OGH vom 28.03.2017, 8ObA20/16y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Harald Kohlruss in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Ing. G***** D*****, vertreten durch Mag. German Storch, Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei L***** AG, *****, vertreten durch Gassauer–Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1. 1.000 EUR sA (AZ 16 Cga 25/04h) und 2. 243.360 EUR sA (AZ 17 Cga 5/14i), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 86/15v54, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 16 Cga 25/04h50, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger war vom bis September 1999 bei der beklagten Partei und anschließend bis zu seinem Pensionsantritt am bei einem 100%igen Tochterunternehmen der beklagten Partei, angestellt. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Angestellte der chemischen Industrie anzuwenden. Der Kläger war zuletzt Gruppenleiter für Energie- und Rückgewinnungsanlagen im Bereich Zellstoff.
Im Jahr 1995 erhielt die Beklagte den Auftrag, die Einreichung für eine Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung von geplanten Produktionsanlagen auszuarbeiten und die Anbindung dieser Anlagen an das Ver- und Entsorgungsnetz zu planen. Der Kläger, der in der dritten Berichtsebene im Technikbereich tätig war, wurde mit diesen Aufgaben beauftragt. Dabei erfuhr er von bereits lang andauernden Bemühungen der Forschungsabteilung der Beklagten, den Xylosegehalt in der Kocherablauge der Zellstoffproduktion von 10 % auf mindestens 11,5 % zu erhöhen, um diese wirtschaftlich verwerten zu können. Bereits seit 1988 gab es in Deutschland das zu diesem Zweck eingesetzte Schrader-Verfahren. Dieses Verfahren war der Beklagten bekannt und sie holte 1987, 1991 und 1995 Angebote dafür ein, der Gesamtleiter der Zellstoffproduktion hegte aber Vorbehalte, weil ihm bei Besichtigung einer solchen Anlage in den 1980er Jahren von Problemen berichtet worden war.
Die vom Kläger erfundenen und der Beklagten vorgeschlagenen alternativen Verfahrensschritte wurden 1995 in einem Großversuch als erfolgreich bestätigt, worauf sie in den Dauerbetrieb übernommen wurden. Aufgrund dieses Erfolgs konnte im selben Jahr auch ein Abnahmevertrag über die Kocherablauge abgeschlossen werden, dessen Realisierung das ursprüngliche Ziel der Maßnahmen gewesen war.
Einige der vom Kläger vorgeschlagenen Maßnahmen wurden patentiert, unter anderem der Einsatz von geklärter Rohsäure als Ringflüssigkeit im Kompressor, der 1997 in Betrieb ging. Durch die vom Kläger vorgeschlagenen, teilweise patentierten Maßnahmen konnte der Xylosegehalt der Ablauge über den für einen Verkauf erforderlichen Mindestwert in den Folgejahren weiter gesteigert werden und betrug im Jahr 2013 15,41 %.
Außerdem konnte durch die gesamte Erfindung des Klägers – allerdings in Verbindung mit anderen Maßnahmen der Beklagten – eine Verkürzung der Kochzeit erreicht werden, die einer Kapazitätsausweitung von ca 12 % entspricht, und Einsparungen an MgO und SO2.
Aufgrund der Ergebnisse der Umsetzung erzielte die Beklagte ab 2002 jährliche Erlöse von 4.880.001 EUR aus dem Verkauf der Xylose, jährliche Mehrerlöse von 1.721.596 EUR aus der Zellstoffproduktion und Einsparungen bei den benötigten Chemikalien von jährlich 900.946 EUR.
Das patentfreie Schrader-Verfahren hat auf die Steigerung des Zellulosegehalts die gleichen Auswirkungen wie die Diensterfindung des Klägers und ist kostenmäßig vergleichbar mit dieser, sodass mit diesem Verfahren ein gleichwertiges, patentfreies Alternativverfahren zur Erfindung des Klägers bestand.
Bei der Beklagten gibt es seit 1995 eine „Ideenbörse“, aus der Prämien für Verbesserungsvorschläge gezahlt werden. Der Kläger erhielt für seine Erfindung aus der Ideenbörse insgesamt 236.016 S brutto. Nach der Patentierung verhandelte der Kläger mit der Beklagten über die Höhe der ihm zustehenden Diensterfindungsvergütung. Die Streitteile einigten sich auf eine Pauschalabgeltung von 600.000 S für die gesamte Laufzeit des Patents, ohne Anrechnung der Ideenprämie, unter Verzicht des Klägers auf jegliche weitere Ansprüche in diesem Zusammenhang. Die Erfindung des Klägers wird ausschließlich im Betrieb der Beklagten angewandt. Das Patent ist im Jahr 2007 erloschen, weil die 7. Jahresgebühr von der Beklagten nicht mehr bezahlt worden war. Die Investitions- und Betriebskosten des Schrader-Verfahrens und des klägerischen Verfahrens sind vergleichbar.
Mit (Stufen-)Klage zu AZ 16 Cga 25/04h des Erstgerichts begehrte der Kläger – der bereits im Verfahren AZ 16 Cga 116/02p (in der Folge kurz: Vorverfahren) Diensterfindungsvergütungsansprüche für den Zeitraum von 1998 bis 2000 geltend gemacht hatte – zunächst (jeweils betreffend das Jahr 2001) die Rechnungslegung und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags an Erfindungsvergütung.
Nach Fortsetzung des einvernehmlich seit 2004 ruhenden Verfahrens änderte er 2014 das Klagebegehren auf Zahlung von – unter teilweiser Anrechnung der erhaltenen Pauschalvergütung – restlich 1.000 EUR für das Jahr 2001.
Mit der am eingebrachten Klage zu AZ 17 Cga 5/14i begehrt der Kläger 243.360 EUR an weiterer Diensterfindervergütung für die Jahre 2002 bis 2013. Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Beklagte bestritt den Anspruch auf Erhöhung der Diensterfindervergütung. Zur Erfindung des Klägers sei eine gleichwertige Alternative zur Verfügung gestanden. Die vom Kläger vorgeschlagenen Maßnahmen hätten nur einen geringen innerbetrieblichen Nutzen, der mit der bezahlten Pauschalvergütung und der Verbesserungsvorschlagsprämie angemessen abgegolten worden sei. Es sei außerdem keine Änderung der Verhältnisse eingetreten, die eine Neufestsetzung rechtfertigen würde. Der für das Jahr 2001 geltend gemachte Anspruch sei verjährt.
Das Erstgericht gab den Klagebegehren vollinhaltlich statt. Es sei der Beklagten zwar ein patentfreies Alternativverfahren zur Verfügung gestanden, weil sie sich aber für die Erfindung des Klägers entschieden habe, könne von einer Gleichwertigkeit der Verfahren selbst dann nicht gesprochen werden, wenn die Alternative wirtschaftlich betrachtet kostengünstiger gewesen wäre. Aufgrund der festgestellten Ergebnissteigerungen sei auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Es sei „davon auszugehen“, dass der Kläger bereits bei Abschluss des Pauschalvergleichs von diesem höheren Nutzen ausgegangen sei, aber erst nachträglich diesen auch beweisen könne. Unter Anwendung der Formel: „innerbetrieblicher Nutzen mal Umrechnungsfaktor 0,2 mal Reduktor 0,06“ bestehe die Klagsforderung zu Recht.
Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Beklagten Folge und wies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Ausgangspunkt für die Berechnung der Erfindervergütung nach § 9 PatG sei der Wert der Erfindung, für dessen Ermittlung in der vorliegenden Konstellation unstrittig nur die Anknüpfung an den betrieblichen Nutzen geeignet sei. Das Bestehen eines gleichwertigen Alternativverfahrens habe dabei insofern Bedeutung, als nur der tatsächliche Bruttonutzen (unter Berücksichtigung der jeweiligen Kosten) für die Erfindervergütung maßgeblich sei, der über jenen hinausgehe, der auch mit dem verfügbaren und einsetzbaren Alternativverfahren erzielt worden wäre. Es bedürfe daher noch ergänzender Feststellungen darüber, welchen Mehrnutzen die Beklagte mit der Erfindung des Klägers gegenüber dem lizenzfreien Alternativverfahren erzielen habe können; dieser Wert sei dann der Ausgangspunkt für die Bemessung der angemessenen Vergütung nach der angewandten Formel. In diesem Zusammenhang seien auch die von der beklagten Partei beantragten Sachverständigenbeweise aufzunehmen.
Weiters werde das Erstgericht festzustellen haben, welche Verhältnisse die Parteien der Vereinbarung der Pauschalvergütung zugrundegelegt haben, um den Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iSd § 10 PatG beurteilen zu können.
Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs gegen seine Entscheidung für zulässig, weil zur Frage der Berücksichtigung eines Alternativverfahrens eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten erscheine.
Der des Klägers strebt die Abänderung des Beschlusses und die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung in der Sache an. Die Beklagte beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es zur Ermittlung des Nutzens der Erfindung einer Gegenüberstellung des erreichten Bruttonutzens mit jenem bedürfe, der sich bei Verwendung der lizenzfreien Alternative eingestellt hätte, um den für die Vergütung maßgeblichen Mehrnutzen ermitteln zu können. Tatsächlich habe der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Sachverständige das Alternativverfahren bereits dadurch berücksichtigt, dass er einen niedrigeren Umrechnungsfaktor verwendet habe. Diese Vorgangsweise sei auch in dem zwischen den Parteien geführten Verfahren AZ 16 Cga 116/02p zur Anwendung gelangt; der Oberste Gerichtshof habe diese Methode in der Revisionsentscheidung 9 ObA 24/13i gebilligt und ausgesprochen, dass die meist schwierige Ermittlung des betrieblichen Nutzens dem Sachverständigen obliege. Das Berufungsgericht habe sich in seiner Entscheidung über diese Rechtsprechung hinweggesetzt. Es sei eine höchstgerichtliche Klärung geboten, ob die Erfindungsvergütung trotz bewusster Entscheidung des Arbeitgebers zur Nutzung der Diensterfindung und entgegen dem Wortlaut des § 8 PatG tatsächlich auch Null sein könne und/oder wie ein allfälliges Alternativverfahren bei der Ermittlung der Erfindungsvergütung zu berücksichtigen ist.
Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die gerichtliche Festsetzung der Höhe einer Erfindervergütung nach ständiger Rechtsprechung nicht einfach rechnerisches Ergebnis der Anwendung einer bestimmten Formel, sondern ein Fall des § 273 ZPO ist.
Die in § 9 PatG beispielsweise vorgezeichneten Umstände und alle sonstigen Momente, die für die Beurteilung aus wirtschaftlichen und aus anderen im Zusammenhang mit der Erfindung stehenden Gründen bedeutungsvoll sind, müssen dabei berücksichtigt werden, letztlich soll die Vergütung dem Gesamtwert der Erfindung während des Schutzzeitraums entsprechen.
Gemäß § 9 PatG ist bei der Bemessung der Vergütung iS des § 8 PatG nach den Umständen des Falles insbesondere auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen, auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im Inland oder Ausland und auf den Anteil, den Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Unternehmens des Arbeitgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt haben, Bedacht zu nehmen.
Die wesentlichen Umstände und Momente sind, soweit sie nicht in anderer Weise zweifelsfrei geklärt werden können, zwar durch Sachverständigengutachten zu ermitteln, die Festsetzung der Höhe der Vergütung bleibt jedoch immer Sache des Gerichts (9 ObA 136/94; 9 ObA 7/04a; 9 ObA 51/05y; 9 ObA 39/08p; 9 ObA 24/13i).
Das Erstgericht ist von der Methode der Bemessung nach dem innerbetrieblichen Nutzen der Erfindungsinanspruchnahme ausgegangen. Die grundsätzliche Eignung dieser Methode, die primär für Erfindungen in Betracht kommt, mit deren Hilfe Ersparnisse im Betrieb bzw bei der betrieblichen Produktion erzielt werden, sowie bei Verbesserungserfindungen, wenn die Verbesserung nicht derart ist, dass der mit dem verbesserten Gegenstand erzielte Umsatz als Bewertungsgrundlage dienen kann, bestreitet der Rekurswerber nicht (vgl 9 ObA 7/04 a = RdW 2005, 437; Mayr in ZellKomm² § 9 PatG Rz 6ff; Collin, Zur Berechnung der Vergütung von Diensterfindungen, RdW 1985, 46).
Die im Rekurs aufgeworfene Frage der Rechtfertigung einer „Nullvergütung“ stellt sich im vorliegenden Verfahren aber ohnedies nicht, zumal der Kläger aufgrund seiner Vereinbarung mit der Beklagten eine pauschale Abgeltung erhalten hat.
Neben dem rechnerischen Nutzen ist für die Bewertung, welche wirtschaftliche Bedeutung die Erfindung für das Unternehmen hat, auch die Frage der Kausalität für den erzielten Nutzen zu beachten. Bei Verfügbarkeit einer lizenzfreien technischen Alternative ist letztlich nur jener betriebliche Nutzen auch tatsächlich erfindungskausal, der unter Berücksichtigung der Investitions und Betriebskosten über den Nutzen hinausgeht, der auch mit dem alternativen Verfahren erzielt worden wäre (9 ObA 39/08p). Die Erfindung hat für das Unternehmen, das sie eigentlich nicht benötigt, um den angestrebten betrieblichen Erfolg zu erzielen, weil es ihn auch mit anderen Mitteln gleichermaßen erreichen könnte, eine geringere wirtschaftliche Bedeutung iSd § 9 lit a PatG. Andererseits wird sich ein Unternehmen nicht für den Einsatz der Diensterfindung an Stelle der möglichen, bereits erprobten lizenzfreien Alternative entscheiden, wenn er sich nicht einen Vorteil erwartet. Welche Überlegungen hier die Beklagte bewogen haben, über Jahre das Alternativverfahren zu prüfen, sich aber wegen dahgegen bestehender Bedenken nicht für dieses Alternativverfahren sondern für die Erfindung des Klägers zu entscheiden, ist allerdings den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen.
Im vorliegenden Fall hat es in den erstgerichtlichen Feststellungen keinen Niederschlag gefunden, dass die Existenz der gleichwertigen Alternativmethode in der Formel für die Berechnung der angemessenen Erfindungsvergütung bereits mit einer Reduktion des Umrechnungsfaktors in einem bestimmten, nachvollziehbaren Ausmaß berücksichtigt worden wäre.
Zwar steht fest, dass das Schrader-Verfahren bei vergleichbaren Kosten im Hinblick auf die SO2FreiQuellenerschließung und auf die Xylosesteigerung die gleichen Auswirkungen wie die Diensterfindung des Klägers hat, woraus geschlossen werden könnte, dass die Mehrerlöse, die die Beklagte mit dem Xyloseverkauf erzielen konnte, auch ohne die Diensterfindung des Klägers genauso erreicht worden wären.
Ob das alternative Verfahren aber auch die mit dem Einsatz der Erfindung des Klägers erzielten weiteren Vorteile, nämlich die Mehrerlöse aus der gesteigerten Zellstoffproduktion und die Einsparungen bei den eingesetzten Chemikalien, in gleichem Maß bewirkt hätte, lässt sich den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Sollte dies nicht so sein, sondern diese zusätzlichen Vorteile nur auf den Erfindungen und Vorschlägen des Klägers beruhen, hätten sie ungekürzt in die Berechnung des für die Vergütung maßgeblichen betrieblichen Nutzens einzufließen.
Diese Anspruchsvoraussetzungen werden im fortgesetzten Verfahren noch zu klären sein. Mit seinen weiteren Ausführungen, in denen er die Ausbaustufen der Anlage und die dahinter stehenden Überlegungen schildert, ist der Rekurswerber auf die noch ausstehende Verfahrensergänzung zu verweisen.
2. Nach § 10 Abs 1 PatG kann eine Erfindungsvergütung nachträglich auf Antrag eines der Beteiligten nach billigem Ermessen geändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist.
Die Festsetzung der Vergütung unterliegt der Umstandsklausel, um den großen Unsicherheitsfaktoren bei der Be- und Verwertung von Erfindungen Rechnung zu tragen und eine gerechte Vergütungskorrektur iSd Angemessenheit des § 8 Abs 1 PatG zu erreichen. Wegen des einseitig zwingenden Charakters der Vergütungsregelungen steht auch eine vom Dienstnehmer abgegebene Verzichtserklärung der Anpassung nicht entgegen (§ 17 PatG;Mayr aaO § 11 PatG Rz 1).
Eine iSd § 10 PatG wesentliche Erhöhung bzw Verringerung des Erfindungswerts wird in der Literatur ab einer Veränderung von zumindest 20 % des ursprünglich angenommenen Werts bejaht (ua Marzi/Piplits in Knauder/Marzi/Temmel [Hrsg], Handbuch Wirtschaftsverträge [2016] Diensterfindungsrecht, 29; Collin, aaO RdW 1985, 46; für zumindest 50 %: Eypeltauer/Nemec, Diensterfindungsrecht 78 ff; für einen nicht zu hohen Wert, um die Angemessenheit der Vergütung nicht auszuhöhlen: Mayr aaO § 11 PatG Rz 1).
Ob seit der Vereinbarung der Streitteile über eine Pauschalabgeltung der Erfindervergütung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, lässt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, weshalb das Berufungsgericht das Verfahren auch in diesem Punkt zu Recht als ergänzungsbedürftig angesehen hat.
Entgegen den Rekursausführungen genügt es nicht, in einer einfachen Rechenoperation den vom Erstgericht angenommenen Vergütungsbetrag der bezahlten Pauschalvergütung gegenüberzustellen, weil nicht fest steht, von welchem Erfindungswert bzw welchen Prämissen die Streitteile bei Abschluss der Pauschalvereinbarung ausgegangen sind. Eine wesentliche Änderung der für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnisse läge nicht nur vor, wenn beide Teile ursprünglich von einem erheblich anderen als dem tatsächlich erzielten Nutzen ausgegangen wären, sondern auch, wenn der Kläger zwar schon ursprünglich einen höheren als der Pauschalvergütung zugrunde gelegten Nutzen behauptet hätte, ihn aber erst nachträglich beweisen konnte (RISJustiz RS0034929).
In jedem Fall ist die der Pauschalvereinbarung der Streitteile zugrunde gelegene Berechnungsgrundlage dem aufgrund der ergänzten Sachverhaltsgrundlage neu bemessenen Erfindungswert gegenüberzustellen, um beurteilen zu können, ob eine Anpassung zugunsten des Klägers geboten ist.
Dem Rekurs war daher im Ergebnis keine Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 2 ASGG,§ 52 ZPO.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:008OBA00020.16Y.0328.000 |
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