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OGH vom 27.05.2014, 15Os65/14v

OGH vom 27.05.2014, 15Os65/14v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache der Privatanklägerin Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) reg. GenmbH gegen Stefan A***** wegen Vergehen nach § 91 Abs 2 iVm § 86 Abs 1 UrhG, AZ 12 Hv 24/13t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Thomas K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , AZ 9 Bs 282/13h, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit entgegen § 86 Abs 1 StPO keine Begründung enthaltendem Beschluss des Vorsitzenden (§ 242 Abs 3 StPO) des Berufungssenats des Oberlandesgerichts Graz vom wurde über den Zeugen Thomas K*****, der zur Berufungsverhandlung im Verfahren AZ 12 Hv 24/13t des Landesgerichts für Strafsachen Graz (AZ 9 Bs 282/13h des Oberlandesgerichts Graz) trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, eine Ordnungsstrafe von 500 Euro verhängt (ON 26 S 13).

Dagegen richtet sich, nachdem einem Antrag auf Nachsicht der Ordnungsstrafe gemäß § 243 Abs 2 StPO nicht Folge gegeben worden war, die Beschwerde des Thomas K*****.

Diese erweist sich als unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Generell sind Beschlüsse des Oberlandesgerichts nur in den Fällen mit Beschwerde an das „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) anfechtbar, in denen der Oberste Gerichtshof durch das Gesetz (§ 34 StPO) als solches normiert worden ist (13 Os 56/09y, EvBl 2009/101, 677; RIS Justiz RS0124936). Da der Oberste Gerichtshof in der hier relevanten Bestimmung des § 243 Abs 3 StPO gerade nicht als Rechtsmittelgericht statuiert wird, ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt worden ist, nicht mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar (in diesem Sinn Danek , WK StPO § 243 Rz 9; aM Markel , WK StPO § 34 Rz 4; Fabrizy , StPO 11 § 243 Rz 2 unter Berufung auf die noch zur Rechtslage vor dem Strafprozessreformgesetz ergangene Entscheidung SSt 61/27).

Dieser Rechtsmittelausschluss ist auch unter dem Aspekt des Art 2 7. ZPMRK unbedenklich, weil die Bestimmungen über die Verhängung von Ordnungsstrafen nach der Judikatur des EGMR nur disziplinären Charakter haben und auch nach österreichischem Recht nicht zum Bereich des Strafrechts gehören ( Danek , WK StPO § 242 Rz 14).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00065.14V.0527.000