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VfGH vom 19.06.1997, b226/97

VfGH vom 19.06.1997, b226/97

Sammlungsnummer

14868

Leitsatz

Keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht durch die Vorschreibung eines Sicherheitsbeitrags an eine Flughafen-Betriebsgesellschaft für die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen; kein Gebührencharakter des Sicherheitsbeitrags; kein unverhältnismäßiger Eingriff ins Eigentumsrecht; keine Verletzung des Vertrauensschutzes

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Flugplatzhalterin des Flughafens Graz. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark wurde ihre Berufung gegen die bescheidmäßige Festsetzung der Sicherheitsabgabe zum Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen für das dritte Kalendervierteljahr 1996 in Höhe von S 5,372.468,-- als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, "nämlich des § 13 iVm § 11 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (idF BGBl. Nr. 201/1996), mit dem eine Sicherheitsabgabe in Höhe von S 59,50 pro abgabenpflichtigen Flug erhoben wird", in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Begründend führt sie aus, daß im Zusammenhang mit der Höhe der Sicherheitsabgabe eine sachlich nicht gerechtfertigte und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechende Kostenüberdeckung bereits vor der Novelle BGBl. 201/1996 bestanden habe. Mit Art 98 StrukturanpassungsG 1996 sei diese Unverhältnismäßigkeit noch verschärft worden.

Weiters liege eine Verletzung des "gleichheitsrechtlichen Vertrauensschutzes" vor, weil der erhöhte Sicherheitsbeitrag aus Sicht der Luftbeförderungsunternehmen praktisch nicht, und zwar insbesondere nicht auf die Reiseveranstalter, überwälzt werden könne, mit denen die Fluggesellschaften Verträge schon vor der Gesetzwerdung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 abgeschlossen hätten.

3. Das Bundesministerium für Finanzen legte die Verwaltungsakten vor. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen (im folgenden: BG), BGBl. 824/1992 idF der Bundesgesetze BGBl. 818/1993 (Steuerreformgesetz 1993 - im folgenden: SteuerreformG) und 201/1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996 - im folgenden: StrukturanpassungsG), überträgt den Sicherheitsbehörden den besonderen Schutz von Zivilluftfahrzeugen und der Menschen, die sich an Bord befinden oder an Bord gehen, vor bestimmten gefährlichen Angriffen (§1) und verpflichtet sie, dafür zu sorgen, daß dieser vorbeugende Schutz durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen (§2). § 4 des BG ermächtigt den Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - nunmehr Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (BGBl.I 21/1997) - mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften vertraglich zu beauftragen. Gemäß § 10 des BG umfaßt der Sicherheitsbeitrag die Sicherheitsabgabe nach § 11 und den Risikozuschlag nach § 13 Abs 3. Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, so ist dafür - von Ausnahmen abgesehen - gemäß § 11 Abs 1 des BG eine Sicherheitsabgabe zu entrichten, welche eine Abgabe im Sinne des § 1 BAO ist (§11 Abs 2).

Abgabenschuldner ist der Zivilflugplatzhalter (§11 Abs 3).

§ 12 des BG sieht Ausnahmen von der Abgabenpflicht vor und § 13 des BG (idF des SteuerreformG und des StrukturanpassungsG) ordnet an:

"Höhe des Sicherheitsbeitrags

§13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 59,50 S.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen, die diesem zur angemessenen Abgeltung der nach den §§8 und 9 zu erbringenden Leistungen jedenfalls gebühren. Ansprüche an den Bund auf ein darüber hinausgehendes Entgelt sind vom Zivilflugplatzhalter für ein abgelaufenes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Bundesminister für Inneres geltend zu machen.

(3) Zur Abgeltung des Risikos der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs 1 gebührt dem Zivilflugplatzhalter ein Zuschlag zur Sicherheitsabgabe in der Höhe von 0,50 S (Risikozuschlag)."

2.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft begründet ihre Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in den oben (I.2.) genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein, unter anderem damit, daß die Höhe der Sicherheitsabgabe bzw. deren Erhöhung durch Art 98 des StrukturanpassungsG von S 39,50 auf S 59,50 - insbesondere im Hinblick auf das für Gebühren geltende Äquivalenzprinzip - verfassungswidrig sei.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs 1 des BG nicht. In seinem Erkenntnis VfSlg. 13659/1993 hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, daß es sich beim Sicherheitsbeitrag (soweit er die Sicherheitsabgabe betrifft) überwiegend um eine Abgabe handelt, die hinsichtlich ihres Gegenstandes und ihrer Höhe (damals S 39,50) unbedenklich sei. Die nunmehr durch Art 98 des StrukturanpassungsG bewirkte, etwa 50 %ige Erhöhung auf S 59,50 ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes aus folgenden Gründen ebenfalls nicht gleichheitswidrig:

Die Erlassung des BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, dessen wesentlicher Inhalt, soweit er für das vorliegende Normprüfungsverfahren relevant ist, unter II.1. wiedergegeben ist, wird im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (693 BlgNR 18. GP 6) damit begründet, Annex 17 ("Security") zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. 97/1949, habe in Österreich hinsichtlich der dort geforderten präventiven Sicherheitsmaßnahmen noch keine gebührende innerstaatliche Verwirklichung gefunden; der Entwurf stelle diesbezüglich einen ersten Schritt dar. Während das Bundesgesetz betreffend das Verbot des Einbringens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge, BGBl. 294/1971, - dieses wurde durch das BG außer Kraft gesetzt - ein "repressives Grundmuster" verfolgt habe, verfolge das vorgeschlagene Gesetz ein "präventives (sicherheitspolizeiliches) Ziel". Nicht die Durchsetzung eines strafbewehrten Einbringungsverbotes, sondern der Schutz des Zivilluftfahrzeuges und der mitfliegenden Menschen vor Straftaten stehe im Vordergrund. Die "Durchsuchung" werde "nicht mehr als Ausübung einer hoheitlichen Befugnis, sondern nur noch als Voraussetzung für den Zutritt zum Luftfahrzeug" eingestuft.

Die Einhebung des Sicherheitsbeitrages trage dem Gedanken des Verursacherprinzips Rechnung: Wer eine Flugreise antrete, dürfe erwarten, daß seitens der Sicherheitsverwaltung für den Schutz des Fluges vor Straftaten vorgesorgt werde, er solle jedoch einen Beitrag zu den damit verursachten Sicherheitskosten tragen. Grundsatz müsse demnach sein, daß jeder einen Sicherheitsbeitrag zu leisten habe, der einen Flug antreten würde, der den in § 2 vorgesehenen Sicherheitskontrollen unterworfen gewesen sei.

Schon bevor der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13659/1993 die Verordnung des Bundesministers für Inneres BGBl. 136/1993, mit welcher unter anderem die Höhe der Sicherheitsabgabe und des Risikozuschlages vom bis zum mit S 39,53 bzw. 0,47 festgelegt worden war, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben hat, war durch ArtXX des SteuerreformG die Höhe der Sicherheitsabgabe und des Risikozuschlages in § 13 Abs 1 des BG mit Wirkung vom (wiederum) mit S 39,50 bzw. 0,50 gesetzlich festgelegt worden.

Durch Art 98 des StrukturanpassungsG wurde § 13 Abs 1 des BG schließlich erneut geändert und die Sicherheitsabgabe auf S 59,50 erhöht. Diese Bestimmung trat mit in Kraft.

Die auf einen in den Beratungen des Budgetausschusses zum StrukturanpassungG gestellten Abänderungsantrag zurückgehende Novelle des BG wird im Bericht des Budgetausschusses wie folgt begründet (AB 95 BlgNR 20. GP 38):

"Die Anhebung des Sicherheitsbeitrages trägt - abgesehen von der Abgeltung der Inflation - einem vermehrten Kontrollaufwand Rechnung, der einerseits durch steigende Passagierzahlen und andererseits durch bauliche Maßnahmen insbesondere im Bereich des Flughafens Wien-Schwechat entstanden ist."

2.3. Die beschwerdeführende Gesellschaft hält dem unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip entgegen, die Inflation habe von Dezember 1993 bis Juni 1996 weniger als 5 % betragen und sei somit zu vernachlässigen. Sollte der Gesetzgeber des StrukturanpassungsG davon ausgegangen sein, die Inflationsrate 1996 werde wesentlich höher sein, so sei diese Annahme unbegründet gewesen.

Dem Argument des vermehrten Kontrollaufwandes durch steigende Passagierzahlen sei entgegenzuhalten, daß die Kosten der Sicherheitskontrollen bis zur optimalen Kapazitätsauslastung degressiv seien; steigende Passagierzahlen - wie sie in den letzten Jahren zu verzeichnen gewesen seien - bewirkten daher, daß die Durchschnittskosten fallen würden. Die Sicherheitsrisken hätten sich im übrigen in den letzten Jahren nicht verändert.

Die Kosten der baulichen Maßnahmen, insbesondere im Bereich des Flughafens Wien-Schwechat seien ebenfalls nicht geeignet, eine knapp 50 %ige Erhöhung zu rechtfertigen. Auch gelte hier, daß bis zur Erreichung der optimalen Kapazitätsauslastung die Durchschnittskosten sänken. Im übrigen dürfe die Höhe der Sicherheitsabgabe nicht nach der Höhe der Kosten an einem bestimmten Flughafen festgesetzt werden, sondern es habe ein Ausgleich zwischen den für alle Flughäfen anfallenden Sicherheitskosten durch Errechnung bundesweiter Durchschnittskosten zu erfolgen.

Und schließlich dürften nicht sämtliche für die Sicherheitskontrollen nachgewiesenen Kosten überwälzt werden, da sich die Gebührenbemessung grundsätzlich am Maßstab der Sparsamkeit zu orientieren habe.

2.4.1. Diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst zu erwidern, daß das namentlich zu den kommunalen Benützungsgebühren entwickelte Äquivalenzprinzip (vgl. VfSlg. 5028/1965, 5945/1969, 7583/1975, 8847/1980, 9889/1983, 11294/1987, 11559/1987) hier keine Bedeutung hat, denn beim Sicherheitsbeitrag nach dem BG, namentlich idF des StrukuranpassungsG handelt es sich nicht um eine Gebühr. Weder der Wortlaut des BG noch die Materialien hiezu lassen einen Anhaltspunkt dafür erkennen, daß es sich um eine Gebühr im Sinne der erwähnten Rechtsprechung handelt. Ebensowenig ist ein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß das Aufkommen des Sicherheitsbeitrages die Kosten nicht übersteigen darf, die aus den im Sinne des BG durchgeführten Sicherheitsmaßnahmen resultieren. Vielmehr bestimmt § 11 des BG, daß die Sicherheitsabgabe - die gemeinsam mit dem Risikozuschlag den Sicherheitsbeitrag bildet - eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung ist (s. zu § 1 BAO etwa Stoll, BAO Kommentar Bd. 1, Wien 1994, 12ff (15f)).

Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist deshalb nicht begründet.

2.4.2. Der beschwerdeführenden Gesellschaft ist jedoch insoweit recht zu geben, als sie die Auffassung vertritt, daß eine willkürliche Festsetzung der zu entrichtenden Sicherheitsabgabe nicht zulässig wäre. Der Gleichheitssatz richtet sich auch an den Gesetzgeber. Er zieht ihm insofern inhaltliche Schranken, als dadurch sachlich nicht begründbare gesetzliche Regelungen verfassungsrechtlich verboten werden (vgl. zB VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 11369/1987, 11402/1987, 12227/1989).

Es ist aber nicht erkennbar, daß die gesetzlich festgelegte Höhe der Sicherheitsabgabe unsachlich wäre; vielmehr liegt sie innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraumes, zumal bei deren Festsetzung nicht nur auf die mit den Sicherheitskontrollen zusammenhängenden Kosten, sondern auch auf den aus den betreffenden Maßnahmen resultierenden Nutzen namentlich der Passagiere, aber auch der Luftbeförderungsunternehmen Bedacht genommen werden darf.

3.1. Wie schon im Erkenntnis VfSlg. 13659/1993 dargetan, greift § 16 Abs 1 des BG in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums von Luftbeförderungsunternehmen ein. Ein solcher Eingriff ist unter anderem nur dann zulässig, wenn er verhältnismäßig ist (VfSlg. 13587/1993, 13659/1993, 13963/1994, ua. Zlen.).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu "Abgaben der Parteien für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen" ausgeführt, daß sich die Höhe solcher Abgaben herkömmlicherweise einerseits nach dem Aufwand der Behörde, andererseits aber nach dem Wert der Amtshandlung für den Interessenten richtet, wobei insbesondere der Vorteil ausschlaggebend ist, den dieser durch die Amtshandlung vor anderen erlangt, außerdem aber auch seine durchschnittliche Belastbarkeit zu berücksichtigen ist (VfSlg. 11296/1987; s. schon VfSlg. 1411/1931, wonach solche Abgaben auch Erträgnisse abwerfen dürfen).

3.2. Wendet man diese Überlegungen auf den Sicherheitsbeitrag im Sinne des BG an, ergibt sich folgendes:

Daß die Höhe des Sicherheitsbeitrages nicht unsachlich ist, wurde schon dargetan (s. II.2.4.2.). Der Sicherheitsbeitrag ist zum einen Gegenleistung für die zum besonderen Schutz von Zivilluftfahrzeugen und der Menschen, die sich an Bord befinden oder an Bord gehen, vor bestimmten gefährlichen Angriffen vorgenommenen Maßnahmen (insbesondere die Vornahme von Sicherheitskontrollen und gegebenenfalls von Zutrittsbeschränkungen). Zum anderen darf sich aber seine Höhe auch an dem mit diesen Maßnahmen verbundenen Nutzen orientieren. Aus Gründen der leichteren Administrierbarkeit - so die Erläuterungen zur RV (693 BlgNR 18. GP 8) - werden weder die Passagiere noch die einzelnen Luftbeförderungsunternehmen unmittelbar in Anspruch genommen, vielmehr wird der Zivilflugplatzhalter als Steuerschuldner herangezogen. Zur Tragung des Beitrags werden jedoch die Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet. Eine entsprechende zivilrechtliche Begleitbestimmung enthält § 16 des BG. Die Luftbeförderungsunternehmen ihrerseits überwälzen durch privatrechtliche Vereinbarungen diese Kosten auf die Passagiere.

Orientiert man sich aber sowohl an dem durch die Sicherheitsmaßnahmen verursachten Aufwand als auch am Wert bzw. Nutzen der gemäß dem BG getroffenen Schutzmaßnahmen, bedarf es im Hinblick auf ihre Bedeutung für Leib, Leben, Gesundheit und Vermögen keiner näheren Begründung, daß die Verpflichtung zur Entrichtung von S 59,50 pro Flug verhältnismäßig und demgemäß aus der Sicht des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutzes unbedenklich ist.

Da gegen § 13 Abs 1 des BG idF des Art 98 StrukturanpassungsG unter diesem Blickwinkel keine Bedenken bestehen und für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nicht die Motive des Gesetzgebers ausschlaggebend sind, sondern es vielmehr auf das objektive Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens ankommt (vgl. VfSlg. 8350/1978, 10001/1984, 10365/1985), erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die im Bericht des Budgetausschusses zum StrukturanpassungsG (AB 95 BlgNR. 20. GP 38) genannten Gründe die 50 %ige Erhöhung des Sicherheitsbeitrages sachlich rechtfertigen.

4.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft rügt weiters eine Verletzung des "gleichheitsrechtlichen Vertrauensschutzes" und begründet dies damit, daß die Luftbeförderungsunternehmen das fast 50 % höhere Entgelt pro Passagier auch in jenen Fällen entrichten müßten, in denen der Beförderung eine Vereinbarung zugrunde liege, die bereits geraume Zeit vor dem Inkrafttreten der Erhöhung abgeschlossen worden sei. Der erhöhte Sicherheitsbeitrag könne in diesen Fällen nicht überwälzt werden.

4.2. Der Sitz der gerügten Verfassungswidrigkeit läge - wenn die Bedenken zuträfen - in § 13 Abs 1 des BG. Da diese Bestimmung im vorliegenden Verfahren jedenfalls präjudiziell ist, wäre es für die Zulässigkeit eines von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens ohne Belang, ob die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Regelung im Anlaßfall zum Tragen käme (vgl. VfSlg. 9755/1983 ua.). Insofern ist es unbeachtlich, daß die beschwerdeführende Gesellschaft Flugplatzhalter und nicht ein Luftbeförderungsunternehmen ist.

Die Bedenken treffen jedoch aus folgenden Gründen nicht zu:

Gesetzliche Vorschriften können mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Das kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen (vgl. schon VfSlg. 11309/1987, insbesondere aber VfSlg. 12186/1989 uam., zuletzt etwa ).

§ 13 Abs 1 des BG idF der Z 1 des Art 98 StrukturanpassungsG wurde im BGBl. 201/1996 - ausgegeben am - kundgemacht und trat gemäß der Z 2 des Art 98 leg.cit. mit in Kraft. Dieser Bestimmung kommt keine Rückwirkung zu: Zwischen ihrer Kundmachung und ihrem Inkrafttreten lag eine Vakanz von einem Monat und die neue Regelung ist auch nicht auf in der Vergangenheit gelegene Sachverhalte anzuwenden.

Naturgemäß stellt die Erhöhung der Sicherheitsabgabe für denjenigen, der sie letztlich tragen muß, eine Verschlechterung der Rechtslage dar. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt jedoch als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es steht dem Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen muß zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl. etwa VfSlg. 13461/1993, 13657/1993, ).

Im vorliegenden Zusammenhang führt die Erhöhung der Sicherheitsabgabe nach dem Beschwerdevorbringen dazu, daß die auf Grund zivilrechtlicher Begleitbestimmungen die Abgabenlast tragenden Luftbeförderungsunternehmen, für einen gewissen Zeitraum einen Teil der erhöhten Sicherheitsabgabe nicht auf die Flugpassagiere überwälzen könnten. Dem ist zu entgegnen, daß im wirtschaftlichen Verkehr damit gerechnet werden muß, daß sich Preise, Tarife und Abgaben ändern, insbesondere auch erhöhen können; ferner kann durch entsprechende Vertragsgestaltung die Berücksichtigung solcher Veränderungen in privatrechtlichen Rechtsbeziehungen vorgesehen werden. Es bestehen daher im vorliegenden Fall keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenommene Erhöhung der Sicherheitsabgabe.

5. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der bei der Erlassung des bekämpften Bescheides herangezogenen Rechtsvorschriften (s.o.) könnte gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nur stattgefunden haben, wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre. Dies behauptet die beschwerdeführende Gesellschaft weder ausdrücklich noch der Sache nach. Der Verfassungsgerichtshof konnte keinen Anhaltspunkt finden, der für eine solche Annahme spräche.

Der angefochtene Bescheid ist aber offenkundig auch nicht mit einem dem Gleichheitssatz verletzenden Vollzugsfehler belastet.

6. Im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist auch nicht hervorgekommen, daß die beschwerdeführende Gesellschaft in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

III. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4,

erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.