OGH vom 18.05.2011, 10Ob86/10k

OGH vom 18.05.2011, 10Ob86/10k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. N*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung für den 1., 4. 9. Bezirk, 1060 Wien, Amerlingstraße 11), wegen Unterhaltsvorschuss, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , 10 Ob 86/10k, wird dahin berichtigt, dass der Spruch richtig zu lauten hat:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts zu lauten hat:

„1. Dem Kind wird vom bis zum rechtskräftigen Abschluss des gleichzeitig mit dem Antrag auf Feststellung der Abstammung eingebrachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens, längstens bis , Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 192 EUR gewährt.

2. Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien wird um Auszahlung der Vorschüsse an die Mutter der Minderjährigen als Zahlungsempfängerin ersucht.

3. Dem Unterhaltsschuldner wird aufgetragen, die Pauschalgebühr von 192 EUR binnen 14 Tagen zu zahlen.

4. Dem Unterhaltsschuldner wird weiters aufgetragen, alle Unterhaltsbeträge ansonsten ihnen keine schuldbefreiende Wirkung zukäme an das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (als gesetzlichen Vertreter des Kindes) zu zahlen.

5. Der Jugendwohlfahrtsträger wird ersucht, die bevorschussten Unterhaltsbeträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu überweisen.

6. Die Mutter der Minderjährigen sowie der Unterhaltsschuldner haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jeden Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen. Auf die Ersatzpflicht nach § 22 UVG wird hingewiesen.“

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Spruch des Obersten Gerichtshofs vom ist die in § 8 Satz 1 UVG vorgesehene Begrenzung der Vorschüsse auf längstens fünf Jahre, hier somit längstens bis , irrtümlich unterblieben. Diese Unrichtigkeit ist gemäß § 41 AußStrG iVm den §§ 430 und 419 ZPO zu berichtigen.