OGH vom 23.02.2006, 8ObA2/06m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Magdalena K*****, vertreten durch Grießer Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert EUR 15.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 85/05a-12, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat unter ausführlicher Heranziehung der bereits vom Obersten Gerichtshof zur Frage des Betriebsübergangs ergangenen Rechtsprechung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Übergang bei Neuverpachtungen, hier das Vorliegen für die Annahme eines Betriebsübergangs iSd § 3 Abs 1 AVRAG bzw der Richtlinie 2001/23/EG bejaht (vgl zu dieser Frage insbesondere die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom in der Rechtssache Abler C-340/01 und die darauf folgende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom zu 8 ObA 122/03d). Die Anwendung der bereits herausgearbeiteten Kriterien im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, soweit keine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht erfolgt ist (vgl dazu etwa ; allgemein RIS-Justiz RS0044088 mwN; Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3 uva). Soweit es nun die Revision der Beklagten als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO herauszuarbeiten versucht, inwieweit eine idente organisatorische Einheit (Betrieb) deshalb zu verneinen sei, weil keine gebundene Kundschaft bestehe, eine andere Verpflegung geboten werde, keine Verwendungsmöglichkeiten für Küchenhilfen wie die Klägerin vorhanden seien und die Betriebsküche kein wesentliches Betriebsmittel sei, entfernt sie sich in zentralen Punkten vom tatsächlich festgestellten Sachverhalt (vgl dazu auch Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 5). Waren doch sowohl der alte wie auch der neue Pächter nach dem Pachtvertrag verpflichtet die Speisen für die Bediensteten des Ministeriums zu einem bestimmten günstigen Preis anzubieten und machten diese Bediensteten des Ministeriums auch bei beiden etwa 70 bis 75 % der Kundschaft aus, während es sich beim Rest um Laufkundschaft handelt. Die Betriebsräumlichkeiten blieben im Wesentlichen ident, wurden weiter vom Ministerium zur Verfügung gestellt und auch wirtschaftlich getragen, während die Pächter dafür nur einen symbolischen „Pachteuro" zahlen mussten. Auch verwendet die neue Pächterin ebenfalls „Hilfspersonal". Dass die höhere Qualität des Essens allenfalls dazu beiträgt, dass die Frequenz um etwa 20 bis 30 % gesteigert werden konnte, führt noch nicht dazu, dass die Einschätzung des Berufungsgerichtes dass hier eine ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit auf die Beklagte übergegangen wäre als Fehlbeurteilung im dargestellten Sinne anzusehen wäre (vgl dazu zuletzt auch ausführlich ). Die Ausführungen der Beklagten, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtzeitig geltend gemacht habe, vermögen ebenfalls keine erheblichen Rechtsfragen im dargestellten Sinne aufzuzeigen, da sich die Klägerin nach Übergang des Pachtvertrages mit bereits mit Schreiben vom auf den Betriebsübergang stützte und auch in dem weiteren Schreiben vom und in der schon am eingebrachten Klage aufrecht erhielt. Legt man zugrunde, dass hier der Betrieb ja vom 1. 4. bis geschlossen war, ist überhaupt nicht ersichtlich, worin eine Verzögerung mit der Geltendmachung des Fortsetzungsanspruches liegen sollte (vgl allgemein dazu RIS-Justiz RS0028233 mwN, insbesondere auch 8 Ob 224/02b).
Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.