OGH vom 21.12.2010, 10Ob85/10p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*****, geboren am , *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung für den 22. Bezirk), über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 511/10w 16, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom , GZ 29 PU 21/10b 7 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die am am geborene L***** ist die Tochter von D***** C***** und S***** V*****. Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde der Vater zu einem monatlichen Geldunterhalt von 180 EUR ab verpflichtet.
Am stellte das Kind bei Gericht einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Titelhöhe (180 EUR) gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG.
Mit Beschluss vom bewilligte das Erstgericht dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG in der monatlichen Höhe von 180 EUR für den Zeitraum vom bis . Es legte seiner Entscheidung zu Grunde, dass die Vollstreckbarkeit am eingetreten sei und der Unterhaltsschuldner nach diesem Tag den laufenden Unterhaltsbetrag nicht zur Gänze geleistet habe. Am sei gegen ihn ein Exekutionsantrag eingebracht worden.
Das Rekursgericht gab dem auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen erst ab gerichteten - Rekurs des Bundes Folge. Infolge Zustellung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses am sei die Leistungsfrist erst nach dem abgelaufen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Rekurs zulässig sei, da nach der Neufassung des § 3 Z 2 UVG durch das FamRÄG 2009 noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage bestehe, ab welchem Zeitpunkt der Zuspruch von Unterhaltsvorschusszahlungen frühestens möglich sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Kindes mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Der Bund vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.
Im Revisionsrekurs wird vorgebracht, die nach Zustellung durch Hinterlegung am bis zum Eintritt der Rechtskraft am fälligen Unterhaltszahlungen wären binnen 14 Tagen also noch innerhalb des Monats Juni 2010 zu entrichten gewesen. Die Unterhaltsvorschussgewährung habe bereits ab zu erfolgen, um eine möglichst rasche finanzielle Absicherung des Kindes zu erzielen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nunmehr in ständiger Rechtsprechung die in § 3 Z 2 UVG idF des FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, enthaltene Wortfolge, „wenn ... der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet“ bereits dahin ausgelegt hat, dass der dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgende Fälligkeitstermin erfolglos verstreichen muss, damit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach den §§ 3 Z 2, 4 Z 1 UVG entsteht (10 Ob 38/10a, 10 Ob 39/10y, 10 Ob 52/10k, 10 Ob 53/10g). Wird vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil an diesem, dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgenden Monatsersten der fällige Unterhaltsbeitrag nicht geleistet, steht der Unterhaltsvorschuss monatsbezogen ab diesem Monatsersten zu (10 Ob 53/10g).
Da im vorliegenden Fall der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss dem Schuldner am zugestellt wurde und die 14 tägige Rechtsmittelfrist ungenützt am abgelaufen ist, trat die Vollstreckbarkeit erst mit diesem Tag ein (§ 43 Abs 1 AußStrG). Ein Verzug mit der Zahlung des nach Eintritt der Vollstreckbarkeit fälligen Unterhalts konnte somit frühestens im Juli 2010 gegeben sein, weshalb auch ein Vorschussanspruch der Minderjährigen erst ab besteht.
Der Revisionsrekurs war demnach mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.