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OGH vom 27.09.2006, 9Ob90/06k

OGH vom 27.09.2006, 9Ob90/06k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Julia Antonia H*****, geb. , in Obsorge ihrer Mutter Irene H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Mario H*****, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft, Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 258/06x-31, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der nicht obsorgeberechtigte Rechtsmittelwerber begehrt Informationen über die Blutgruppe seiner Tochter. Er räumt - zumindest im Revisionsrekurs - ein, dass auch die Mutter darüber nicht informiert ist. Das Rekursgericht verneinte sowohl das Vorliegen einer „wichtigen" Angelegenheit iSd § 178 Abs 1 ABGB als auch ein konkretes Recht des Vaters betreffend eine Information über eine „minderwichtige" Angelegenheit.

Nach der zu § 178 ABGB idF des KindRÄG 2001 ergangenen Rechtsprechung (3 Ob 303/02h) erweitern sich die Informations- und Äußerungsrechte über die wichtigen Angelegenheiten hinaus auf alle Angelegenheiten (mit Ausnahme jener des täglichen Lebens), wenn trotz Bereitschaft des Informationsberechtigten kein persönlicher Kontakt mit den Kindern stattfindet. Dabei stehen die Ausübung des Besuchsrechts und die Informations- und Äußerungsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils in einer Wechselbeziehung. Je mehr dieser Gelegenheit hat, sich bei Besuchskontakten zu informieren, desto geringer wird sein vom Gericht zu berücksichtigendes Interesse an einem darüber hinausgehenden Informations- und Äußerungsrecht sein; je seltener die Besuchskontakte sind, desto mehr ist der nicht mit der Obsorge Betraute auf Informationen (auch von dritter Seite) angewiesen, um seine Verantwortung als Elternteil erfüllen zu können (3 Ob 303/02h = RIS-Justiz RS0048054). Gerade letztgenannte Voraussetzung wurde aber vom Rekursgericht mit vertretbarer Rechtsauffassung verneint, zumal der Revisionsrekurswerber keinen nachvollziehbaren aktuellen Anlass aufzeigen konnte, der seine Kenntnis über die Blutgruppe der Tochter zweckmäßig oder gar notwendig erscheinen ließe.