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OGH vom 26.01.2017, 9Ob90/16z

OGH vom 26.01.2017, 9Ob90/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. R***** M*****, geboren am ***** 2003, und 2. T***** M*****, geboren am ***** 2005, *****, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters K***** M*****, vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in Gmünd, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom , GZ 2 R 117/16t, 2 R 118/16i-131, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Regelungen der Ausmessung des einem Elternteil einzuräumenden Kontaktrechts sind typischerweise Entscheidungen nach den Umständen des Einzelfalls, denen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, sofern nicht durch die Entscheidung leitende Grundsätze der Rechtsprechung oder das Kindeswohl verletzt wurden (RISJustiz RS0097114).

2. Die Regelung des Kontaktrechts hat vom Gericht unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes in einer dessen Wohl gemäßen Weise zu erfolgen (vgl § 187 Abs 1 ABGB).

Der Wille des Kindes stellt ein wichtiges, jedoch nicht allein maßgebliches Kriterium dar, da dieser nicht selten von außen beeinflusst ist und Schwankungen unterliegen kann (1 Ob 157/09h). Je älter aber ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher wird seinem Wunsch zu entsprechen sein (vgl 5 Ob 167/09h). Um dem Kind eine unbeeinflusste Meinungsäußerung zu ermöglichen, sieht § 105 AußStrG seine Befragung vor. Danach hat das Gericht Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Recht auf persönlichen Verkehr grundsätzlich persönlich zu hören, es sei denn, es liegt einer der in § 105 Abs 1 Satz 2 AußStrG aufgezählten Fälle vor (1 Ob 157/09h), wenn also das Kind entweder das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert, oder wenn sonst eine Äußerung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.

Entgegen den Ausführungen in der Revision besteht zur Bedeutung der Wünsche auch von Kindern, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, eine umfangreiche Judikatur, von deren Grundsätzen die Vorinstanzen auch nicht abgewichen sind. Diese haben vielmehr richtiger Weise die Wünsche der Minderjährigen als ein im Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren beachtliches Kriterium behandelt, von denen aber im Sinn des Kindeswohls abgewichen werden kann (RISJustiz RS0047937).

3. Soweit der Revisionsrekurs davon ausgeht, dass die psychische Destabilisierung der Kinder, die der Grund für die Einschränkung des Kontaktrechts war, nicht auf das Verhalten des Vaters zurückzuführen ist, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, den der Oberste Gerichtshof, der auch im Außerstreitverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (RISJustiz RS0006737, RS0007236), nicht überprüfen kann.

4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00090.16Z.0126.000

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