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OGH vom 27.01.2017, 8Ob125/16i

OGH vom 27.01.2017, 8Ob125/16i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Gütlbauer Sieghartsleitner Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 38 R 148/16w-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe (§ 974 ABGB) besteht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die Überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgte (RISJustiz RS0083418 [T2]; RS0019221 [T1]; RS0019083 [T2]; RS0019196 [T3]; RS0020524 [T6]). Die Frage, ob vereinbarte Gegenleistungen des Benützungsberechtigten als Bestandzins oder als ein die Annahme einer eine Bittleihe rechtfertigender Anerkennungszins anzusehen sind, ist nach den Verhältnissen beim Vertragsabschluss zu beurteilen; diese Frage ist einzelfallbezogen und entzieht sich grundsätzlich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RISJustiz RS0019053 [T2]).

Im Anlassfall sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Nutzung eines (damals leer stehenden) Hauses zu Lagerzwecken, die die Klägerin der Beklagten auf deren Ersuchen gegen jederzeitigen Widerruf einräumte, als Prekarium zu qualifizieren und von der Klägerin wirksam widerrufen worden sei. Die Beklagte hatte für die Nutzungsüberlassung vereinbarungsgemäß eine Gegenleistung zu erbringen, die rund einem Viertel der für die Klägerin selbst anfallenden Betriebskosten entsprach.

Der Revisionswerberin gelingt es nicht, eine durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen.

Einer weiteren Begründung bedarf ein Zurückweisungsbeschluss gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.

Der Klägerin steht für die ihr nicht freigestellte Revisionsbeantwortung (§ 508a Abs 2 ZPO) kein Kostenersatzanspruch zu (RISJustiz RS0043690; 8 Ob 73/15s ua).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00125.16I.0127.000

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