OGH vom 01.10.2015, 10Ob86/15t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen K*****, geboren am *****, und N*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M*****, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 155/15b, 42 R 156/15z 262, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die 14 tägige Rechtsmittelfrist (§ 65 Abs 1 AußStrG) begann gemäß § 89d Abs 2 GOG mit dem der elektronischen Übermittlung an den Vertreter des Revisionsrekurswerbers folgenden Tag am zu laufen. Sie endete daher am . Der am elektronisch eingebrachte Revisionsrekurs ist demnach verspätet und zurückzuweisen (§ 67 AußStrG). Die Fristenhemmung nach § 222 ZPO ist kraft ausdrücklicher Anordnung (§ 23 Abs 1 AußStrG) nicht anwendbar.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00086.15T.1001.000