OGH vom 19.07.2016, 15Os64/16z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Jülg, BSc, als Schriftführer in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten Gebhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 21 Bs 142/16k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 15 Hv 1/93 514, wurde ein Antrag des Gebhard S*****, der mit Urteil des genannten Gerichts vom der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB – rechtskräftig – schuldig erkannt worden war, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen.
Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom , AZ 21 Bs 142/16k, nicht Folge.
Die dagegen von Gebhard S***** erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00064.16Z.0719.000