OGH 17.06.2014, 10ObS17/14v
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** Y*****, vertreten durch Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1200 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 157/13d-22, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 6 Cgs 108/12g-14, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das auf Zuspruch einer Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab.
Das Ersturteil wurde dem unvertretenen Kläger am zugestellt. Innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Berufung.
Mit Beschluss vom bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe. In der Folge wurde der nunmehrige Klagevertreter zum Verfahrenshelfer bestellt. Laut Aktenlage wurde diesem am eine Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses sowie eine Urteilsausfertigung zugestellt.
Am brachte der Verfahrenshelfer im Elektronischen Rechtsverkehr die Berufung gegen das Ersturteil ein.
Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Zustellung am Dienstag, dem die vierwöchige Berufungsfrist in Gang gesetzt habe (§ 464 Abs 3 ZPO) und diese Frist mit Ablauf des vierten darauffolgenden Dienstags, somit am geendet habe. Die erst am eingebrachte Berufung sei daher verspätet.
In dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs bringt der Verfahrenshelfer nun erstmals vor, dass ihm am zwar der Bestellungsbeschluss, aber nicht die erstinstanzliche Entscheidung zugestellt worden sei. Diese sei ihm erst anlässlich der Vorsprache des Klägers von diesem in der Rechtsanwaltskanzlei übergeben worden. Diese Vorsprache habe zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem stattgefunden. Die Berufungsfrist habe somit erst mit der Übergabe der Urteilsausfertigung an den Verfahrenshelfer begonnen, weshalb die am eingebrachte Berufung jedenfalls rechtzeitig sei. Zur Bescheinigung dieses Vorbringens beantragte der Verfahrenshelfer ua seine Einvernahme.
Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
1. Hat eine die Verfahrenshilfe genießende Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn (§ 464 Abs 3 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Verfahrenshelfer einen ungesetzlichen Vorgang bei der Zustellung, somit einen Nichtigkeitsgrund nach § 503 Z 1 ZPO (§ 477 Z 4 ZPO) geltend gemacht und zu dessen Vorliegen Bescheinigungsmittel angeboten. Diese hat das Erstgericht vor Vorlage des Akts entgegen § 469 Abs 1 letzter Satz ZPO nicht aufgenommen. Der Oberste Gerichtshof retournierte daher bereits mit Verfügung vom den Akt dem Erstgericht (§ 471 Z 2 ZPO iVm § 513 ZPO) mit dem Auftrag, geeignete Erhebungen zu dem im Rekurs enthaltenen Vorbringen durchzuführen.
Das Erstgericht stellte daraufhin Erhebungen an, indem es eine Tagsatzung zur Vernehmung des Verfahrenshelfers anberaumte und diesen einvernahm; weiters wurde die mit der Abfertigung der Zustellverfügung befasste Kanzleikraft niederschriftlich einvernommen.
Damit hat das Erstgericht der Vorschrift des im Rekursverfahren sinngemäß anzuwendenden § 509 Abs 3 ZPO aber nur zum Teil Rechnung getragen. Den Erhebungen oder Beweisaufnahmen, die zur Feststellung der im § 503 Z 1 und 2 ZPO angeführten Revisionsgründe notwendig sind, sind nämlich nach dem letzten Satz des § 509 Abs 3 ZPO - im Gegensatz zu dem für das Berufungsverfahren geltenden § 473 ZPO - stets die Parteien zuzuziehen (1 Ob 188/03h; Kodek in Rechberger, ZPO4 § 509 Rz 2). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, wurde die Regelung des § 509 Abs 3 ZPO getroffen, weil eine mündliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof vermieden werden sollte, während diese Erwägung auf das Berufungsverfahren nicht zutrifft (SSV-NF 3/77).
Bei sinngemäßer Anwendung dieser Grundsätze auf das Rekursverfahren wird daher das Erstgericht vor neuerlicher Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof die Ergebnisse der Erhebungen zum Zustellvorgang (Einvernahme des Verfahrenshelfers und der mit der Abfertigung der Zustellverfügung befassten Kanzleikraft) der beklagten Partei zur Kenntnis zu bringen und dieser Gelegenheit zu einer allfälligen Stellungnahme zu geben haben.
2. Zudem ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Rekurs an die beklagte Partei noch nicht zugestellt worden ist. Anders als nach der Rechtslage vor der ZVN 2009 ist aber das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof zweiseitig (§ 521a ZPO), weil die Zurückweisung der Berufung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung ist (3 Ob 45/10d mwN).
Aus diesen Gründen ist der Akt dem Erstgericht neuerlich zurückzustellen.
Die Entscheidung war in einem Dreiersenat zu fällen (§ 11a Abs 3 Z 2 ASGG; Neumayr in Zell Komm II2 § 11a ASGG Rz 2).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** Y*****, vertreten durch Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1200 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 157/13d-22, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 6 Cgs 108/12g-14, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das auf Zuspruch einer Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab.
Das Ersturteil wurde dem unvertretenen Kläger am zugestellt. Innerhalb der Rechtsmittelfrist beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwalts, zur Erhebung der Berufung.
Mit Beschluss vom bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe. In der Folge wurde der nunmehrige Klagevertreter zum Verfahrenshelfer bestellt. Laut dem im Akt befindlichen Zustellschein (GeoForm 32) wurde diesem am neben einer Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses (ON 18) und einem Formblatt auch die Urteilsausfertigung (ON 14) zugestellt. Auf dem Zustellschein findet sich im Kästchen „Übernahmebestätigung“ eine (schwer entzifferbare) Unterschrift sowie in der Zeile „Zusteller“ neben dem Datumsstempel „“ eine (aus zwei Buchstaben bestehende) Paraphe.
Am brachte der Verfahrenshelfer im Elektronischen Rechtsverkehr die Berufung gegen das Ersturteil ein.
Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Zustellung am Dienstag, dem die vierwöchige Berufungsfrist in Gang gesetzt habe (§ 464 Abs 3 ZPO) und diese Frist mit Ablauf des 4. darauffolgenden Dienstags, somit am geendet habe. Die erst am eingebrachte Berufung sei daher verspätet.
In dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs bringt der Verfahrenshelfer vor, dass ihm am zwar der Bestellungsbeschluss, aber nicht die Ausfertigung der erstinstanzlichen Entscheidung (ON 14) zugestellt worden sei. Diese sei ihm erst anlässlich der Vorsprache des Klägers von diesem in der Rechtsanwaltskanzlei übergeben worden. Diese Vorsprache habe zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem stattgefunden. Die Berufungsfrist habe somit erst mit der Übergabe der Urteilsausfertigung an den Verfahrenshelfer begonnen, weshalb die am eingebrachte Berufung jedenfalls rechtzeitig sei. Wie sich aus dem Beschluss der Bewilligung der Verfahrenshilfe ergebe, sei die Zustellung der Urteilsausfertigung (gar) nicht verfügt worden. Als Bescheinigungsmittel wurde neben der Einsichtnahme in den Gerichtsakt und in den dem Verfahrenshelfer zugekommenen Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreichs die Einvernahme des Verfahrenshelfers beantragt.
Im Hinblick auf das Rekursvorbringen hat der Oberste Gerichtshof, der in Bezug auf die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels auch „Tatsacheninstanz“ mit Erhebungspflichten sein kann (RIS-Justiz RS0036430; RS0006965 [T13, T16]; Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 § 87 [§ 22 ZustG] Rz 4), die Einvernahme des Verfahrenshelfers und der mit der Abfertigung der Zustellverfügung befassten Kanzleikraft durch das Erstgericht veranlasst.
Aufgrund dieser Erhebungsergebnisse und der Aktenlage steht fest:
Wie sich aus der auf dem Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich über die Bestellung zum Verfahrenshelfer (ON 18) befindlichen handschriftlichen Verfügung ergibt, wurde am die Zustellung einer Gleichschrift dieses Bescheides samt einer Gleichschrift des Urteils ON 14 verfügt. Die Abfertigung erfolgte am . Die Zustellung der Schriftstücke an den Verfahrenshelfer sollte in der Form erfolgen, dass die Zustellstücke mit einem Zustellschein (GeoForm 32) in das für den Verfahrenshelfer beim Erstgericht bestimmte Postfach eingelegt wurden. Die zuzustellenden Schriftstücke wurden auf den Zustellschein vermerkt, unter anderem auch die Ausfertigung des Urteils ON 14, wie dies auch verfügt worden war. Das Konvolut wurde der Einlaufstelle so übergeben. Die Zustellstücke wurden mit einer Büroklammer zusammengehalten und waren nicht geheftet. Am übernahm ein/eine Mitarbeiter(in) der Kanzlei des Verfahrenshelfers das - auch die Urteilsausfertigung enthaltende - Konvolut und unterfertigte den Zustellschein mit einer schwer leserlichen Unterschrift („übernommen am xxxx“). Der/die Mitarbeiter(in) des Verfahrenshelfers kontrollierte nicht, ob die auf dem Zustellschein vermerkten Zustellstücke auch tatsächlich vollständig im Konvolut enthalten waren. Auf dem Zustellschein findet sich über der Zeile „Zusteller“ neben dem (gestempelten) Übernahmsdatum („“) auch die Paraphe eines Gerichtsbediensteten.
Als der Kläger in der Rechtsanwaltskanzlei (ohne Vorladung) erstmals vorsprach, übergab er dem Verfahrenshelfer - neben anderen Gerichtsstücken - auch eine Gleichschrift des Urteils. Dies geschah jedenfalls nach dem ; ein genaueres Datum ist nicht mehr eruierbar (Nicht wiederlegte Aussage des Verfahrenshelfers, AS 133).
Zu diesen Erhebungsergebnissen hat die beklagte Partei von der ihr gemäß § 509 Abs 3 ZPO eingeräumten Möglichkeit eines Äußerungsschriftsatzes nicht Gebrauch gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
1. Die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Kläger bzw dessen Verfahrenshelfer ist durch den aktenkundigen Zustellschein dokumentiert. Wird eine Zustellung an einen Parteienvertreter - wie im vorliegenden Fall - durch das Einordnen des Schriftstückes in ein bei den Gerichten für berufsmäßige Parteienvertreter eingerichtetes Fach vorgenommen und der Rückschein dabei auch von einem Gerichtsbediensteten unterfertigt, dann stellt er eine öffentliche Urkunde dar und macht vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden (RIS-Justiz RS0105497 [T1, 1. Satz]; RS0040471). Dies gilt auch für den auf dem Zustellnachweis dokumentierten Inhalt der Sendung (Stumvoll in Fasching/Konecny2 ErgBd § 22 ZustG Rz 6 mwN).
2. Auch bei Vorliegen eines unbedenklichen Zustellnachweises steht aber der Partei, die eine unwirksame Zustellung behauptet, gemäß § 292 ZPO der Gegenbeweis der vorschriftswidrigen Zustellung offen (RIS-Justiz RS0040471, RS0036420; Stumvoll in Fasching/Konecny² ErgBd § 22 ZustG Rz 7 mwN). Dies setzt - etwa im Rahmen zulässiger Neuerungen (3 Ob 202/03g) - konkrete Tatsachen-behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraus (10 ObS 355/00d; 5 Ob 217/01z; 3 Ob 60/04a; RIS-Justiz RS0040507). Es bedarf somit konkreter Darlegungen, das Schriftstück nicht erhalten zu haben und eines entsprechenden Beweisanbots. Werden Zustellmängel behauptet, die - wie im vorliegenden Fall - nicht offenkundig sind, müssen sie bewiesen werden (vgl Stumvoll in Fasching/Konecny2 ErgBd § 22 ZustellG Rz 7; RIS-Justiz RS0040471 [T2]).
3.1 Der Rekurswerber behauptet einen Zustellmangel, der darin liegen soll, dass der Zustellung entgegen ihrer Bezeichnung bestimmte Dokumente, Aktenstücke oder Schriftstücke nicht beilagen. Das behauptete Fehlen einer Urteilsausfertigung trotz eines entsprechenden Vermerks auf dem Zustellschein ist nach den dargelegten Grundsätzen aber nicht erwiesen:
3.2 Die Behauptung, die Zustellung der Urteilsausfertigung sei nicht verfügt worden, ist durch die Aktenlage widerlegt. Die weitere Behauptung, die Urteilsausfertigung nicht erhalten zu haben, reicht zur Darlegung der Vorschriftswidrigkeit des Zustellvorganges nicht aus. Für die Inhaltskontrolle des übernommenen Konvoluts besteht eine anwaltliche Sorgfaltspflicht dahin, dass der tatsächliche Inhalt mit dem am Rückschein bzw Zustellschein angegebenen zu vergleichen ist (Stumvoll in Fasching/Konecny2 ErgBd § 87 ZPO Rz 9). Wie sich aus der Aussage des Verfahrenshelfers ergibt, hat aber der (oder die) Kanzleimitarbeiter(in), der/die das Konvolut übernommen hat, bei der Übernahme „sicher nicht“ kontrolliert, ob sämtliche auf dem Zustellschein vermerkten Zustellstücke - insbesondere die Urteilsausfertigung ON 14 - auch tatsächlich übergeben wurden. Damit ist ein in der Sphäre des Gerichts liegender Zustellmangel (Fehlen der Urteilsausfertigung) aber nicht erwiesen, zumal denkbar ist, dass die Urteilsausfertigung auch erst nach Übernahme durch die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei verlorenging.
3.3 Die Angabe des Verfahrenshelfers, die (ursprünglich zur Zustellung verfügte) Urteilsausfertigung „nicht im Akt gehabt zu haben“ reicht jedenfalls als Gegenbeweis iSd § 292 Abs 2 ZPO nicht aus.
Bleibt somit der Akteninhalt maßgeblich, ist laut öff. beurkundeten Zustellschein von einer wirksamen Zustellung der Ausfertigung des Urteils an den Verfahrenshelfer schon am auszugehen. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
4. Diese Entscheidung war von einem Dreiersenat zu fällen (§ 11a Abs 3 Z 2 ASGG; Neumayr in ZellKomm II2 § 11a ASGG Rz 2; 10 ObS 113/12h mwN).
5. Ein Zuspruch von Verfahrenskosten nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kommt nicht in Betracht, weil ein solcher ausnahmsweiser Kostenzuspruch nach Billigkeit zur Voraussetzung hat, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen als auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen (10 ObS 30/11a mwN). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens sind aber im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht gegeben.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Sozialrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00017.14V.0617.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAD-90888