OGH vom 24.10.2012, 8Ob126/11d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Steiermark, *****, vertreten durch Held Berdik Astner Partner, Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde N*****, vertreten durch Mag. Manfred Sommerbauer, MMag. Dr. Michael Dohr LL.M., LL.M., Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen 484.484,62 EUR sA und Feststellung (Streitwert 36.000 EUR), über die Revisionen der klagenden (Revisionsinteresse 308.575,54 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 12.000 EUR) sowie über die Rekurse der klagenden (Rekursinteresse 142.627,98 EUR) und der beklagten Partei (Rekursinteresse 99.694,99 EUR) gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 42/11s 37, mit dem über Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 26 Cg 105/09k 27, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
II. Beiden Rekursen wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird im Umfang eines Betrags von 126.753,29 EUR aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass die Entscheidung unter Einbeziehung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile als Teilurteil zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 69.281,10 EUR samt 4 % Zinsen aus 48.535,70 EUR seit , sowie 4 % Zinsen aus 1.595,80 EUR je ab 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, , 1. Jänner, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Pflichtleistungen, die die klagende Partei aus Anlass der Fehlbehandlung bzw des Behandlungsfehlers bei der Geburt des M***** G***** am aufgrund der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes zu erbringen hat, zu ersetzen hat.
3. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Pflichtleistungen zu ersetzen hat, die die klagende Partei aus Anlass der Fehlbehandlung bzw des Behandlungsfehlers bei der Geburt des M***** G***** am aufgrund der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, wie beispielsweise dem Steiermärkischen Behindertengesetz, zu erbringen hat, soweit diese Leistungen im Schaden Deckung finden, den die beklagte Partei ohne Berücksichtigung der Legalzession dem M***** G***** selbst zu erbringen verpflichtet wäre.
4. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 399.328,83 EUR samt Zinsen und auf Feststellung der Haftung der beklagten Partei für zukünftige Pflichtleistungen, die die klagende Partei dem M***** G***** aufgrund des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes zu leisten haben wird, wird abgewiesen.“
III. Im Umfang eines Betrags von 15.874,69 EUR sA wird der angefochtene Beschluss bestätigt.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte war Erhalterin eines Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses, in dem am M.G. zur Welt kam und während der Geburt durch einen ärztlichen Kunstfehler schwer geschädigt wurde. Aufgrund des rechtskräftigen Teil- und Zwischenurteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , AZ 23 Cg 114/97s, steht die Haftung der Beklagten gegenüber M.G. für alle künftigen Folgen der unsachgemäßen Geburtshilfe fest.
Die Klägerin zahlte auf Grundlage des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes (StPGG) vom bis für M.G. Pflegegeld in Höhe von insgesamt 213.438,90 EUR. Darüber hinaus erbrachte sie in den Jahren 2001 bis 2009 Zahlungen auf Grundlage des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes (StPEG) in Höhe von insgesamt 102.312,94 EUR. Für Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (Stmk BHG) entstanden ihr von 1995 bis 2008 Aufwendungen zu Gunsten des M.G. im Wert von 150.648,28 EUR.
Im Verfahren 23 Cg 114/97s vor dem Landesgericht Wiener Neustadt wurde auch über Pflegekostenansprüche des M.G. gegenüber der Beklagten abgesprochen; das von der Klägerin gezahlte Pflegegeld wurde berücksichtigt. In einem prätorischen Vergleich vor dem Bezirksgericht Mürzzuschlag vom wurde zwischen M.G. und der Beklagten der Ersatz weiterer Pflegeaufwendungen für die Zeit bis , wiederum ausdrücklich unter Berücksichtigung des Pflegegelds, geregelt.
Die Klägerin erhielt erstmals durch ein Schreiben der Beklagten vom Kenntnis von einem Fremdverschulden an der Behinderung des Kindes.
Das Klagebegehren war zuletzt auf Zahlung von 484.484,62 EUR sA sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten gesetzlichen Pflichtleistungen, die sie an M.G. aufgrund seiner Behinderung zu erbringen habe, gerichtet. Die Klägerin brachte vor, sie habe in Unkenntnis der Ersatzpflicht der Beklagten jahrelang laufende Leistungen nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz (StPGG), dem Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetz (StPEG 2004) und dem Steiermärkischen Behindertengesetz (Stmk BHG) erbringen müssen. Die zum Pflegegeld nach dem StPGG kongruenten Schadenersatzansprüche des M.G. seien ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Aufforderung an die Beklagte vom , spätestens am , auf die Klägerin übergegangen. Die Verjährungsfrist für sämtliche Forderungen habe nicht vor Erhalt des Schreibens vom , das der Klägerin erstmals Kenntnis von einem Ersatzpflichtigen verschafft habe, zu laufen begonnen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Die erhobenen Forderungen nach dem StPGG seien verjährt. Für den Zeitraum bis seien die Pflegekosten des M.G. durch den prätorischen Vergleich vom abschließend erledigt worden, dieser Vergleich sei wegen der erst später beanspruchten Legalzession auch für die Klägerin bindend. In den geltenden bzw anzuwendenden Fassungen des StPEG und des Stmk BHG sei gar keine Legalzession vorgesehen, sodass ein Forderungsübergang von vornherein nicht eintreten habe können.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 150.950,89 EUR sA und stellte ihre Haftung für künftige Leistungen an M.G. fest, die die Klägerin nach dem StPGG und dem Stmk BHG zu erbringen haben werde. Das Zahlungsmehrbegehren wies es ebenso ab wie das Feststellungsbegehren, soweit es sich auf Aufwendungen der Klägerin nach dem StPEG bezogen hatte.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts mit Teilurteil dahin ab, dass es der Klägerin 69.281,10 EUR sA unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 272.575,54 EUR sA zusprach. Weiters bestätigte es die erstinstanzliche Entscheidung über das Feststellungsbegehren mit der weiteren Einschränkung, dass die Haftung der Beklagten für Aufwendungen nach dem Stmk BHG mit jenem Schaden begrenzt sei, den sie ohne Berücksichtigung der Legalzession dem M.G. selbst zu erbringen verpflichtet wäre.
Im Umfang des übrigen Zahlungsbegehrens von (insgesamt) 142.627,98 EUR sA hob das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung zur Verfahrensergänzung auf.
In der Begründung seiner Entscheidung führte es aus, § 13 StPGG normiere eine aufgeschobene Legalzession deren Wirkungen nicht mit jener des § 332 ASVG vergleichbar seien, weil der Forderungsübergang nicht automatisch bei Entstehen der Schadenersatzforderung des Verletzten eintrete, sondern konstitutiv erst mit der Anzeige an den Ersatzpflichtigen. Das von der Rechtsprechung zu § 332 ASVG entwickelte Argument, der Sozialversicherungsträger sei bezüglich seiner kongruenten Leistungen von Anfang an Gläubiger, weshalb sich der Beginn der Verjährungsfrist nach seiner subjektiven Kenntnis von Schaden und Schädiger bestimme, könne auf den Fall einer aufgeschobenen Legalzession daher nicht übertragen werden. Hier sei der Geschädigte bis zur gesetzlich gebotenen Anzeige allein über die Ersatzforderung verfügungsberechtigt, weshalb auch nur sein Kenntnisstand für die Verjährung maßgeblich sei. Der gewillkürte Forderungsübergang könne nicht zu einer Schlechterstellung des Schädigers durch Wiederaufleben einer gegenüber dem Geschädigten selbst bereits verjährten Forderung führen. Mangels Regelungslücke komme eine analoge Anwendung des § 332 ASVG auf Regressforderungen nach dem StPGG nicht in Frage.
Das Pflegegeld werde nach § 14 StPGG jeweils am Monatsersten im Vorhinein fällig, sodass bei Klagseinbringung im September 2009 sämtliche vor Oktober 2006 gezahlten Pflegegeldbeträge bereits verjährt gewesen seien. Die Rechtswirksamkeit des Vergleichs vom stehe dem Forderungsübergang nicht im Wege, weil darin ausdrücklich nur der nicht vom Pflegegeld gedeckte Bedarf geregelt worden sei.
Das Stmk BHG habe bis zur Novellierung seines § 39 im Jahre 2010 zwar keine Legalzessionsnorm enthalten, allerdings werde bereits in § 2 Abs 5 Stmk BHG ein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Abtretung von Forderungen des Behinderten gegenüber Dritten statuiert, weiters in § 39 Abs 1 der Übergang von Pensions- und Pflegegeldansprüchen zur Abdeckung stationärer Betreuungskosten. Nach der gesetzgeberischen Wertung seien die Leistungen nach dem Stmk BHG eindeutig nur subsidiär zu erbringen. Unter diesem Gesichtspunkt sei das Fehlen einer Legalzessionsnorm für Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten offenkundig eine dem Gesetzgeber unterlaufene planwidrige Unvollständigkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit den Leistungen nach dem Stmk BHG einen schuldhaft handelnden Dritten von seiner Schadenersatzpflicht entlasten habe wollen. Im Wege der Analogie sei aber auch hier nicht § 332 ASVG, sondern seien landesgesetzliche Regelungen heranzuziehen, insbesondere das StPGG sowie § 39 Abs 1 Stmk BHG in der ab gültigen Fassung, die die Legalzession von einer Anzeige gegenüber dem Ersatzpflichtigen abhängig machen. Vor Einbringung der Feststellungsklage durch M.G. erbrachte Leistungen nach dem Stmk BHG seien jedenfalls verjährt.
Ein Forderungsübergang könne auch immer nur insoweit eintreten, als der Geschädigte gegen den Schädiger persönlich, sachlich und zeitlich kongruente Ansprüche habe. Während die sachliche Kongruenz von Pflegekostenersatz und gesetzlichem Pflegegeld nicht zweifelhaft sei, gelte dies nicht automatisch auch für das vielfältige Spektrum an Hilfeleistungen nach dem Stmk BHG. Für die Beurteilug, welche der klagsgegenständlichen Leistungen mit Schadenersatzansprüchen des M.G. kongruent und auf die Klägerin übergegangen seien, bedürfe es im fortgesetzten Verfahren einer weiteren Aufgliederung. Soweit es sich bei den Leistungen ihrem Wesen nach um Pflegeaufwand gehandelt habe, sei auch die Rechtswirksamkeit des Vergleichs vom zu beachten.
Die Ersatzansprüche der Klägerin für Kosten der bedarfsgerechten Beistellung von Pflege- und Hilfspersonal durch den Schulerhalter nach § 35a StPEG seien grundsätzlich nicht ersatzfähig. Die Organisation öffentlicher Pflichtschulen und ihre Finanzierung, die Ermöglichung des Schulbesuchs behinderter Kinder und ihre Einbeziehung in den geregelten Schulbetrieb seien öffentlich-rechtliche Aufgaben, zu denen kein sachlich kongruenter Schadenersatzanspruch bestehe, weil das Kind selbst weder gegen den Schädiger Anspruch auf Ersatz der Kosten des in der Schule eingesetzten Hilfspersonals habe, noch den Einsatz solchen Personals in einer Schule erzwingen könne. Das StPEG enthalte dementsprechend überhaupt keine Legalzessionsnorm, statt dessen werde die Kostentragung nach festem Schlüssel durch das Land und die Gemeinden des Schulbezirks geregelt. Eine planwidrige Gesetzeslücke liege daher nicht vor.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision und den (richtig:) Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil sowohl Fragen der Verjährung bei einer aufgeschobenen Legalzession, als auch die analoge Anwendung von Legalzessionsnormen auf Leistungen nach dem Stmk BHG über den Anlassfall hinaus wesentliche Bedeutung hätten und höchstgerichtliche Judikatur dazu nicht bestehe.
Beide Parteien erhoben Revision gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts und Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss, beide haben auch jeweils eine Rechtsmittelgegenschrift erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Alle Rechtsmittel sind aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen zulässig, aber nur die Rekurse sind teilweise berechtigt.
I. Revision der Klägerin
Die Klägerin wendet sich in ihrer Revision gegen den gesamten abweisenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts.
Sie vertritt zunächst den Standpunkt, eine Verjährung von Teilen ihrer Schadenersatzforderungen könne nicht eingetreten sein, weil die Verjährungsfrist nicht vor jenem Zeitpunkt zu laufen beginne, an dem sie selbst Kenntnis vom Schadensereignis und der Ersatzpflicht der Beklagten erlangt habe. Eine Bindung an die für den unmittelbar Geschädigten selbst laufenden Verjährungsfristen führe zu einem völlig unbilligen Ergebnis, wenn dieser wie im vorliegenden Fall keine Informationen weitergebe und an der Wahrung von Ansprüchen des Zessionars nicht interessiert sei. Die neuere Rechtsprechung erkenne den angestrebten Grundsatz für eine Legalzession gemäß § 332 ASVG ausdrücklich an. Es dürfe bezüglich der Verjährungsfristen keinen Unterschied machen, ob § 332 ASVG anzuwenden sei, oder ob das Gesetz eine „aufgeschobene“ Legalzession wie in § 13 StPGG vorsehe.
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Bereits der Wortlaut der in eigener Gesetzgebungskompetenz des klagenden Landes geschaffenen Legalzessionsnormen steht den Revisionsausführungen entgegen. Gemäß § 13 StPGG geht „der gesetzliche Anspruch“ eines Pflegegeldbeziehers gegen einen Dritten auf Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Anzeige an den Ersatzpflichtigen insoweit auf den Sozialhilfeträger über, als dieser Pflegegeld leistet oder zugesagt hat.
Die ähnlich in zahlreichen landesgesetzlichen Normen im Bereich des Sozialhilferechts und des Jugendwohlfahrtsrechts vorgesehene, sogenannte aufgeschobene Legalzession bewirkt, dass der Anspruch des geschädigten Leistungsempfängers gegen den Dritten im Umfang der vom Rechtsträger gewährten Unterstützung weder (durch Tilgung) erlischt, noch sofort selbsttätig auf den Rechtsträger übergeht, sondern bis zur Anzeige des Rechtsträgers an den Dritten als Forderung des Geschädigten aufrecht bleibt (RIS-Justiz RS0063113).
Im Unterschied zu § 332 ASVG, der von vornherein nicht beim Geschädigten, sondern nur beim leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger einen Anspruch entstehen lässt (RIS-Justiz RS0113644; RS0116986; RS0034634), kann der Zessionar einer aufgeschobenen Legalzession die Forderung nur so erwerben, wie sie im Zeitpunkt der wirksamen Geltendmachung beim Geschädigten noch aufrecht besteht. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass rechtsvernichtende Umstände wie Verjährung, Vergleich oder Verzicht auf Seiten des Leistungsempfängers bis zum Gläubigerwechsel auch gegenüber dem Legalzessionar wirken, auf den nicht mehr übergehen kann, als überhaupt vorhanden ist.
Wenn die Klägerin damit argumentiert, ihr Regressanspruch sei nach der geltenden Gesetzeslage völlig von der Kooperationsbereitschaft des Leistungsempfängers abhängig, ist zu erwidern, dass die Gerichte nicht darüber zu befinden haben, ob eine gesetzliche Regelung ihren angestrebten Zweck tatsächlich erfüllen kann. Davon abgesehen ist eine gravierende Gefährdung der Interessen der Legalzessionarin durch Untätigkeit des Leistungsempfängers keineswegs evident. Ein Geschädigter ist in der Regel schon im eigenen Interesse der Sicherung seiner sonstigen Schadenersatzansprüche an der rechtzeitigen Erhebung einer Feststellungsklage interessiert. Darüber hinaus liegt es im Einflussbereich der Behörden, die legalzessionsfähige gesetzliche Leistungen erbringen, in den Leistungsanträgen auch Fragen nach eventuellen Schadenersatzansprüchen bzw darüber geführten Gerichtsverfahren vorzusehen.
Soweit die Revisionswerberin meint, der Ersatz des bis September 2006 gezahlten Pflegegelds könne wegen der sich auf den Legalzessionar erstreckenden Wirkung des Feststellungsurteils vom nicht verjährt sein, unterlässt sie eine gebotene Differenzierung zwischen dem Recht auf Ersatz des Pflegeaufwands und den periodisch zu erbringenden einzelnen Zahlungen.
Ein rechtskräftiges Feststellungsurteil schließt die Einrede der Verjährung des Schadenersatzes für die Dauer von 30 Jahren aus. Umfasst es auch die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge, unterliegen diese laufenden Renten, wie die Vorinstanzen völlig zutreffend erkannt haben, ihrerseits wieder der dreijährigen Verjährung nach § 1480 ABGB (vgl RIS-Justiz RS0034202; für während der Unterbrechungswirkung des Verfahrens fällig gewordene Renten: RS0034371).
Von der kurzen Verjährung sind über den engeren Gesetzeswortlaut hinaus nach herrschender Ansicht alle Ansprüche erfasst, die sich ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die typischerweise in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind; auf eine gleichmäßige Höhe der Beträge kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0109640, RS0034323; Perner in Schwimann ABGB-TaKomm, § 1480 Rz 2; vgl auch Heinrichs in Palandt 68 § 197 BGB Rz 6). Ein Forderungsübergang durch Legalzession ändert nichts an der Natur des Anspruchs und der Verjährungsfrist (vgl RIS-Justiz RS0032293 [Unterhaltsansprüche]).
Für die Pflegegeldersatzforderung der Klägerin gilt daher die gleiche Frist wie für den kongruenten unmittelbaren Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seiner Pflegekosten. Daraus folgt zwar, dass es für die Dauer der hier zu beachtenden Verjährungsfrist nicht darauf ankommt, dass das gesetzliche Pflegegeld von der Klägerin monatlich fortlaufend zu erbringen war (§ 5 StPGG), sondern darauf, ob der übergegangene unmittelbare Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seiner Pflegeaufwendungen auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinn des § 1480 ABGB gerichtet ist. Diese Frage haben die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Lehre zutreffend bejaht ( M. Bydlinski in Rummel 3 , § 1480 ABGB Rz 4; RIS-Justiz RS0120204; RW0000560; RS0034202 [T1]).
Soweit die Revision meint, dass jedenfalls ihre nach § 3 Abs 1 Stmk BHG dem M.G. erbrachten einmaligen Leistungen nicht § 1480 ABGB unterlägen, weshalb darauf nur die noch offene dreißigjährige Verjährungsfrist anzuwenden sei, übersieht sie, dass Schadenersatzansprüche als solche nach § 1489 ABGB binnen drei Jahren durch Klage geltend zu machen sind. Jede Klage unterbricht aber die laufende Verjährung nur soweit, als der bereits bezifferbare Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde (vgl RIS Justiz RS0034534 [T4]). Auch eine Feststellungsklage unterbricht die Verjährungsfrist nur für die künftigen, nach der Klagserhebung entstehenden Ersatzansprüche (SZ 68/238, verstärkter Senat; 9 Ob 69/00p; 2 Ob 105/05p; RIS-Justiz RS0034771, RS0034286 [T8]), saniert aber nicht rückwirkend die Verjährung von Ansprüchen, die nicht fristgerecht mit Leistungsklage geltend gemacht wurden.
Die Revision vermag auch den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtswirkung des Vergleichs vom keine stichhältigen Argumente entgegenzusetzen. Die Auslegung eines Vergleichs ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalls. Im Zweifel bezieht sich die Wirkung des Vergleichs auf alle Ansprüche, an die die Parteien bei seinem Abschluss denken konnten (RIS-Justiz RS0044358 [T5]). Auf die letztendlich fehlende rechtliche Relevanz des Auslegungsergebnisses wird noch bei der Behandlung der Revision der Beklagten einzugehen sein.
Die Klägerin bekämpft weiters die Abweisung ihres Begehrens auf Ersatz von Aufwendungen nach § 35a StPEG, also den erbrachten Kostenersatz für die bedarfsgerechte Beistellung von Pflege und Hilfspersonal an Pflichtschulen. Sie gesteht zwar zu, dass eine Legalzession im StPEG nicht vorgesehen ist, erblickt darin jedoch eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch eine Analogie zu § 332 ASVG zu schließen sei. Es sei von einer bloßen Schadensverlagerung auszugehen, weil der von der Klägerin aufgrund des Gesetzes zu tragende Aufwand offenkundig nicht dazu bestimmt sei, einen ersatzpflichtigen Schädiger zu entlasten.
Auch diesen Überlegungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Nach § 35a StPEG hat der Schulerhalter für die Beistellung des erforderlichen Pflege und Hilfspersonals für Kinder mit körperlichem Betreuungsbedarf zu sorgen und die Kosten dem Land und den Gemeinden nach festgelegtem Aufteilungsschlüssel (60 : 40, § 35a Abs 2 StPEG) jährlich vorzuschreiben. Der gesetzliche Schulerhalter einer steiermärkischen Pflichtschule ist nach § 2 Abs 1 StPEG jene Gebietskörperschaft, der im Sinne dieses Gesetzes die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen obliegt.
Die Zuständigkeit für die Leistung und die Refinanzierung des Aufwands für die Betreuung behinderter Schulkinder sind im StPEG daher konkret geregelt. Eine extensive Gesetzesauslegung durch Analogie würde zwingend eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung, voraussetzen. Das Gesetz müsste in diesem Punkt ergänzungsbedürftig sein, ohne dass diese Ergänzung einer vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung widerspricht.
Auch Legalzessionsnormen sind nach herrschender Auffassung analogiefähig (2 Ob 366/99h; RIS Justiz RS0122954; RS0112975 [T2]; Neumayr in Schwimann ABGB³ VII, § 332 ASVG Rz 10). Die Voraussetzungen sind aber prinzipiell streng zu prüfen, weil die Gerichte durch die Mittel der Interpretation nur den vom Gesetzgeber gewollten Inhalt von Normen herauszuarbeiten haben, aber nicht dazu legitimiert sind, aktiv korrigierend in dessen Regelungskompetenz einzugreifen. Im Bereich des öffentlichen Rechts ist im Zweifel davon auszugehen, dass das Fehlen einer bestimmten Regelung beabsichtigt war (VwGH 1993/08/0254; 2010/12/0120 uva; RIS-Justiz RS0008912).
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Landesgesetzgeber anders als bei der Erlassung des StPGG nicht bewusst gewesen wäre, dass schulpflichtige Kinder auch durch von Dritten verschuldete Ereignisse behindert und pflegebedürftig werden können. In den Regelungen des StPEG zur Finanzierung des besonderen Bedarfs behinderter Schüler wird auf diese Möglichkeit aber in keiner Weise Bedacht genommen. Das StPEG sieht in seinem § 35a Abs 2 ausschließlich eine Finanzierung der Aufwendungen durch die öffentliche Hand vor und enthält keine Legalzessionsnorm, und zwar weder in Bezug auf die gesetzliche Schülerunfallversicherung (§ 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG), noch auf Schadenersatzansprüche gegen Dritte.
Der Umstand, dass eine Regelung im Anlassfall aus Sicht der Klägerin wünschenswert wäre, reicht für die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht aus. Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die im Bereich des StPEG keinen Raum für die angestrebte ergänzende Gesetzesauslegung erblickt haben, ist daher nicht entgegenzutreten (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Überlegung der Klägerin, sie sei bereits nach zivilrechtlichen Bestimmungen unmittelbar ersatzberechtigt, weil sie mit ihren Pflichtleistungen nach § 35a StPEG als außenstehende Dritte lediglich einen auf sie verlagerten Schaden liquidiert habe, sind nicht stichhältig. Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, dass nach § 1295 ABGB nur unmittelbar Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz haben ( Harrer in Schwimann ABGB³ VI, § 1293 Rz 21). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn ein Dritter aufgrund gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Bestimmungen einen Schaden des Verletzten zu tragen hat, sodass dieser bloß auf den Dritten überwälzt und der Schädiger von seiner Ersatzpflicht nicht befreit wurde. Es wird dabei jedoch kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und diesem daher zu ersetzen wäre. Handelt es sich um einen Schaden, der begrifflich nur beim Dritten und nicht typischerweise beim Geschädigten eintreten kann, dann liegt kein Fall der Schadensverlagerung vor (RIS-Justiz RS0022638 [T7]).
Gemäß § 43 StPEG ist der Besuch öffentlicher steiermärkischer Pflichtschulen (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) generell kostenlos. Dem geschädigten Kind konnte ein eigener ersatzfähiger Mehrbedarf daher nicht entstehen. Soweit es sich bei den konkreten Betreuungskosten um einen Aufwand handelt, der überhaupt nicht zwangsläufig, sondern erst aufgrund einer Entscheidung des Gesetzgebers entsteht, bestimmte Unterrichtsformen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen vorzusehen und als öffentliche Aufgabe den finanzierungspflichtigen Körperschaften aufzuerlegen, liegt keine Schadensverlagerung vor.
Sofern Aufwendungen zur schulischen Betreuung behinderter Kinder als individuelle Hilfeleistung gemäß § 7 Stmk BHG gewährt werden, ist auf die für dieses Landesgesetz maßgeblichen Regressbestimmungen zu verweisen, die mit der Revision der Beklagten näher behandelt werden.
Die Revision der Klägerin ist daher insgesamt nicht berechtigt.
II. Revision der Beklagten
Die Revision wendet sich nur gegen die Stattgebung des Feststellungsbegehrens (Punkt 4. des Berufungsurteils), soweit darin ausdrücklich Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen nach dem Stmk BHG einbezogen werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen liege keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung anderer Legalzessionsnormen auf diese Ersatzansprüche zulasse.
Den Revisionsausführungen der Beklagten kommt in ihrer Begründung teilweise, aber nicht im Ergebnis Berechtigung zu.
Das Landesgesetz vom über Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung (Steiermärkisches Behindertengesetz Stmk BHG; LGBl Nr 26/2004) ist in seiner Stammfassung am in Kraft getreten. Es enthielt insbesondere folgende hier wesentliche Bestimmungen:
„§ 2 Voraussetzungen der Hilfeleistungen
(1) Menschen mit Behinderung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen.
(…)
(5) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung (…)
c) keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelungen zur Gänze geltend machen kann.
d) Ansprüche und Forderungen des Menschen mit Behinderung gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c sind vom Menschen mit Behinderung an den Sozialhilfeverband oder an die Stadt mit eigenem Statut abzutreten, sofern diese die Abtretung in Anspruch nehmen.
§ 39a Beiträge
(1) Menschen mit Behinderung haben zu den Kosten der Hilfeleistungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. a und b und der §§ 16, 18 und 19 Beiträge zu leisten. Als Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Beitrags ist das Gesamteinkommen gemäß § 11 heranzuziehen. (…)
(3) (...) Zählen zum Gesamteinkommen Ansprüche auf Leistungen Dritter auf Grund schadenersatzrechtlicher Bestimmungen, so kann der Sozialhilfeträger durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass diese Ansprüche bis zur Höhe des zu leistenden Beitrags auf den Sozialhilfeträger übergehen. Ist der gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Beitrag höher als diese übergehenden Ansprüche, so ist der darüber hinausgehende Betrag vom Menschen mit Behinderung selbst zu entrichten.
§ 40 Kostentragung
(2) Die Kosten für Gutachten gemäß § 42 Abs. 5 Z. 2 lit. a und c sowie die Kosten der Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1, (...) sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zu tragen. Das Land hat ihnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60 % der Kosten zu ersetzen. Die Kosten des Lohnkostenzuschusses im Landesdienst werden vom Land zu 100 %, im Gemeindedienst von der Gemeinde zu 100 % getragen.
(9) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben an das Land 60 % der herein gebrachten Rückzahlungen (§ 35), Beiträge (§ 39) und Kostenersätze (§ 39a) abzuführen.“
Mit Novelle vom , LGBl 4/2010, wurde § 39 Stmk BHG geändert, der dritte und sechste Absatz lauten nunmehr:
„(3) Dritte haben den Trägern der Behindertenhilfe jene Kosten zu ersetzen, die sie dem Menschen mit Behinderung nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts schulden. Der Anspruch des Menschen mit Behinderung geht mit Verständigung des verpflichteten Dritten auf den Träger der Behindertenhilfe über. (...)
(6) Der Ersatzanspruch kann für Kosten von Hilfeleistungen, die dem Menschen mit Behinderung innerhalb der letzten drei Jahre gewährt wurden, geltend gemacht werden.“
Diese Änderung trat mit in Kraft.
Die Vorinstanzen sind grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Leistungen nach dem Stmk BHG auch schon vor der Novelle LGBl 4/2010 als Sozialhilfeleistungen nur subsidiär erbracht werden sollten. Bereits die Definition der Leistungsvoraussetzungen in § 2 Abs 5 Stmk BHG berücksichtigt, dass ein Antragsteller Anspruch auf deckungsgleiche Leistungen gegenüber anderen Rechtsträgern oder gegenüber Dritten haben könnte. Leistungen der Sozialhilfe stehen danach von vornherein nur für jene Bedürfnisse zu, die nicht anderweitig zur Gänze abgedeckt werden können. Besteht eine teilweise Bedarfsdeckung durch Ansprüche gegenüber Dritten, gebühren zwar dem Grunde nach Leistungen nach dem § 2 Abs 5 Stmk BHG, jedoch sind die Ansprüche gegen den Dritten vom Leistungsbezieher auf Anforderung an den leistungszuständigen Sozialhilfeträger abzutreten.
Die Stammfassung des § 39 Abs 3 Stmk BHG nahm auch ausdrücklich auf die Möglichkeit Bedacht, dass zum für den Kostenbeitrag relevanten Gesamteinkommen des Behinderten Ansprüche auf Leistungen Dritter aufgrund schadenersatzrechtlicher Bestimmungen gehören, und sah vor, dass diese Ansprüche durch schriftliche Anzeige an den Dritten bis zur Höhe des vom Leistungsempfänger selbst zu tragenden Beitrags auf den Sozialhilfeträger übergingen.
Diese aufgeschobene Legalzession betraf daher nicht den Ersatz von Aufwendungen, die der Sozialhilfeträger ansonsten selbst zu erbringen hätte, sondern eigene Selbstbehalte des Leistungsempfängers, deren unmittelbare Einhebung bei jenen Stellen, von denen er sein Einkommen bezog, dadurch ermöglicht wurde. Eine ausdehnende Interpretation dieser Regelung auf andere Ansprüche als Kostenbeiträge nach § 39 Abs 1 leg cit stünde im Widerspruch zu § 2 Abs 5 lit d Stmk BHG, der für andere Forderungen gegen Dritte keine Legalzession, sondern nur den Anspruch auf rechtsgeschäftliche Abtretung normiert.
Der Landesgesetzgeber hat sohin offenkundig nicht übersehen, dass Leistungsbezieher unter Umständen Ansprüche gegen Dritte haben können, sondern in den §§ 2 Abs 5 lit d und 39 Abs 3 (alt) Stmk BHG Vorgangsweise und Rechtsfolgen für diesen Fall ausdrücklich geregelt. Für die Annahme einer planwidrigen, nur durch Analogie zu Legalzessionsnormen anderer Gesetze schließbare Regelungslücke verbleibt damit kein Raum.
Erst mit dem am , noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz, bewirkten Inkrafttreten des § 39 Stmk BHG idF LGBl 4/2010 ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Nun sind die „Träger der Behindertenhilfe“ auf Anforderung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Behinderten gegen Dritte berechtigt.
Welche Institutionen als „Träger der Behindertenhilfe“ konkret gemeint sind, wird im Stmk BHG nicht definiert. In § 2 Abs 5 lit d und § 40 Stmk BHG werden Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut als Abtretungsgläubiger und als primäre Kostenträger der Behindertenhilfe genannt. Ausgehend vom Zweck der Legalzession nach § 39 Abs 3 Stmk BHG (nF), die in Vollziehung des Gesetzes tatsächlich aufgewendeten Kosten auf dem Regressweg hereinzubringen, und angesichts des Umstands, dass nach § 40 Stmk BHG die Kosten der Behindertenhilfe den Behindertenverbänden und Städten zu 60 % vom Land zu ersetzen sind, muss dem Gesetzgeber aber unterstellt werden, dass er die Klägerin zum Kreis der „Träger der Behindertenhilfe“ im Sinne des § 39 Abs 3 Stmk BHG zählen wollte.
Kann die Klägerin aber nunmehr Regressforderungen nach dem Stmk BHG geltend machen, ist ihr rechtliches Interesse an der bekämpften Feststellung in vollem Umfang zu bejahen. Es kann außerdem nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin aufgrund geänderter bzw neu geschaffener gesetzlicher Bestimmungen in Zukunft weitere ersatzfähige Leistungen zu erbringen haben wird. Dass ein Feststellungsurteil zu Gunsten des Geschädigten das Feststellungsinteresse der Klägerin nicht ausschließt, weil dessen Direktansprüche und die Ansprüche der Legalzessionarin nach dem Forderungsübergang ein getrenntes rechtliches Schicksal haben (vgl Neumayr aaO § 332 ASVG Rz 129), stellt die Revision nicht mehr in Frage.
Auch der Revision der Beklagten kommt somit im Ergebnis keine Berechtigung zu.
III. Rekurse
Beide Parteien bekämpfen in ihrem jeweiligen Rekurs die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils über einen Gesamtbetrag von 142.627,98 EUR sA, zusammengesetzt aus jenen festgestellten Aufwendungen, deren Ersatz die Klägerin aufgrund des Stmk BHG begehrt hat.
Der Rekurs der Klagsseite stützt sich auf die Prämisse, dass sämtliche der geltend gemachten Forderungen völlig unzweifelhaft in den Schadenersatzansprüchen des M.G. gegen die Beklagte gedeckt seien und es der vom Berufungsgericht angeordneten weiteren Aufgliederung und Ergänzung des Beweisverfahrens nicht bedürfe.
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, alle Ansprüche der Klägerin, soweit sie auf das Stmk BHG gestützt wurden, seien mangels wirksamer Legalzession von vornherein ausgeschlossen, sodass Spruchreife im klagsabweisenden Sinn vorliege.
Beide Rekurse sind im Ergebnis teilweise berechtigt. Zum Rechtsmittel der Klägerin ist überdies festzuhalten, dass das Verbot der reformatio in peius im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 496 ZPO) nicht gilt (ua RIS-Justiz RS0043853 [T6]).
Wie im Rahmen der Behandlung der Revision der beklagten Partei bereits ausgeführt, steht der Klägerin die Geltendmachung der Legalzession für im Rahmen des Stmk BHG erbrachte Aufwendungen für die Vergangenheit nach Maßgabe der § 39 Abs 6 iVm § 59 Abs 5 Stmk BHG idgF offen. Der kongruente Ersatzanspruch ist mit dem von ihr tatsächlich getragenen Kostenanteil begrenzt.
Die für die Wirksamkeit des Forderungsübergangs nach § 39 Abs 3 Stmk BHG (nF) erforderliche Verständigung des Ersatzpflichtigen wurde durch das nach Inkrafttreten der Novelle fortgesetzte, auf Legalzession gegründete erstinstanzliche Verfahren über die Klagsforderung adäquat ersetzt.
Es unterliegen aber nur solche Leistungen der aufgeschobenen Legalzession, die innerhalb der letzten drei Jahre ab Verständigung, hier frühestens ab Inkrafttreten der Bestimmung erbracht wurden. Dies betrifft daher den Leistungszeitraum ab , auf den eine Klagsforderung von (mangels genauerer Aufschlüsselung: höchstens) 15.874,69 EUR entfällt.
Soweit der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts Ersatzforderungen für die vorangegangenen Jahre umfasst, somit im Umfang weiterer 126.753,29 EUR sA, ist das Klagebegehren mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Ob in diesem Mehrbegehren außerdem Ansprüche enthalten gewesen wären, die bereits durch den gerichtlichen Vergleich vom zu Lasten der Klägerin endgültig bereinigt wurden, kann dahingestellt bleiben.
Wenn das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu den einzelnen Positionen des verbliebenen Leistungsbegehrens für erforderlich erachtet hat, um die sachliche Kongruenz mit Schadenersatzforderungen des M.G. beurteilen zu können, kann der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz dem grundsätzlich nicht entgegentreten (RIS Justiz RS0043414). Im Hinblick auf die Dreijahresgrenze des § 39 Abs 6 Stmk BHG werden außerdem genauere Feststellungen zum Zeitpunkt des Entstehns der jeweiligen Ansprüche zu treffen sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.