OGH vom 17.12.2013, 8Ob126/13g

OGH vom 17.12.2013, 8Ob126/13g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin N***** GmbH, *****, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Fuchsbauer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, Masseverwalter Dr. Christian Lind, Rechtsanwalt in St. Pölten, über den Rekurs des „Antragstellers“ Dr. L***** H*****, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 355/13a 4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. Christian Lind zum Masseverwalter bestellt. Am regte der Einschreiter als „Antragsteller“ im eigenen Namen an, einen anderen Masseverwalter und eine andere Stellvertreterin des Masseverwalters zu bestellen. Das Erstgericht wies den Antrag auf Enthebung des Masseverwalters zurück und bestellte für zwei Themenbereiche einen besonderen Verwalter nach § 86 IO. Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung des Antrags auf Enthebung des Masseverwalters und wies den Rekurs gegen den Beschluss auf Bestellung eines besonderen Verwalters zurück. Die dagegen vom Einschreiter erhobenen Revisionsrekurse wurden vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom , 8 Ob 95/13y, zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom lehnte der Einschreiter im eigenen Namen den Erstrichter ab (7 Nc *****). Dieser Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom mangels Parteistellung des Einschreiters zurückgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Einschreiters wurde mit Beschluss des Rekursgerichts vom nicht Folge gegeben. Dazu wurde ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diesen bestätigenden Beschluss erhob der Einschreiter Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Revisionsrekurs des Einschreiters wegen der Rechtsmittelbeschränkungen nach § 24 Abs 2 JN und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurück.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der (am beim Erstgericht und am beim Rekursgericht) eingelangte Rekurs des Einschreiters, der auf die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses des Rekursgerichts abzielt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs erweist sich als unzulässig.

Der Rechtsmittelwerber, ein Rechtsanwalt, schreitet im eigenen Namen ein. Dazu weist er im (zurückgewiesenen) Revisionsrekurs darauf hin, dass er vom früheren Geschäftsführer der Schuldnerin beauftragt worden sei. Die spätere Abberufung dieses Geschäftsführers und die Neubestellung des neuen Geschäftsführers und damit auch die Beendigung seiner Vollmacht durch den neuen Geschäftsführer seien aufgrund einer kollusiven Anteilsübertragung erfolgt und daher rechtsunwirksam. Mit dem Konkursfall sei seine Vollmacht zwar erloschen. Unter „diesen Umständen“ bleibe seine Legitimation für die Schuldnerin iSd § 87 Abs 2 EO (analog) aber aufrecht.

Für die Schuldnerin schreitet der Rechtsmittelwerber (mangels Vollmacht) ausdrücklich nicht ein. Wie schon im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , 8 Ob 95/13a, dargelegt wurde, kommt dem Einschreiter im eigenen Namen keine Antrags- und Rechtsmittellegitimation zu. Auch als Vertreter eines Gläubigers (Mag. M***** O*****) kommt dem Einschreiter im Insolvenzverfahren selbst keine Parteistellung zu (vgl auch RIS Justiz RS0045987).

Der Rekurs war daher mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.