OGH vom 18.12.2006, 8Ob125/06z

OGH vom 18.12.2006, 8Ob125/06z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva B*****, vertreten durch Dr. Michael Hiller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** reg.GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen EUR 22.531,04 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom , GZ 1 R 170/05k-38, mit dem das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom , GZ 1 Cg 15/01m-34, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei gewährte der E***** Betriebsgesellschaft mbH (in der Folge: Hauptschuldnerin) zur Errichtung eines Campingplatzes im Jahr 1993 mehrere Kredite, zu deren Sicherstellung auf der Betriebsliegenschaft der Kreditnehmerin EZ ***** GB ***** diverse Pfandrechte eingetragen wurden und zwar zu C-LNR 3 ein Pfandrecht im Höchstbetrag von ATS 1 Mio; zu C-LNR 4 ein Pfandrecht über ATS 1 Mio und zu C-LNR 5 ein Pfandrecht im Höchstbetrag von ATS 1,950.000. Die beabsichtigte Einverleibung eines weiteren Pfandrechts über 1,950.000 wurde wegen aussichtslosen Pfanddrangs nie durchgeführt. Die Klägerin übernahm für die der Hauptschuldnerin eingeräumten Kredite jeweils mit inhaltlich gleichlautenden Bürgschaftsverträgen die Bürgschaftshaftung für einen Teilbetrag der jeweiligen Kreditsumme. Insgesamt bürgte die Klägerin für einen Betrag von ATS 1,393.000. Ihre Bürgenhaftung wurde später auf insgesamt ATS 450.000 eingeschränkt.

Die finanzielle Situation der Hauptschuldnerin verschlechterte sich in den Jahren 1996, 1997 derart, dass die Kredite durch die beklagte Partei fällig gestellt wurden. Im Zuge eines Sanierungspakets erfolgte insgesamt eine Entschuldung in Höhe von ATS 6,2 Mio. ATS 1 Mio wurde durch die Hauptgesellschafterin eingebracht, ATS 1,600.000 durch einen weiteren Gesellschafter, der durch diese Vereinbarung zum alleinigen Gesellschafter wurde; je ATS 400.000 wurden durch die drei Bürgen unter anderem die Klägerin eingebracht. Hinsichtlich des Restbetrags erfolgte ein Forderungsnachlass der beklagten Partei. Die Klägerin wurde durch die Zahlung der ATS 400.000 von der beklagten Partei aus sämtlichen Verpflichtungen gegenüber der Hauptschuldnerin entlassen. Die Zahlung durch die Klägerin erfolgte am (ATS 50.000) und am (ATS 350.000). Mit Schreiben vom forderte der Klagevertreter die beklagte Partei auf, der Klägerin sämtliche Sicherheiten zu retournieren sowie sämtliche Sicherungsmittel zu übergeben, die gegenüber dem Hauptschuldner und anderen Mitverpflichteten bestehen, inklusive der entsprechenden Übertragung der grundbücherlichen Sicherstellung. Er forderte auch eine Bestätigung, mit welchem Betrag die Klägerin als Bürgerin die Forderung eingelöst habe und daher in die Rechte der beklagten Partei in diesem Umfang eingetreten sei.

Mit Schreiben vom bestätigte die beklagte Partei die Entlassung der Klägerin aus den Bürgschaften, weiters dass keinerlei weitere Forderungen aus den Verträgen an sie gestellt werden. Die Bürgschaftsverträge wurden der Klägerin zurückgestellt. Mit Schreiben vom forderte der Klagevertreter die beklagte Partei nochmals zur Aufklärung über sonstige Bürgen, Mitschuldner und Pfänder und in welchem Umfang diese herangezogen worden seien auf und verlangte Informationen über vorhandene Sicherungsmittel. Für den Fall, dass die Beklagte den Aufforderungen nicht nachkomme drohte er für den Schadensfall Regress an.

Am wurden aufgrund der Löschungs- bzw Teillöschungserklärung der beklagten Partei die Pfandrechte C-LNR 3a und 5a gelöscht sowie das unter C-LNR 4 eingetragene Pfandrecht auf ATS 100.000 reduziert.

Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom zu 1 Cg 195/98x wurde die Hauptschuldnerin schuldig erkannt, der Klägerin den Betrag von ATS 400.000 samt Anhang sowie die mit ATS 104.345 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Diese Klage wurde am eingebracht. Im Verfahren legte die Klägerin mit vorbereitendem Schriftsatz vom einen Grundbuchsauszug von Jänner 1997 vor und brachte vor, dass die nunmehrige beklagte Partei treuwidrig die Pfandrechte gelöscht habe.

Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom (27 Sa 168/99p) wurde über die Hauptschuldnerin das Ausgleichsverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete im Ausgleich den Betrag von ATS 538.668,41 (ATS 400.000 sA + Verfahrenskosten von ATS 104.546,20) an. Die Gläubiger erhielten im Ausgleich eine Quote von 40 % . Mit der am eingelangten Klage begehrt die Klägerin ATS 310.171,52 (= EUR 22.541,04) sA und stellt das Eventualbegehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden, die ihr durch die Freigabe der Pfandrechte zu C-LNR 3, 4 und 5 der Liegenschaft ***** GB ***** bzw durch die Löschung dieser Pfandrechte entstehen. Sie habe für die von der Hauptschuldnerin bei der Beklagten aufgenommenen Kredite über ATS 3,750.000 die Haftung als Bürge und Zahler bis zu ATS 893.000 übernommen. Im März und April 1997 habe sie der Beklagten aufgrund der Inanspruchnahme dieser Bürgschaft insgesamt ATS 400.000 bezahlt und die Beklagte aufgefordert, sämtliche Sicherungsmittel herauszugeben und die grundbücherlichen Sicherheiten zu übertragen. Dieser Aufforderung sei die beklagte Partei nicht nachgekommen sondern habe stattdessen der Löschung der Pfandrechte zugestimmt die am durchgeführt worden sei. Die Liegenschaft der Hauptschuldnerin sei zumindest ATS 5 Mio wert, sodass ohne Aufgabe der Pfandrechte ein Regress sichergestellt gewesen wäre. Die Klägerin habe im Ausgleich der Hauptschuldnerin einen Ausfall in Höhe des Klagsbetrags erlitten. Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete im Wesentlichen Verjährung ein (hinsichtlich des übrigen für das Rekursverfahren nicht wesentlichen Vorbringens kann auf die diesbezügliche Wiedergabe durch das Berufungsgericht verwiesen werden). Es handle sich um eine Schadenersatzklage, wobei der Schaden spätestens mit Löschung der Pfandrechte am eingetreten sei. Bereits im Jahr 1997 sei die Klägerin über die Gesamtabwicklung - insbesondere auch über die Aufgabe der Pfandrechte - informiert gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Gemäß § 1358 ABGB trete derjenige, der eine fremde Schuld bezahle, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken hafte, in die Rechte des Gläubigers ein und sei befugt vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Zu diesem Zweck sei der befriedigte Gläubiger verbunden, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern. Gemäß § 1360 ABGB sei der Gläubiger, dem vor oder bei Leistung der Bürgschaft von dem Hauptschuldner oder einem Dritte ein Pfand gegeben werde, nicht berechtigt sich zum Nachteil des Bürgen des Pfandes zu begeben. Eine Klausel im Bürgschaftsvertrag wonach es dem Gläubiger gestattet sei Sicherheiten zu Lasten des Bürgen aufzugeben, sei für den Bürgen gröblich benachteiligend und damit unwirksam.

Der Beginn der Verjährungsfrist sei nicht mit Frühjahr 1997 anzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte noch nicht einmal die Löschungserklärung gegenüber der Hauptschuldnerin abgegeben und daher noch kein haftungsbegründendes dem § 1360 ABGB zuwiderlaufendes Verhalten gesetzt. Vielmehr sei der Schaden mit der Löschung der Pfandrechte im Oktober 1997 eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei klargestellt, dass der Bürge den aus dem Wegfall der Sicherheit entstehenden Schaden bereits mit Aufgabe des Pfandrechts erfolgreich geltend machen könne und nicht erst nach erfolglosem Versuch der Befriedigung aus anderen Vermögenswerten des Hauptschuldners. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kenne, dass seine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werde könne. Der Schaden sei zwar mit Löschung der Pfandrechte eingetreten doch fehlen Feststellungen darüber, wann die Klägerin von der Löschung der Pfandrechte Kenntnis erlangt habe. Die Verjährungsfrist werde grundsätzlich durch das Wissen des Geschädigten um jene Umstände, die den Lauf der Verjährungsfrist auslösen, in Gang gesetzt. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung der einschlägigen Tatsachen vermöge ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Im vorliegenden Fall seien nicht einmal Umstände behauptet und festgestellt worden, die der Klägerin die Notwendigkeit der Beobachtung der Entwicklung des Grundbuchstandes auch nur hätten nahelegen können. Es könne also die Frage, ob bereits Verjährung eingetreten sei, nicht abschließend beurteilt werden. Aber auch die Frage, ob die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf (teilweisen) Eintritt in die vorliegenden Pfandrechte gehabt hätte, müsse offen bleiben. Es handle sich hier um Höchstbetragshypotheken. Bei diesen hafte das Pfandrecht nicht an bestimmten Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nach herrschender Judikatur gehe bei einer Höchstbetragshypothek, wenn der Bürge einen Teil der Kreditschuld bezahle, das Pfandrecht nicht automatisch in diesem Umfang auf ihn über. Das Höchstbetragsrecht hafte vielmehr grundsätzlich zugunsten des Altgläubigers weiter und dem Bürgen stehe im Umfang der Zahlung wohl eine Rückgriffsforderung gegen den Hauptschuldner, aber keine Pfanddeckung zu. Anderes gelte nur dann, wenn der Kreditrahmen ausdrücklich auf eine einzelne Forderung reduziert werde und damit das Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner insoweit beendet werde bzw allen Beteiligten klar sein müsse, dass eine Wiederausnutzung des Kreditrahmens nicht mehr stattfinden solle; darüber, ob zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass die „Entschuldung" der Hauptschuldnerin zu einer Reduzierung der Kreditrahmen auf einzelne Forderungen führen solle, seien keine Feststellungen getroffen worden. Auch zur Beurteilung der Frage, ob die Klägerin im Falle einer Übertragung der Pfandrechte auf sie bei einer Verwertung der Liegenschaft einen Erlös hätte erzielen können, fehle ausreichendes Tatsachensubstrat.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig. Zwar liege oberstgerichtliche Judikatur zur Frage des Zeitpunktes des Schadenseintritts bei einem Verstoß des Gläubigers gegen die Bestimmung des § 1360 ABGB vor; die entsprechenden Entscheidungen hätten sich aber nicht explizit mit der hier wesentlichen Frage des Beginns der Verjährungsfrist für daraus resultierende Ersatzansprüche beschäftigt. Die Judikatur zu den Voraussetzungen für den Eintritt des zahlenden Bürgen in Höchstbetragspfandrechte sei in der Lehre zum Teil auf heftige Kritik gestoßen. Es seien daher erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen.

Der Rekurs der beklagten Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung der zweiten Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen, so ist der Rekurs zurückzuweisen. Das betrifft auch Fälle, in denen das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses an sich zu Recht aussprach, der Rekurswerber jedoch nur Gründe geltend machte, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (1 Ob 71/02a; 8 Ob 37/00z). Der Rekurswerber muss daher zumindest eine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen haben, andernfalls verfällt der Rekurs der Zurückweisung (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 106 mwH).

Im vorliegenden Fall bekämpft die Rekurswerberin ausschließlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist. Diese werde nicht nur durch das Wissen des Geschädigten um jene Umstände, die den Lauf der Verjährungsfrist auslösen, in Gang gesetzt, vielmehr verlange die herrschende Meinung, dass sich der Geschädigte nicht passiv verhalte und es darauf ankommen lassen dürfe, dass die nach § 1489 ABGB erforderliche Kenntnis eines Tages zufällig an ihn herangetragen werde. Wenn die notwendigen Voraussetzungen für eine Anspruchsverfolgung ohne besondere Mühe in Erfahrung gebracht werden könnten, gelte die Kenntnisnahme schon in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zu Teil geworden wäre. Im konkreten Fall habe sich die rechtsfreundlich vertretene Klägerin zweimal schriftlich an die beklagte Partei gewandt und Informationen und Übertragung vorhandener Sicherungsmittel begehrt. Beide Schreiben seien seitens der beklagten Partei unbeantwortet geblieben. Aus diesem Grund habe die Klägerin bereits im April 1997 unzweifelhaft davon ausgehen müssen, dass eine Übertragung der Sicherheit nicht stattfinden werde, sondern die beklagte Partei in die Löschung der Pfandrechte einwilligen werde. Dies sei dann wenige Monate später im Oktober 1997 auch geschehen. Die Klägerin habe keine Anstalten gemacht, die Geschicke der Pfandrechte zu erforschen, obwohl es keinerlei Mühe bedeutet hätte, den Grundbuchstand zu überprüfen und habe dadurch ihre Erkundungspflicht verletzt.

Mit diesen Ausführungen zeigt die Rekurswerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Verjährungsfrist durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt wird (SZ 60/204, RIS-Justiz RS0034374 uva). Wenn der Geschädigte die für die erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, indem sie ihm bei angemessener Erkundigung zu Teil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen (SZ 63/53; SZ 74/14; RIS-Justiz RS0034327 ua). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden (5 Ob 562/93; 7 Ob 2091/96t; 5 Ob 182/02d; 6 Ob 172/05w; 7 Ob 204/05h ua). Mit der Frage, ob der Klägerin eine Verletzung der Erkundungspflicht vorzuwerfen ist, wirft die Rekurswerberin somit keine Rechtsfrage auf, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Der Oberste Gerichtshof hat etwa in 7 Ob 204/05h ausgesprochen, dass der Kreditnehmer der Bank vertrauen kann, dass sie keine nach der Rechtslage unzweifelhaft nichtigen Vertragsklauseln vereinbart. Erst wenn der Kreditnehmer Verdachtsmomente (zB verdichtete Medieninformation) hat, aus denen er schließen kann, dass diese Verhaltenspflicht von den Banken nicht eingehalten worden sein könnte, komme seine Erkundigungsobliegenheit zum Tragen und sei von ihm zu verlangen, Maßnahmen zu setzen um das Verhalten der Bank zu kontrollieren. Im hier zu beurteilenden Fall bestand für die Klägerin kein Anlass aus dem bloßen Schweigen der beklagten Partei auf ihr Verlangen, ihr sämtliche Sicherungsmittel zu übergeben und nähere Aufklärung über mithaftende Personen und Pfänder zu erteilen auch zu schließen, dass sich die beklagte Partei (rechtswidrig) der Pfandrechte begeben würde. Jedenfalls lag zwischen den unbeantwortet gebliebenen Schreiben des Klagsvertreters und der Löschung der Pfandrechte ein Zeitraum von nahezu einem halben Jahr, sodass auch die in angemessener Frist nach diesen Schreiben, - denen keinerlei Reaktion der beklagten Partei folgte - vorgenommene Einsicht in das Grundbuch, keinen Hinweis auf den Schadenseintritt ergeben hätte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass es auf die konkrete Kenntnis der Klägerin vom Schadenseintritt ankommt, ist somit jedenfalls vertretbar. Zu der vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage des Eintritts des Bürgen in ein Höchstbetragspfandrecht kann daher nicht Stellung genommen werden. Der Rekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die klagende Partei weist in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin, weshalb Kosten nicht gebühren.