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OGH vom 12.06.2003, 8ObA2/03g

OGH vom 12.06.2003, 8ObA2/03g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel und Mag. Bernhard Achitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bernadette B*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) K***** KG, *****, 2) Peter K*****, beide *****, vertreten durch Dr. Herbert Pertl, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen "Rechnungslegung iSd § 16 HVertG" und Leistung (EUR 11.991,02,-), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 225/02p-22, womit über Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 14 Cga 129/01v-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin brachte vor, sie sei auf Grund eines mündlich geschlossenen Handelsvertretervertrages gewerbsmäßig als Handelsvertreterin für "die beklagte Partei" tätig und mit der Vermittlung von Waren betraut gewesen. Sie habe diese Tätigkeit in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit von "der beklagten Partei" ausgeübt und sei daher als arbeitnehmerähnliche Person iSd § 51 Abs 3 Z 2 ASGG zu qualifizieren.

Nach dem Handelsvertretervertrag habe die Vertretungstätigkeit der Klägerin alle im Vertragsgebiet getätigten direkten und indirekten Geschäfte "der beklagten Partei" umfasst, auch die Geschäfte mit den "G********** Drogerien“. Für alle im Vertragsgebiet abgeschlossenen Geschäfte gebühre ihr eine Provision von 10 % zuzüglich Umsatzsteuer vom Nettoauftragswert vor Abzug allfälliger Skonti in Höhe von 3 %. Die Provisionsansprüche seien entstanden, sobald der Kunde den Kaufpreis gezahlt habe; sie seien am letzten Tag des der Ausführung folgenden Kalendermonats fällig geworden. Die "beklagte Partei" sei verpflichtet gewesen, der Klägerin spätestens bis zum letzten Tag des Folgemonats eine Provisionsabrechnung zu legen, sei aber dieser Verpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen. Vielmehr sei der Klägerin mitgeteilt worden, ihr stehe ein zu ihren Gunsten pauschalierter Provisionsanspruch von S 32.000,- zuzüglich Umsatzsteuer für Jänner 1999 bis April 2000 zu. Tatsächlich seien aber die Provisionsansprüche weit höher.

Mit Schreiben vom habe "die beklagte Partei" das Vertragsverhältnis mit der Klägerin per - und damit ohne Einhaltung der mindestens fünfmonatigen Kündigungsfrist - gekündigt. Die Kündigung sei ungerechtfertigt erfolgt. Der Klägerin stehe daher gemäß § 23 HVertrG ein Schadenersatzanspruch für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist - also in Höhe von fünf durchschnittlichen Monatsprovisionen - zu. Zudem habe sie Anspruch auf einen Ausgleich nach § 24 HVertrG zu.

Die Klägerin könne die ihr zustehenden Provisionsansprüche, deren Höhe auch für ihre weiteren Ansprüche maßgebend seien, mangels exakter Unterlagen nur ungefähr errechnen. Sie habe gemäß § 16 HVertrG Anspruch auf Rechnungslegung durch einen vollständigen Buchauszug. Die "beklagte Partei" habe die Rechnungslegung trotz mehrmaliger Aufforderung verweigert.

Es werde daher begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, der Klägerin

1) über sämtliche Geschäfte während des Zeitraums bis , die mit Kunden der Klägerin im Vertragsgebiet der Klägerin laut Handelsvertretervertrag vom zustande gekommen seien, ordnungsgemäß iSd § 16 HVertrG Rechnung zu legen und

2) - 4) den sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Provisionsbetrag (10 % vom Nettoverkaufswert der Geschäfte sowie an Entgelt für Beratungstage zuzüglich 20 % Umsatzsteuer sowie 5 % Zinsen) jeweils ab Fälligkeit der Provisionen bzw der Beratungsentgelte,

einen Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG und

Schadenersatz gemäß § 23 HVertrG

zu zahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung der Zahlungsbegehren bis zur gemäß 1 des Urteilsspruches erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibe.

Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse brachten sie vor wie folgt:

Im Handelsvertretervertrag, der - entgegen der Darstellung der Klägerin - schriftlich geschlossen worden sei, seien die Geschäfte mit den "G********** Drogerien" von der Vertretung durch die Klägerin ausgenommen worden; insofern sei jedoch der Vertrag von den Streitteilen abgeändert worden, indem die genannten Drogerien in die Provisionsberechnung aufgenommen worden seien, wobei jedoch ein 3%iger Skontoabzug vor der Provisionsberechnung vereinbart worden sei.

Die von der Klägerin geforderte Abrechnung habe wegen von der Klägerin selbst zu vertretenden Verzögerungen erst "viel später" vorgelegt werden können. Die mittlerweile gelegte Abrechnung stelle eine ordnungsgemäße Rechnungslegung dar, die die Voraussetzungen des § 16 HVertrG erfülle. Die Klägerin könne daraus ihre Provisionsansprüche, die sie weit überhöht darstelle, errechnen, sodass sie keinen Anspruch auf Rechnungslegung habe.

Die fristlose Aufkündigung des Vertrages sei berechtigt erfolgt, weil die Klägerin fast nichts mehr und nur mangelhaft gearbeitet habe. Es stehe ihr daher weder Schadenersatz noch ein Ausgleichsanspruch iSd § 24 HVertrG zu.

Einer allenfalls berechtigten Klageforderung werde eine Gegenforderung von zumindest S 20.000,- compensando entgegengehalten, weil die Klägerin Kommissionsware bislang nicht zurückgegeben habe.

Die Klägerin bestritt, dass hinsichtlich der Provisionen für Geschäfte mit den "G***** Drogerien" eine Sonderregelung vereinbart worden sei. Zudem brachte sie vor, dass in den ihr von den Beklagten ausgefolgten Abrechnungen nicht alle im Vertragsgebiet getätigten Umsätze ausgewiesen seien. Außerdem fehle den Abrechnungen der notwendige Inhalt eines Buchauszugs.

Dem zuletzt wiedergegebenen Einwand hielten die Beklagten entgegen, dass von der Klägerin behauptete Provisionsfälle teilweise bereits abgerechnet worden seien, teilweise sei den Vorfällen kein Auftrag zu Grunde gelegen, sodass auch keine Lieferung erfolgt sei und kein Provisionsanspruch bestehe. Zudem gehe die Klägerin in den vor ihr vorgelegten Unterlagen zu Unrecht davon aus, dass sie auch bezüglich der Umsätze der "G*****Drogerien" im Rahmen einer Messeveranstaltung Provisionen kassieren könne. Derartiges sei nie vereinbart worden und entbehre jeglicher Grundlage. Weitere von der Klägerin in ihren Unterlagen angeführte Vorfälle seien deshalb nicht in Abrechnung gebracht worden, weil die Kunden erst Ende 2000 gezahlt hätten. Insofern werde von den Beklagten aber nicht bestritten, dass Provisionsansprüche bestünden. Durch ein der Klägerin ausgezahltes Provisionsakonto und durch die Gegenforderung wegen zurückbehaltener Kommissionsware seien diese Provisionsansprüche aber jedenfalls aufgebraucht.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten mit Teilurteil vom , der Klägerin "über sämtliche Geschäfte während des Zeitraumes bis , die mit Kunden der klagenden Partei im Vertragsgebiet der klagenden Partei laut Handelsvertretervertrag vom zustande gekommen sind, ordnungsgemäß im Sinne des § 16 HVertrG Rechnung zu legen, also einen Buchauszug mit Namen und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, Datum, Gegenstand, Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis, Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis und eingegangene Zahlung zu erstellen".

Das Erstgericht stelle - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - folgenden Sachverhalt fest:

Zwischen den Parteien wurden die Bedingungen für die Tätigkeit der Klägerin für "die beklagten Parteien" entsprechend dem Text des Handelsvertretervertrages Beil ./A besprochen. Darin wurde festgehalten, dass die Klägerin mit der Vertretung aller Waren der Beklagten im (näher definierten) Vertragsgebiet betraut werde, wobei die Vertretung alle direkten und indirekten Geschäfte ausgenommen Geschäfte mit den "G***** Drogerien" umfasse. Ferner ist im Vertrag festgehalten, dass die Klägerin einen Anspruch auf Provision für alle Geschäfte - Erstgeschäfte und Nachbestellungen, die während des Vertragsverhältnisses im Vertragsgebiet abgeschlossen werden - ausgenommen mit den "G***** Drogerien" -, erwirbt, der 10 Prozent zuzüglich Umsatzsteuer vom Nettoauftragswert vor Abzug allfälliger 3 % Skonti beträgt; der Provisionsanspruch entsteht, sobald der Kunde den Kaufpreis gezahlt hat und wird am letzten Tag des der Ausführung folgenden Kalendermonats fällig.

Als Reaktion darauf, dass die Klägerin vereinbarte Berichte nicht oder nur verspätet übermittelte, wurde für 1999 zunächst keine Provisionsabrechnung gemacht. Dies wurde erst über anwaltliche Intervention nachgeholt. Als Provisionsabrechnung wurden der Klägerin für das Jahr 1999 das im Februar 2001 erstellte Beilagenkonvolut Beil ./4 und für das Jahr 2000 (Anmerkung: inhaltlich für die Monate Jänner bis April 2000) das im November 2001 erstellte Beilagenkonvolut Beil ./5 ausgefolgt. Die Konvolute enthalten für jeden Kunden je ein Blatt mit der pauschalen Verkaufssumme pro Monat; daneben sind Abzüge und die ermittelte Provision ausgeworfen. Gesondert findet sich auf dem selben Blatt eine Auflistung der (verkauften) "Artikel samt Stückzahl und Verkaufssumme ohne weitere Zuordnung". Für den Zeitraum bis wurde ferner die Beil ./6 erstellt, die Kundennummer, Kunde, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag und die ermittelte Provision aufweist.

Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht zum Rechnungslegungsbegehren folgende Rechtsauffassung:

Nach der Rechtsprechung müsse ein Buchauszug die im Urteilsspruch angeführten Kriterien enthalten. Diesem Erfordernis werde die von den Beklagten gelegten Abrechnungen nicht gerecht. Der freie Handelsvertreter habe - ebenso wie der angestellte Vertreter und der ständige Handelsvertreter - Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung in Form der Mitteilung eines Buchauszugs mit dem Recht der nachfolgender Konkretisierung des Leistungsbegehrens in Form einer Stufenklage. Dem Rechnungslegungsbegehren sei daher stattzugeben.

Mit dem angefochtenen Urteil änderte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Teilurteil im Sinne der Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Soweit im Revisionsverfahren von Interesse, vertrat es folgende Rechtsauffassung:

Das Erstgericht habe den notwendigen Inhalt eines Buchauszuges richtig wiedergegeben; seine Auffassung, die der Klägerin übermittelten Unterlagen seien nicht ausreichend, sei aber unzutreffend. In den Konvoluten Beil ./4 und Beil ./5 fehlten von den notwendigen Kriterien nur der Preis pro Einheit sowie die Angaben über die eingegangenen Zahlungen und das Datum des Zahlungseingangs. Der Preis pro Einheit lasse sich aber aus der Verkaufssumme und der Stückzahl durch Division leicht errechnen. Angaben über Zahlungen und Datum des Zahlungseingangs seien entbehrlich, weil die Beklagten die Provision der Klägerin jeweils gesondert herausgerechnet hätten. Damit hätten sie die Eingänge inhaltlich zugestanden, sodass entsprechende Angaben für die Klägerin nicht mehr erforderlich seien. In der Beil ./6 fehle die Bezeichnung des Gegenstandes, der Preis pro Einheit und der Vermerk der Zahlungen und des Datums des Zahlungseinganges. Insofern gelte das zu den Beil ./4 und ./5 Gesagte. Ob bei der Berechnung allfällige Skonti zu berücksichtigen seien, sei bei der Rechnungslegung nicht von Relevanz, da deren materielle Richtigkeit nicht zu überprüfen sei. Die Rechnungslegung durch die Beklagten entspreche daher den Erfordernissen eines Buchauszugs und ermögliche der Klägerin die Bezifferung ihrer Provisionsansprüche. Das Rechnungslegungsbegehren sei daher abzuweisen.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen, "weil zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung - soweit überblickbar - insbesondere zu deren Kriterien unterschiedliche Judikaturhinweise vorhanden" seien.

Rechtliche Beurteilung

Obzwar nicht ersichtlich ist, in welcher Hinsicht die Rechtsprechung zum notwendigen Inhalt eines Buchauszuges iSd § 16 HVertrG uneinheitlich sein soll - die zweite Instanz bleibt dazu nähere Angaben schuldig - ist die Revision zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat:

Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung steht sowohl dem selbständigen als auch dem sogenannten "freien" Handelsvertreter und dem provisionsberechtigten Angestellten dann, wenn der Dienstgeber keine oder nur eine unvollständige Auskunft über die Provisionsgrundlagen erteilt hat, der klagbare Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung durch Mitteilung eines Buchauszuges zur nachfolgenden Konkretisierung eines Leistungsbegehrens in Form einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO zu (SZ 65/165 verst. Senat = DRdA 1993/6 [Geist]; RIS-Justiz RS0035140).

Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers (Geschäftsherrn), die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll (RIS-Justiz RS0028140; SZ 65/57 = DRdA 1993/6 [Geist]). Im Allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszugs Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muss diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten (SZ 65/57 = DRdA 1993/6 [Geist]; 9 ObA 237/93; 9 ObA 169/00m uva).

Im hier zu beurteilenden Fall ist strittig, ob die der Klägerin schon vor dem Verfahren ausgefolgten schriftlichen Aufstellungen als eine zur Beurteilung der Provisionsgrundlagen geeignete vollständige Auskunft anzusehen sind. Ihren Standpunkt, dies sei nicht der Fall, begründete die Klägerin zum einen damit, dass die ihr übermittelten Aufstellungen nicht den notwendigen Inhalt eines Buchauszugs aufweisen, zum anderen aber auch damit, dass die Unterlagen unvollständig seien, weil eine Reihe der abzurechnenden Geschäfte nicht umfasst sei.

Die Vorinstanzen haben sich nur mit dem ersten der von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die Vollständigkeit der ausgefolgten Unterlagen auseinandergesetzt, wobei sie diese Frage unterschiedlich beurteilt haben. Der zweite Einwand blieb hingegen unerörtert, obwohl gerade die Richtigkeit dieses Einwandes - bzw die Richtigkeit der ihm zugrunde liegenden Behauptungen - im Ergebnis von den Beklagten zugestanden wurde. Diese haben nämlich gar nicht bestritten, dass die Abrechnung nicht alle Geschäfte, die im Vertretungsgebiet im betroffenen Zeitrum abgeschlossen wurden, umfasst. Vor allem aus dem Vorbringen der Beklagten zur Beil ./G ergibt sich unzweifelhaft, dass jedenfalls die in dieser Beilage angeführten Geschäfte vom 31. 3., 12. 4. und 19. 4. nicht abgerechnet wurden, was die Beklagten damit begründen, dass die betroffenen Kunden erst Ende 2000 gezahlt hätten. Dies sei aber ohne Bedeutung, weil die daraus entstehenden (und gar nicht bestrittenen) Provisionsforderungen durch das der Klägerin gewährte Akonto bzw durch die eingewendete Gegenforderung gedeckt seien. Diese Argumentation ist aber nicht geeignet, die Abrechnungspflicht in Frage zu stellen. Die Beklagten verkennen, dass sie verpflichtet sind, sämtliche im fraglichen Zeitraum im Vertretungsgebiet abgeschlossenen Geschäfte abzurechnen und dadurch der Klägerin die Einzelkontrolle und die genauen Berechnung ihrer Ansprüche zu ermöglichen. Einzelne Geschäfte im Hinblick auf später eingegangene Zahlungen oder auf Akonti bzw. Gegenforderungen auszunehmen, ist mit dieser Verpflichtung nicht in Einklang zu bringen. Auch im Zusammenhang mit der Aufstellung der Klägerin Beil ./F ist dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen, dass sie jedenfalls den Auftrag vom nicht abgerechnet haben, was sie abermals damit begründen, dass dieser Auftrag "erst Mitte 2000 erledigt" worden sei. Dies ändert aber - wie ausgeführt - nichts daran, dass die Beklagten auch diesen Vorfall längst abrechnen hätten müssen.

Schon aus dem Vorbringen der Beklagten selbst ergibt sich daher, dass die von ihnen vorgelegten Aufstellungen jedenfalls einen Teil der im Vertragsgebiet abgeschlossenen Geschäfte nicht umfasst haben und daher unvollständig waren. Unabhängig davon, ob die Zahl der nicht berücksichtigten Geschäfte - wie die Klägerin behauptet - noch höher war, erweist sich daher der Anspruch auf Vorlage eines Buchauszuges schon aus diesem Grund als gerechtfertigt.

Im Übrigen ist der Klägerin aber auch darin beizupflichten, dass auch die vorgelegten Abrechnungen nicht alle im Sinne der Rechtsprechung erforderlichen Angaben enthalten. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht die Angabe der jeweils erworbenen Provision als Zugeständnis der eingegangen Kundenzahlung wertet und damit Angaben über den Zahlungseingang entbehrlich erachtet, bleibt der Umstand, dass den in den Beilagenkonvoluten ./4 und ./5 für die einzelnen Monate eingetragenen Angaben nicht zu entnehmen ist, ob es sich dabei um den Zeitpunkt der Bestellung oder der Ausführung des Geschäftes handelt, was aber für die Ermittlung der Fälligkeit der jeweiligen Provisionsansprüche (vgl Pkt 2 des Vertrages) von Bedeutung ist. Zudem bringt es die globale Zusammenstellung der verkauften Waren für ein ganzes Kalenderjahr in Beil ./4 mit sich, dass zumindest bei jenen Kunden, die eine größere Zahl von Waren gekauft haben, eine Zuordnung der verkauften Waren auf die einzelnen Bestellungen bzw. Monate - und damit die genaue Einzelkontrolle - nicht möglich ist.

Die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, die bereits erfolgten Abrechnungen seien unvollständig, erweist sich daher als richtig. Damit hat aber das Erstgericht den geltend gemachten Anspruch auf Legung von Buchauszügen über alle im Vertragsgebiet im betroffenen Zeitraum geschlossenen Geschäfte zu Recht bejaht.

Nähere Ausführungen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen die Klägerin beide Beklagte in Anspruch nimmt - dazu fehlen im Prozessvorbringen und auch in den Entscheidungen der Vorinstanzen jegliche Hinweise - sind entbehrlich, weil beide Beklagten ihre Passivlegitimation weder in erster Instanz noch in ihrer gegen das dem Klagebegehren stattgebenden Urteil erhobenen Berufung bestritten haben.

In Stattgebung der Revision war daher die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.