VfGH vom 25.09.2001, B2213/00

VfGH vom 25.09.2001, B2213/00

Sammlungsnummer

16273

Leitsatz

Willkürliche Vorschreibung von Kostenersatz für Bohrungen zur Bergung Verschütteter nach dem Bergwerksunglück in Lassing; gröbliches Verkennen der anzuwendenden Rechtslage durch bewußte Heranziehung der alten Rechtslage an Stelle der rückwirkend in Kraft gesetzten neuen Bestimmung des Mineralrohstoffgesetzes

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Eigentümerin der Bergbauberechtigungen für Grubenmaße des Talkbergbaues Lassing im Amtsbezirk der Bezirkhauptmannschaft Leoben.

2. Am wurde aufgrund eines Wasser- und Schlammeinbruches der Bergmann Georg Hainzl in der Grube eingeschlossen. Zehn weitere - unter anderem zur Rettung - eingefahrene Menschen wurden durch nachfolgende Einbrüche ebenfalls verschüttet.

3. Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom wurde der Bescheid der Berghauptmannschaft Leoben, mit dem die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß § 178 Abs 2 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) zum Ersatz von Kosten in einer Gesamthöhe von S 5.798.166,-- für die bei der OMV durch die Berghauptmannschaft Leoben in Auftrag gegebenen Bohrungen verpflichtet wurde, bestätigt. Es handelte sich dabei um folgende Bohrungen:


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'Rettungsbohrung Hainzl': Diese wurde am in Auftrag gegeben (parallel zu einer Sondierungsbohrung der Bergbauberechtigten) und am begonnen. Am wurde der Vorraum zur Jausenkammer erreicht, aus der Georg Hainzl gerettet werden konnte.

- Bohrung 'Lassing 1': Diese wurde


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am in Auftrag gegeben und bestand in der Herstellung einer Sondierungsbohrung in eine Verbindungsstrecke auf Sohle X (120 m unter der Tagesoberfläche), wo die zehn Verschütteten aufgrund der Möglichkeit eines Hohlraumes vermutet wurden (Durchmesser: 150 mm). Diese Bohrung erreichte am die Zieltiefe. Es wurde nur Schlamm vorgefunden.


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'Versatzschachtbohrung': Diese Arbeiten wurden am 27. und durchgeführt, um einen Zugang zum 'Dom' (Zementsiloraum auf Sohle X) herzustellen. Aufgrund der angenommenen Situation im 'Dom' - insbesondere Wahrscheinlichkeit einer Luftblase, Höhe des Bunkers, auf dessen Deckel ein gewisser Schutz vor Schlamm und Wasser gegeben gewesen wäre - hätten dort Eingeschlossene eine theoretische Überlebenschance gehabt. Die Versatzschachtbohrung musste am aufgegeben werden.


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'Lassing 2': Diese Bohrung wurde vom 28. Juli bis durchgeführt, um eine Sondierungs- und Versorgungsbohrung zum 'Dom' herzustellen (am wurde der 'Dom' erreicht und sodann durch Kamerabefahrungen festgestellt, dass sich dort keine Menschen befinden).

Hinsichtlich der Verpflichtung zum Kostenersatz wurde begründend ausgeführt, dass die nunmehrige beschwerdeführende Gesellschaft "Sicherheitsvorschriften" im Sinne des § 178 Abs 2 MinroG außer Acht gelassen hätte. Zur Frage der Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid wurde in der Begründung folgendes ausgeführt:

"Nach § 134 Abs 1 des Berggesetzes 1975 hatte der Bergbauberechtigte bei Ausübung der in § 2 Abs 1 leg. cit. angeführten Tätigkeiten u.a. für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen vorzusorgen.

Nach § 134 Abs 2 leg. cit. hatte der Bergbauberechtigte u.a. für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer besondere Maßnahmen zu treffen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen.

Nach § 206 Z 1 des Berggesetzes 1975 waren, sofern das Berggesetz 1975 oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen oder nach § 217 Abs 1 leg. cit. weiter geltenden Verordnungen in Angelegenheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nichts Besonderes bestimmten, u.a. folgende Bestimmungen des ArbeinehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, auf das Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe sinngemäß anzuwenden:


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§3 Abs 3 Z 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes: Nach dieser Bestimmung sind Arbeitgeber verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen unter anderem zu ermöglichen, dass die Arbeitnehmer bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen können.

Nach § 4 Abs 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sind im Zuge der 'Evaluierung' auch Vorkehrungen für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.

Nach § 33 Abs 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes haben Arbeitgeber, sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere haben Arbeitgeber auch dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitnehmer die Zeit und Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren rasch zu entziehen."

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz, Unverletzlichkeit des Eigentums und das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung der Rechte der beschwerdeführenden Gesellschaft durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich § 178 Abs 2 MinroG, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

Dazu wird begründend ausgeführt, dass die herangezogene Rechtsgrundlage überhaupt einen völlig anderen Lebensbereich regle und die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt weder vom historischen Gesetzgeber noch von Lehre oder Judikatur jemals ernstlich erwogen worden sei. Weiters wird unter Hinweis auf den Wortlaut des § 202 Abs 2 MinroG folgendes Vorbringen erstattet:

"Schon aus dem Gesetzestext selbst ergibt sich, dass die herangezogene Regelung ganz speziell auf die Sicherstellung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften gerichtet ist. Anders als beispielsweise die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid offenbar aufgrund eines Mißverständnisses über den unterschiedlichen Regelungsinhalt als 'weitgehend vergleichbare Bestimmung' zitierte Regelung des § 31 Abs 3 WRG 1959 verlangt § 178 Abs 2 MinroG nicht bloß irgendeine (abstrakte oder konkrete) Gefahr oder Gefährdung, sondern ausdrücklich als Grundlage des Gesamtsachverhaltes das Außerachtlassen einer Sicherheitsvorschrift. Der sich schon aus der grammatikalischen, besonders aber aus der historischen und systematischen Interpretation eindeutig und zweifelsfrei ergebende einzige Anwendungsbereich der untersuchten Bestimmung liegt somit darin, die Sicherung der Einhaltung konkreter Sicherheitsvorschriften durch die Bergbehörden dadurch zu erleichtern, dass diese eine notwendige Maßnahme, wobei es sich denkmöglich nur um eine Sicherheitsmaßnahme handeln kann, selbst zu setzen. Sicherheitsvorschrift kann in diesem Zusammenhang nur eine Vorschrift sein, die sich konkret auf die Sicherheit von Arbeitnehmern oder Dritten bezieht, sodass insbesondere 'technische' Maßnahmen wie die Errichtung von Absperrungen oder das Aussprechen von Betretungsverboten in Frage kommen. Einsichtig ist, dass es sich dabei um Maßnahmen handelt, die leicht auch von der einschreitenden Behörde vorgenommen werden können. So konkretisiert das Gesetz selbst im zweiten Teil der Bestimmung ja ausdrücklich auch die Einstellung der betreffenden Arbeiten und die Benutzung des betreffenden Zubehörs in bestimmten Fällen als 'erforderliche Maßnahme'. Dass die belangte Behörde selbst nicht daran glaubte, dass die Voraussetzungen des § 202 Abs 2 BergG 1975 am Nachmittag des in Lassing vorgelegen sind, wird eindrucksvoll dadurch unterstrichen, dass die an diesem Tag einzig lebensrettend hätte sein könnende Anordnung, nämlich den zehn schlußendlich Verschütteten das Einfahren in die Grube zu verbieten, bzw. ein unverzügliches Ausfahren aus der Grube zu veranlassen, unterblieben ist, obwohl zahlreiche Behördenvertreter anwesend waren. Die von der Montanbehörde mit der Begründung des bekämpften Bescheides sogar zur Rechtsgrundlage erhobenen programmatischen Bestimmungen des § 134 Abs 1 und 2 BergG 1975, sowie §§3, 4 und 33 des ANSchG, welche allesamt (abstrakt) zum Inhalt haben, dass das Leben und die Gesundheit von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zu schützen ist, stellen ohne Zweifel nicht Sicherheitsvorschriften im Sinne des § 202 Abs 2 BergG 1975 dar, die die belangte Behörde durch beliebige Vergabe sachzusammenhangsfremder Aufträge an Dritte sicherstellen dürfte.

Daraus ergibt sich zwingend, dass der im bekämpften Bescheid bestätigte Spruch, die Kosten des Auftrags der Berghauptmannschaft Leoben an die OMV seien der Berghauptmannschaft Leoben von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsrechtswege zu ersetzen, einer Grundlage im BergG 1975 oder MinroG entbehrt."

5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der überwiegend die begründenden Ausführungen des in Beschwerde gezogenen Bescheides wiedergegeben wurden und zudem vorgebracht wird:

".) Verletzung von Sicherheitsvorschriften (§134 Abs 1 und 2 des Berggesetzes 1975 sowie § 3 Abs 3 Z 2, § 4 Abs 3 und § 33 Abs 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in Verbindung mit § 206 Z 1 des Berggesetzes 1975) durch die Beschwerdeführerin. Nach diesen Bestimmungen war die Beschwerdeführerin verpflichtet, für das Leben und die Gesundheit der verschütteten Personen 'vorzusorgen', indem diese möglichst rasch an die Tagesoberfläche gebracht werden. Eine Veranlassung der hiezu erforderlichen Maßnahmen durch die Beschwerdeführerin ist unterblieben, wobei dahingestellt bleiben kann, aus welchem Grund diese Maßnahmen unterlassen worden sind. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass sie diese Maßnahmen selbst rechtzeitig getroffen hätte.

.) Vorliegen einer Gefahr: Durch die Ereignisse am beim Talkbergbau Lassing wurden insgesamt 11 Personen im Grubengebäude eingeschlossen. Ein Überleben von Personen u.a. in der Jausenkammer, in einem vermuteten Hohlraum auf einer Verbindungsstrecke auf der Sohle X sowie im 'Dom' in der Nähe des Versatzschachtes war nicht ausgeschlossen. Um diese Lebenschancen zu wahren, war es unbedingt erforderlich, die Verschütteten so rasch wie möglich zu orten, bis zur Bergung mit Flüssigkeit, Nahrung und Sauerstoff zu versorgen und dann an die Oberfläche zu bringen.

.) Veranlassung der Maßnahmen durch die Berghauptmannschaft Leoben, d.h. die Bohrungen wurden durch Organe der Berghauptmannschaft Leoben (teilweise auch durch Organe des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten namens der Berghauptmannschaft - siehe § 204 Abs 2 des Berggesetzes 1975) in Auftrag gegeben.

Der Berghauptmannschaft Leoben sind dadurch Kosten entstanden - sie hat für diese Bohrungen S 5.798.166,-- an die OMV gezahlt hat. Dabei hat die OMV einen 'Selbstkostenpreis' in Rechnung gestellt

(......)."

II. Die für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde wesentlichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG 1999 (BGBl. I Nr. 38/1999) lauten:

"§178. (2)

Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer acht gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die Behörde, wenn es zweckmäßig ist, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter mit Bescheid zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder zum Ersatz der erwachsenden Kosten zu verpflichten. Wird eine Gefährdung von Personen oder Sachen durch Arbeiten oder das Verwenden von Bergbauanlagen (§118) oder Bergbauzubehör (§146) verursacht und läßt sie sich sonst nicht abwenden, hat die Behörde die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und bis dahin die Verwendung der betreffenden Bergbauanlagen oder des betreffenden Bergbauzubehörs zu untersagen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Nichtverwendung der Bergbauanlagen usw. oder die Einstellung der Arbeiten zur Aufklärung der Ursachen der Gefährdung unerläßlich ist.

§ 217. (2)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen."

Mit BGBl. I Nr. 184/1999 wurde das MinroG im Abschnitt V. dahingehend geändert, als § 177a eingefügt wurde, der wie folgt lautet:

"Bergung von Personen (Tote, Vermißte)

§ 177a.(1) Nach im § 97 angeführten Unfällen kann auch die Bergung von Personen (Tote, Vermißte) angeordnet werden, soweit dadurch keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Personen droht oder drohen kann und die Bergung wirtschaftlich zumutbar ist. § 149 gilt sinngemäß.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter Beachtung anerkannter betriebswirtschaftlicher Grundsätze nähere Bestimmungen über die wirtschaftliche Zumutbarkeit, über die Voraussetzungen für einen allfälligen Ersatz der erwachsenen Bergungskosten und über die Beiziehung von Sachverständigen durch Verordnung erlassen."

ArtII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 ist eine Verfassungsbestimmung und hat nachstehenden Wortlaut:

"(Verfassungsbestimmung) § 177a ist auch auf Ereignisse und Gegebenheiten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgetreten sind, anzuwenden."

In BGBl. I Nr. 197/1999 wurde mit Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt das Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz - MinroG geändert wird, BGBl. I Nr. 184/1999, wie folgt berichtigt:

"Im ArtI lautet es im § 177a Abs 2 statt 'Ersatz der erwachsenen Bergungskosten und über die Beiziehung' richtig 'Ersatz der erwachsenen Bergungskosten durch den Bund und über die Beiziehung'."

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass von der in § 178 Abs 2 leg. cit. eingeräumten Verordnungsermächtigung der zuständige Bundesminister bislang nicht Gebrauch gemacht hat.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sowie aus der Gegenschrift der belangten Behörde ergibt, wurde die Vorschreibung des Kostenersatzes für die von der Berghauptmannschaft Leoben bei der OMV AG in Auftrag gegebenen vier Bohrungen zur Bergung der Verschütteten auf die Bestimmung des § 178 Abs 2 MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, gegründet. Als Argument dafür wird vor allem ins Treffen geführt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft für "das Leben und die Gesundheit der verschütteten Personen nicht vorgesorgt" habe, "indem sie diese möglichst rasch an die Tagesoberfläche beförderte", wodurch "Sicherheitsvorschriften" im Sinne des § 178 Abs 2 MinroG verletzt worden seien.

Aus der Untätigkeit der Bergbauberechtigten wurde gefolgert, dass die Berghauptmannschaft an ihrer Stelle tätig werden und die erforderlichen Maßnahmen selbst setzen musste; mit dem nun angefochtenen Bescheid wird der Kostenersatz für die von der Berghauptmannschaft in Auftrag gegebenen Bohrungen der Bergbauberechtigten vorgeschrieben.

2. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (z.B. VfSlg. 10.337/1985, 11.436/1987).

3. Der belangten Behörde ist eben ein solcher Fehler unterlaufen:

Der Bescheid stützt sich auf § 178 Abs 2 MinroG, obwohl durch entsprechende Novellierung des MinroG eine rückwirkend geschaffene Rechtsgrundlage genau für die Erfassung derartiger Lebenssachverhalte bereits in Kraft stand.

Das Mineralrohstoffgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 184/1999 ist - mangels eines besonderen Inkrafttretenstermins - an dem der Kundmachung folgenden Tag, also am , in Kraft getreten. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am ) war daher bereits gemäß der Übergangsvorschrift des § 217 Abs 2 MinroG das Mineralrohstoffgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 184/1999, berichtigt durch BGBl. I Nr. 197/1999, anzuwenden.

Da es sich bei den von der Berghauptmannschaft in Auftrag gegebenen Bohrungen überwiegend um eine "nach einem in § 97 angeführten Unfall" folgende Maßnahme zur Bergung von Personen im Sinne des § 177a MinroG handelt, ist die eigens dafür geschaffene Rechtslage - auch für die Frage des Kostenersatzes - maßgeblich.

Die belangte Behörde hat, obwohl § 177a MinroG bereits in Geltung stand - der Bundesgesetzgeber dürfte diese Notwendigkeit nach Vorliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/04/0226, erkannt haben, was insbesondere das durch Verfassungsbestimmung erfolgte "rückwirkende" Inkrafttreten des § 177a leg. cit. nahelegt -, den Bescheid im Wesentlichen auf § 178 Abs 2 leg cit. (früher § 202 Abs 2 BergG 1975) als Rechtsgrundlage gestützt.

Aus der Sicht des Verfassungsgerichtshofes ist auszuschließen, dass der Behörde bloß ein Zitierfehler (§178 Abs 2 MinRoG, BGBl. I Nr. 38/1999, statt § 177a MinRoG, BGBl. I Nr. 184/1999) unterlaufen ist, da sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides und der Gegenschrift offensichtlich die Wortfolgen des § 178 Abs 2 MinroG benutzt (arg. "Veranlassung durch die Berghauptmannschaft", "Verletzung einer Sicherheitsvorschrift", "Vorliegen einer Gefahr", "Gefahr im Verzug", "Zweckmäßigkeit des Vorgehens der Berghauptmannschaft, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen", "Erforderlichkeit der Maßnahmen"). Der Verfassungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die Behörde bewußt diese Rechtsgrundlage herangezogen hat.

Der Umstand, dass von der nach § 177a Abs 2 leg.cit. eingeräumten Verordnungsermächtigung zur Regelung des Kostenersatzes bislang noch kein Gebrauch gemacht wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass die Behörde § 178 Abs 2 MinRoG nicht als Rechtsgrundlage hätte heranziehen dürfen. Dies hätte auch spätestens nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes klar sein müssen.

Ob der für die Vorschreibung des Ersatzes von erwachsenen Bergungskosten nach Unfällen gemäß § 97 MinRoG eigens geschaffene und rückwirkend in Kraft gesetzte § 177a MinRoG verfassungsrechtlich zulässig ist, kann angesichts des Ergebnisses des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dahinstehen.

Der vorliegende Bescheid steht jedenfalls durch ein gröbliches Verkennen der anzuwendenden Rechtslage im besonderen Maß mit den Rechtsvorschriften im Widerspruch; er ist daher gesetzlos und willkürlich ergangen (vgl. VfSlg. 14.449/1996 sowie die dort zitierte Judikatur).

Schon allein daraus ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden ist; auf das weitere Beschwerdevorbringen braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG. In den Kosten sind S 4.500,-- Umsatzsteuer sowie die entrichtete Eingabegebühr in Höhe von S 2.500,-- enthalten.

V. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.