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OGH 22.10.2015, 10Ob84/15y

OGH 22.10.2015, 10Ob84/15y

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Manfred Sigl, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei Q***** AG, *****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen (eingeschränkt) 34.119,49 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 242/14v-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das angefochtene Urteil ist im Umfang der Entscheidung über das in der Revision eingeschränkte Begehren von 3.236,12 EUR sA wirkungslos.

2. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Im Hinblick auf die im Revisionsschriftsatz vorgenommene Klageeinschränkung, die auch im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich zulässig ist (RIS-Justiz RS0039644) war gemäß §§ 483 Abs 3, 513 ZPO spruchmäßig auszusprechen, dass die Berufungsentscheidung im Umfang der Klageeinschränkung wirkungslos ist.

2. Der Kläger begehrt die Aufhebung der im Jahr 2002 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (einer Aktiengesellschaft) abgeschlossenen Verträge über den Ankauf von Kapitalanteilsscheinen, die Rückzahlung der investierten Beträge Zug um Zug gegen die Übertragung sämtlicher gezeichneter Wertpapiere und in eventu die Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden Schaden aus dem Ankauf der Wertpapiere. Als Klagegrund wird fehlerhafte bzw unterlassene Beratung geltend gemacht sowie arglistige Irreführung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf ua die (negative) Feststellung, es sei nicht feststellbar, ob bzw in welcher Form der Kläger über das Risiko seiner Investitionen aufgeklärt wurde.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

1. Der Revisionwerber nimmt den Standpunkt ein, aus den weiters getroffenen Feststellungen (insbesondere zu seiner „praktischen Ahnungslosigkeit“ in wirtschaftlichen Belangen) wäre bei richtiger Betrachtung und Bewertung abzuleiten gewesen, dass eine Aufklärung nicht oder nur unzureichend erfolgt sei. Der Oberste Gerichtshof ist aber ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig (RIS-Justiz RS0042903; RS0123663). Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht angefochten werden.

2. Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird. Vom Revisionsgericht ist nicht zu prüfen, ob eine vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung richtig oder fehlerhaft ist (RIS-Justiz RS0043150 [T4, T5, T7, T8]).

3. Das Fehlen der vom Revisionswerber ergänzend begehrten Feststellung, eine Aufklärung über das Risiko seiner Investitionen sei - wenn überhaupt - nur völlig unzureichend erfolgt, kann im Hinblick auf die zu diesem Beweisthema bereits vorhandene Negativfeststellung auch keinen rechtlichen Feststellungsmangel darstellen (RIS-Justiz RS0053317 [T1]).

4. Dass eine objektive Sorgfaltswidrigkeit (ein pflichtwidriges Verhalten) vorliegt, hat der Geschädigte zu beweisen (RIS-Justiz RS0022686 [T12, T16, T22]). Auch das Vorliegen eines listigen Verhaltens des Anfechtungsgegners (etwa das bewusste Verschweigen eines Umstands und eine hiedurch gegebene Verletzung einer Aufklärungspflicht) ist vom anfechtenden Kläger unter Beweis zu stellen (RIS-Justiz RS0014792). Die eingangs wiedergegebene Negativfeststellung wirkt sich daher zu dessen Lasten aus. Konnte der Nachweis eines Fehlverhaltens nicht erbracht werden, ist auf das weitere Revisionsvorbringen, die Tätigkeit des Beraters sei der beklagten Partei jedenfalls zurechenbar, es kämen die Wohlverhaltensregeln des WAG (§ 11 WAG) zur Anwendung, die Verjährungsfrist habe erst 2010 zu laufen begonnen etc, nicht mehr einzugehen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00084.15Y.1022.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAD-90871