden dieser Sicht auch kompetenzrechtliche Gründe entgegen: Die Einhebung einer Jagdabgabe wäre der Sache nach eine Besteuerung der Entschädigung, welche keine Jagdabgabe iSd § 14 FAG, sondern eine Einkommensbesteuerung darstelle, die gemäß § 7 Abs 1 F-VG 1948 in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes falle.

6. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende Gesellschaft eine weitere Stellungnahme abgegeben, in der sie insbesondere die Frage der (zeitlichen) Einbeziehung der in Rede stehenden Eigenjagden in den Nationalpark Oö. Kalkalpen erörtert und im Übrigen den Argumenten der Oö. Landesregierung entgegentritt.

7. Zur Rechtslage:

Gemäß § 1 Oö. Jagdabgabegesetz, LGBl. 10/1967, ist für "die Ausübung des Jagdrechtes" eine Jagdabgabe zu entrichten (ausschließliche Landesabgabe). Hinsichtlich des Ausmaßes dieser Abgabe ordnet § 3 Oö. Jagdabgabegesetz idF LGBl. 90/2001 an:

"§3.

Ausmaß der Abgabe.

(1) Die Jagdabgabe beträgt 30 v.H. des Jagdwertes. Die Jagdabgabe ist für jedes Jagdjahr (1. April bis 31. März) zu entrichten.

(2) Jagdwert im Sinne des Abs 1 ist, wenn das Jagdrecht verpachtet ist, das im Pachtvertrag für das Jagdjahr festgesetzte Jagdpachtentgelt zusätzlich des Wertes aller vom Pächter während des Jagdjahres dem Verpächter zu erbringenden Nebenleistungen. Als Nebenleistungen gelten alle vom Pächter an den Verpächter zu erbringenden Geld- und Naturalleistungen, die nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind. Bestehen diese Nebenleistungen nicht in Geld, so ist ihr Wert nach dem für gleichartige Leistungen im Zeitpunkt der Bemessung der Jagdabgabe ortsüblichen Preis zu berechnen.

(2a) Bei Nichtverpachtung des Jagdrechts sind - vorbehaltlich des Abs 4a - unter dem Jagdwert die in Pirsch-, Abschuss- oder ähnlichen das Jagdrecht verwertenden Verträgen vereinbarten Entgelte zusätzlich des Werts aller zu erbringenden Nebenleistungen zu verstehen.

(3) Ist das Jagdrecht nicht verpachtet und bestehen keine Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge, so ist der Jagdwert im Sinn des Abs 1 anhand des Jagdwerts der angrenzenden Genossenschaftsjagden, deren Jagdrecht verpachtet ist, zu errechnen. Zunächst ist die Summe der Jagdwerte dieser Genossenschaftsjagden durch die Summe der in Hektar ausgedrückten Grundflächen dieser Genossenschaftsjagden zu teilen und so der durchschnittliche Hektarwert zu ermitteln. Das der Grundfläche des Jagdgebietes, dessen Jagdwert zu errechnen ist, entsprechende Vielfache dieses durchschnittlichen Hektarwertes ergibt den Jagdwert dieses Jagdgebietes.

(4) Grenzt an ein Jagdgebiet, dessen Jagdrecht nicht verpachtet ist und für das keine Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge bestehen, nur eine Genossenschaftsjagd, deren Jagdrecht verpachtet ist, so ist der Jagdwert dieses Jagdgebiets im Sinn des Abs 3 auf Grund des ermittelten durchschnittlichen Hektarwerts dieser Genossenschaftsjagd zu errechnen. Grenzt an ein Jagdgebiet, dessen Jagdrecht nicht verpachtet ist, keine Genossenschaftsjagd, deren Jagdrecht verpachtet ist, so ist der Jagdwert dieses Jagdgebietes im Sinne des Abs 3 auf Grund des zu ermittelnden durchschnittlichen Hektarwertes der beiden nächstgelegenen Genossenschaftsjagden, deren Jagdrecht verpachtet ist, zu errechnen.

(4a) Ergibt sich auf Grund der in den Pirsch-, Abschuss- oder ähnlichen das Jagdrecht verwertenden Verträgen vereinbarten Entgelte eine geringere Höhe des Jagdwerts als bei einer Berechnung nach den Abs 3 oder 4, gilt als Jagdwert der nach den Abs 3 oder 4 berechnete höhere Jagdwert.

(5) Wird ein Eigenjagdgebiet in Teilen verwertet, so bestimmt sich der Jagdwert des Eigenjagdgebiets aus der Summe der Jagdwerte der einzelnen Teile, wobei die Berechnung der jeweiligen Jagdwerte nach den Abs 2 bis 4a zu erfolgen hat."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

Die - zulässigen - Beschwerden sind im Ergebnis im Recht:

1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrechtes liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes u. a. vor, wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten der Behörde in diesem Sinne liegt u.a. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage.

Ein solcher Vorwurf ist der belangten Behörde in diesem Fall zu machen:

Gemäß § 1 Abs 1 des Oö. Jagdabgabegesetzes ist die Jagdabgabe "[f]ür die Ausübung des Jagdrechtes" zu entrichten. Nach § 1 Abs 1 des Oö. Jagdgesetzes erfließt das Jagdrecht aus dem Grundeigentum und ist mit ihm verbunden. Nach Abs 3 leg.cit. umfasst das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis bzw. Verpflichtung

a) das Wild im Jagdgebiet zu hegen;

b) im Jagdgebiet Wild zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen;

c) sich im Jagdgebiet verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen und, soweit dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, sich das Gelege des Federwildes anzueignen.

Gemäß § 8 Abs 3 leg.cit. umfasst die Eigenjagd die freie Verfügung des Jagdberechtigten (Eigentümers) über die Form der Ausübung des Jagdrechts im Eigenjagdgebiet durch Selbstverwaltung oder Verpachtung.

Grundeigentümer der betroffenen Liegenschaften ist der Bund; der beschwerdeführenden Gesellschaft steht nach der Verfassungsbestimmung des § 7 Abs 1 Bundesforstegesetz 1996 ein entgeltliches Fruchtgenussrecht zu. Sie ist nach § 6 Abs 3 leg.cit. berechtigt und verpflichtet, alle jagdlichen Rechte und Pflichten des Bundes als Grundeigentümer wahrzunehmen, und wäre gemäß Abs 1 dieser Bestimmung im Übrigen auch berechtigt, Jagdpachtverträge und sonstige die Jagd betreffende Verträge abzuschließen. Der Bund tritt alle Ansprüche gegenüber Dritten aus und im Zusammenhang mit derartigen Rechten an die Gesellschaft ab (§6 Abs 2 Bundesforstegesetz 1996). Es ist somit davon auszugehen, dass die mit dem Jagdrecht an sich verbundenen Befugnisse und Verpflichtungen durch bundesgesetzliche Anordnung auf die beschwerdeführende Gesellschaft übergegangen sind.

Den Vorschriften des Oö. Jagdabgabegesetzes ist nun deutlich zu entnehmen, dass die Jagdabgabe nicht für das Jagdrecht als solches, sondern für den mit der Ausübung des Jagdrechts verbundenen Nutzen, speziell seine Verwertbarkeit, zu entrichten ist: Das Ausmaß der Abgabe richtet sich nach § 3 leg.cit. nach dem Jagdwert. Dieser wiederum bestimmt sich im Falle verpachteter Jagden nach dem vereinbarten Jagdpachtentgelt (Abs2), bei Nichtverpachtung nach dem in anderen, das Jagdrecht verwertenden Verträgen vereinbarten Entgelt (Abs2a) bzw. - wenn auch solche nicht vorliegen - nach dem Jagdwert der angrenzenden oder nächstgelegenen Genossenschaftsjagden (Abs3 und 4), wobei auch deren Jagdwert wiederum aus den Verwertungsentgelten abzuleiten ist.

Der VfGH hat in VfSlg. 15.429/1999 gegen eine pauschalierende Regelung über die Errechnung des Jagdwertes bei nicht verpachteten Jagden (dort: nach dem Steiermärkischen Jagdabgabegesetz, dem zu Folge der durchschnittliche Jagdwert der verpachteten Jagden des politischen Bezirkes zugrunde zu legen war) unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes keine Bedenken gehabt: Es handle sich um eine verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige Durchschnittsbetrachtung, die nur dann zu beanstanden wäre, wenn dabei in Kauf genommene Härtefälle sich nicht bloß ausnahmsweise ereigneten oder wenn die durch sie vermiedenen Schwierigkeiten, die eine nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung bereiten würden, zum Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen außer Verhältnis stünden.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob gegen die Regelung des § 3 Abs 3 und 4 des Oö. Jagdabgabegesetzes solche Bedenken bereits deswegen bestehen, weil sie es offenbar nicht erlaubt, für Eigenjagden, bei denen die Ausübung (bzw. Verwertung) des Jagdrechtes wesentlich eingeschränkt ist, eine auf diese Restriktionen Bedacht nehmende Ermittlung des Jagdwertes vorzunehmen. Entscheidend ist nämlich, dass im vorliegenden Fall von einer "Ausübung des Jagdrechtes", die die Grundvoraussetzung für die Erhebung der Jagdabgabe bildet, nicht mehr die Rede sein kann:

Nach §§8 und 9 des Oö. Nationalparkgesetzes, LGBl. 20/1997 (Oö. NPG), ist sowohl in der sog. Naturzone als auch in der sog. Bewahrungszone des Nationalparks (u.a.) die Ausübung von Jagdrechten, die über die Vollziehung der Managementpläne zur Wildstandsregulierung hinausgeht, verboten. Bei den Managementplänen handelt es sich um eine Verordnung der Oö. Landesregierung. In Bezug auf die Wildstandsregulierung ist ihr Ziel (nach § 6 Oö. NPG), einen an den Lebensraum angepassten Wildstand zu erreichen. Die Managementpläne haben u.a. Bestimmungen über die Abschusstätigkeit, Schonzeitenregelung und Wildfütterung zu enthalten. Die §§6 bis 8 des maßgeblichen Managementplanes (VO der Oö. Landesregierung vom , LGBl. 113/1997 idF LGBl. 96/2002) lauten:

"III. ABSCHNITT

Wildstandsregulierung

§6

Allgemeine Maßnahmen

(1) Auf der Grundlage der regionalen Situation ergeben sich für das Wildtiermanagement des Nationalparks folgende wesentliche Zielsetzungen:

1. Der Ablauf der natürlichen Vorgänge soll möglichst ohne menschliche Eingriffe erfolgen.

2. Autochthone und bedrohte Tierarten sollen gefördert und erhalten werden.

3. Wildtiere sollen im Rahmen der Bildung und Erholung für den Menschen erfahrbar gemacht werden.

(2) Die im Abs 1 angeführten Ziele sollen grundsätzlich durch folgende Tätigkeiten und Maßnahmen verwirklicht werden:

1. Entwicklung und Umsetzung einer artspezifischen, wildökologischen Raumplanung vorwiegend für Schalenwild im Nationalpark und dessen Umfeld, insbesondere durch

a) Erstellung eines Regulierungsmodelles für Schalenwild unter Berücksichtigung der Vegetationsbelastung,

b) Ausarbeitung eines Fütterungskonzeptes vorrangig für Rotwild (dieses hat auch Versuche mit verschiedenen Futtermitteln vorzusehen),

c) Arealabgrenzung und Wildlenkung in sensiblen Bereichen sowie

d) Ausweisung von Ruhezonen und Habitatschutzgebieten;

2. umfassende schriftliche Dokumentation der im Rahmen der Wildstandsregulierung durchgeführten Maßnahmen und erfolgten Beobachtungen als Grundlage für das Monitoring und die wildökologische Raumplanung;

3. Erstellung eines Maßnahmenkonzeptes zur Vermeidung und gegebenenfalls Bekämpfung von Tierseuchen und -krankheiten;

4. flächendeckende Bestandserhebung und -kontrolle bisher jagdbarer Wildtiere;

5. Ausarbeitung einer Machbarkeitsstudie zur Herstellung einer autochthonen Fauna;

6. bedarfsorientierte Förderungs- und Schutzprogramme für bedrohte Tierarten;

7. Aus- und Weiterbildung des im Wildtiermanagement eingesetzten Personals;

8. zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Im Nationalpark sind aus dem Gesichtspunkt der Wildstandsregulierung folgende Bereiche einzurichten:

1. Wildruhegebiete, in denen keine Maßnahmen zur Wildstandsregulierung vorgesehen sind und jede vermeidbare Beunruhigung von Wildtieren verboten ist. Diese sind vorerst in den in der Anlage C planlich dargestellten Gebieten einzurichten und nach Möglichkeit zu erweitern.

2. Intervallregulierungsgebiete, in denen die Wildstandsregulierung in der Form eines Intervallsystems mit kurzen Regulierungszeiten und längeren Ruhephasen betrieben wird. Die Gesamtzahl der Ruhetage ohne Regulierungstätigkeit pro Intervall und Jahr ist dabei mit mindestens 325 Tagen vorzusehen. Über die jeweiligen Intervalleinteilungen sind detaillierte schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

3. Schwerpunktregulierungsgebiete, die unter Berücksichtigung einer geeigneten Naturrauminventur und Biotopkartierung festzulegen sind und hinsichtlich der eine Reduzierung in zahlen- und flächenmäßiger Hinsicht angestrebt wird.

(4) Ist es im Einzelfall aus wild- oder forstbiologischen Gründen oder im Sinn des § 2 Abs 4 Z. 1 und 2 O.ö. NPG erforderlich, von den Bestimmungen dieses Abschnittes abzuweichen oder Tätigkeiten und Maßnahmen zur Wildstandsregulierung zusätzlich zu ergreifen, so bedarf dies der Zustimmung durch die Nationalparkgesellschaft.

§7

Abschußtätigkeit

(1) Der Wildstandsregulierung unterliegen die Schalenwildarten Rot-, Gams- und Rehwild und erforderlichenfalls nicht heimische Wildtierarten. Wird auf Grund von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen festgestellt, daß bestimmte Tierarten durch andere in ihrem Bestand bedroht sind, so können auch diesfalls regulierende Maßnahmen ergriffen werden.

(2) Die Wildtierregulierung ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

1. bis zur Herstellung einer artgemäßen Sozialstruktur (Geschlechterverhältnis, Altersstruktur) der Wildtierpopulationen erfolgt die Regulierung lediglich beim weiblichen Wild und beim männlichen Wild bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres; diese Regelung gilt in Schwerpunktregulierungsgebieten (§6 Abs 3 Z. 3) nur für das Rotwild;

2. keine Erlegung von trächtigen Tieren in der Zeit vom 15. Jänner bis zum Setzzeitpunkt;

3. Kälber bzw. Kitze sind gegebenenfalls vor dem Muttertier zu erlegen;

4. keine Erlegung von Tieren mit markanten Körpermerkmalen oder Verhaltensmustern.

(3) Die Regulierung ist vorrangig durch Einzelansitz und bei entsprechenden Voraussetzungen im Zuge der Einzelpirsch vorzunehmen. Kollektive Arten der Regulierung wie Drück- oder Riegeljagden sind dann anzuwenden, wenn die Ziele der Schalenwildregulierung mit den vorerwähnten Methoden nicht erreicht werden können.

(4) Die Zahl der zu erlegenden Tiere wird auf mindestens 300 und höchstens 600 Stück beschränkt. Diese verteilen sich auf die einzelnen Wildarten wie folgt:

Rotwild: mindestens 60 Stück - höchstens 140 Stück

Gamswild: mindestens 120 Stück - höchstens 240 Stück

Rehwild: mindestens 120 Stück - höchstens 220 Stück.

Vergrößert sich die Nationalparkfläche, so ist die Zahl der erlegbaren Wildtiere dieser Arten gegebenenfalls zu erhöhen.

(5) Die Maßnahmen zur Wildstandsregulierung einschließlich der damit verbundenen Tätigkeiten wie Behandlung, Versorgung und Abtransport der Wildtiere sind in Regulierungsgebieten (§6 Abs 3 Z. 2 und 3) in Zeiten mit erhöhten Besucherfrequenzen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

§8

Schonzeiten

(1) Der Regulierungsbeginn ist einheitlich mit 1. Mai vorzusehen, das Ende mit Beginn der Notzeit (§53 Abs 1 O.ö. Jagdgesetz), längstens jedoch mit Ablauf des 15. Dezember festzulegen.

(2) In Aufzuchtgebieten in der Setzzeit, in Rotwildbrunftgebieten während der Brunft sowie in Wintereinstandsgebieten in der Notzeit ist jede Regulierungsmaßnahme und sonst vermeidbare Beunruhigung von Wildtieren zu unterlassen.

(3) Davon abweichend können in Schwerpunktregulierungsgebieten (§6 Abs 3 Z. 3) erforderlichenfalls andere Regulierungszeiten eingehalten werden."

In dem darauf aufbauenden Arbeitsprogramm 2004 "Wildstandsregulierung" werden nicht nur detaillierte Bestimmungen über die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Abschusstätigkeit getroffen; es ist überdies vorgesehen, dass die Jagdtrophäen nicht in das Eigentum des Schützen übergehen, sondern zu entwerten sind, in einem Lager der Nationalpark Gesellschaft aufbewahrt werden und ausschließlich für Forschungs- und Bildungszwecke zur Verfügung stehen. Dazu kommt, dass nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Oö. Landesregierung und der beschwerdeführenden Partei das Wildbret selbst bzw. sein Gegenwert in das Eigentum der Nationalparkgesellschaft übergeht.

Auszugehen ist somit davon, dass in den fraglichen Gebieten die Ausübung des Jagdrechtes, soweit es über die Vollziehung der Managementpläne zur Wildstandsregulierung hinausgeht, verboten ist. Eine "Wildstandsregulierung" der vorliegenden Art aber, die sich an die weitgehenden zeitlichen, örtlichen und sachlichen Restriktionen der Managementpläne zu halten hat und dabei dem Jagdausübungsberechtigten weder eine Aneignung der Trophäen noch eine (entgeltfreie) Aneignung des Wildbrets erlaubt, kann nach Auffassung des Gerichtshofes nicht mehr als Ausübung des Jagdrechtes im Verständnis des § 1 Oö. Jagdabgabegesetz angesehen werden, weil in diesem Fall dem Eigenjagdberechtigten hinsichtlich des Jagdrechtes offenbar keine ins Gewicht fallende Verwertungsmöglichkeit mehr verbleibt. Angesichts der in den §§8 und 9 Oö. NPG enthaltenen (öffentlich-rechtlichen) Verbote der Ausübung von Jagdrechten im Nationalpark spielt es dabei - entgegen der Auffassung der Oö. Landesregierung - keine Rolle, dass die weitere Einbeziehung von Grundstücken in den Nationalpark auf dem Grundsatz des Vertragsnaturschutzes beruht, zumal gerade die hier in Rede stehenden Gebiete zumindest zum wesentlichen Teil bereits durch die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen, Oö. LGBl. 49/1997, in den Nationalpark einbezogen wurden (vgl. dort ArtII).

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass dieselbe Vereinbarung in ArtVII (iVm ArtV Abs 2 Z 3) Entschädigungsleistungen in bestimmter Höhe für die Österreichischen Bundesforste (nunmehr: die Österreichische Bundesforste AG als deren Gesamtrechtsnachfolgerin, vgl. auch ) für Nutzungsentgänge, Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile am Vermögen vorsieht. Sollten - wovon auszugehen ist - diese Entschädigungsleistungen auch auf die Vermögenseinbußen im Bereich des Jagdrechtes Bedacht nehmen, dann wäre damit lediglich die Wertminderung des Jagdrechts (durch Entgang der jagdlichen Nutzung), die durch die oben dargestellten Wildstandsregulierungsmaßnahmen bewirkt wird, (ganz oder teilweise) ausgeglichen; eine Erhebung der Jagdabgabe nach einem Maßstab, der diese Entwertung nicht berücksichtigt, ließe sich damit nicht rechtfertigen. Es ist aber auch ausgeschlossen, diese Entschädigungszahlungen, die nicht einmal explizit auf das Jagdrecht Bezug nehmen, als Entgelt für einen "ähnlichen, das Jagdrecht verwertenden Vertrag" iSd § 3 Abs 2a des Oö. Jagdabgabegesetzes anzusehen, da - wie oben ausgeführt - durch die Einbeziehung der Eigenjagdgebiete in den Nationalpark eine Ausübung des Jagdrechtes in diesen Gebieten nicht mehr möglich und daher die Voraussetzung des § 1 leg.cit. nicht mehr gegeben ist.

Die Bescheide waren schon aus diesem Grund aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Eingabegebühren iHv € 1.980,-- enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.