OGH vom 11.12.2018, 11Os143/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dietmar H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 107/18b des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , AZ 9 Bs 285/18b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , AZ 9 Bs 285/18b, wurde der gegen die Anklageschrift erhobene Einspruch des Angeklagten zurückgewiesen.
Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00143.18S.1211.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.