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VfGH vom 16.06.1997, B2211/96

VfGH vom 16.06.1997, B2211/96

Sammlungsnummer

14852

Leitsatz

Keine willkürliche Abweisung einer Beschwerde der Freiheitlichen Partei Österreichs (Oberösterreich) an die Rundfunkkommission wegen behaupteter Verletzung des Objektivitätsgebotes durch einen im Zuge einer Radio-Berichterstattung über die Veranstaltung des Wahlkonventes für die Landtagswahl 1997 abgegebenen Kommentar

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, den beteiligten Parteien Prof. Dr. H L, Dr. F R und Dr. B B zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 20.700,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Freiheitliche Partei Österreichs, Landesgruppe Oberösterreich (im folgenden: FPÖ), wandte sich mit einer Beschwerde gemäß § 27 Abs 1 Z 1 lita des Rundfunkgesetzes, BGBl. 379/1984 (im folgenden: RFG), die am bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (im folgenden: RFK) einlangte, gegen die Berichterstattung des Österreichischen Rundfunks (im folgenden: ORF). Sie beantragte darin, festzustellen:

"Der ORF hat dadurch, daß er am , ca. 15.30 Uhr, in der Sendung 'Radio Oberösterreich Aktuell' die Tatsache, daß die Delegierten nach der Veranstaltung des Wahlkonventes für die Landtagswahlen 1997 mit einer blauen Kornblume beschenkt wurden, mit den Worten 'Die blaue Kornblume steht im Ruf, Geheimsymbol der noch illegalen Nationalsozialisten vor dem zweiten Weltkrieg gewesen zu sein' kommentierte, den Grundsatz der objektiven und unparteilichen Berichterstattung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 lita), b) und c) RFG verletzt.

Dem Antragsgegner wird aufgetragen, die Entscheidung der Kommission in fünf Sendungen von Radio Oberösterreich Aktuell samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mit dem Hinweis, daß durch den inkriminierten Kommentar das Rundfunkgesetz in seinem § 2 Abs 1 Z 1 lita), b) und c) verletzt wurde, binnen 14 Tagen zu veröffentlichen."

2. Die RFK gab dieser Beschwerde mit Bescheid vom nicht Folge. In der Begründung dieses Bescheides wurden einleitend folgende Feststellungen getroffen:

"Die Beschwerdeführerin, ..., veranstaltete am in Linz einen Wahlkonvent für die Landtagswahl 1997.

In der ersten unmittelbar nach dem Ende des Wahlkonvents stattgefundenen Sendung um ca. 15.30 Uhr berichtete 'OÖ Aktuell' mit folgenden Worten über den Wahlkonvent:

'Mit 93,3 % wurde Hans ACHATZ heute vormittag beim Wahlkonvent der F zum Spitzenkandidaten der Landtagswahlen 1997 gewählt. Bundesobmann Jörg HAIDER befaßte sich in diesem Zusammenhang erstmals auch mit dem neuen Oberösterreichischen Landeshauptmann Josef PÜHRINGER und meinte: 'RATZENBÖCK hat doch keine Hofübergabe zusammengebracht. Das ist doch keine Hofübergabe, die da passiert ist. Von dem dominierenden RATZENBÖCK zu dessen Nachfolger, dem Herrn - na wie heißt er - PÜHRINGER. Das ist dieselbe Variante, die KREISKY mit SINOWATZ gemacht hat'.'

Hans ACHATZ ermunterte Haider daraufhin, PÜHRINGER bei der Landtagswahl die Stirn zu bieten.

'Wir haben das Recht und die Chance mit dem Hans ACHATZ uns gleichwertig um die Führung in diesem Land zu bewerben, warum soll nicht auch Hans ACHATZ ein richtiger Herausforderer für den Landeshauptmann sein. Das, was jene von Rot und Schwarz bisher gezeigt haben, kann unser Mann noch allemal. Daher werden wir ihn mit ganzer Kraft unterstützen, daß Oberösterreich einen Freiheitlichen Landeshauptmann bekommen soll. Glück auf!'

Beschenkt wurden alle Delegierten nach der Veranstaltung mit einer blauen Kornblume aus Plastik. 'Die blaue Kornblume steht im Ruf, Geheimsymbol der noch illegalen Nationalsozialisten vor dem zweiten Weltkrieg gewesen zu sein.'"

Als Begründung ihrer Entscheidung führt die RFK nach Einholung eines Gutachtens eines Universitätsprofessors für Zeitgeschichte folgendes aus:

"Die blaue Kornblume war zunächst ein Symbol der deutschen nationalen Bewegung in Österreich vor 1914. Es war dies eine politische Bewegung, die unter Zerschlagung der österreichisch-ungarischen Monarchie einen großdeutschen Staat errichten wollte. Diese Bewegung ist als deutschradikal oder deutschnational zu bezeichnen.

Als Formel wurden Symbole dieser Bewegung auch in den Nationalsozialismus eingebracht. Sie wurden also aufgenommen und nicht originär neu geschaffen. In diesem Sinn hat die NSDAP deutschnationale Traditionen und Formen übernommen.

Zur Frage der Kornblume als Zeichen der NSDAP-Anhänger in der Illegalität:

Schon vor 1933 wurden verschiedene behördliche Maßnahmen ergriffen, wie etwa ein Uniformverbot für die NSDAP und andere Organisationen verhängt. Es bildeten sich damals Ersatzformen heraus, wie z.B. das weiße Hemd. Aus dieser Zeit ist ein Hinweis auf eine Kornblume als Zeichen nicht geläufig. Bis zum Verbot der Partei findet sich also kein konkreter Hinweis auf die Verwendung der Kornblume als Symbol.

Anders liegt die Sache nach dem Parteiverbot der NSDAP im Juni 1933:

Ab dem Juli-Abkommen 1936, einer Vereinbarung zwischen Ysterreich und der deutschen Regierung, die politische Verfolgung der NSDAP zurückzunehmen, die Partei allerdings nicht zuzulassen, ist die Situation anders zu beurteilen. Hier ist das Auftauchen der Kornblume anzusetzen. Hans von FRISCH, ein Jurist aus dieser Zeit, verfaßte im Jahr 1938 das Werk 'Die Gewaltherrschaft in Österreich 1933 - 1938, eine staatsrechtliche Untersuchung'. Darin berichtet er aus der Sicht eines Nationalsozialisten über die Geschichte der Verfolgung der Nationalsozialisten zwischen 1933 und 1938 in Österreich. Auf Seite 81 des zitierten Buchs wird ausgeführt:

'Wer hätte es z.B. seinerzeit für möglich gehalten, daß eines Tages in Wien alle Leute, die eine Kornblume im Knopfloch trugen, deswegen verhaftet und gleich auch wegen Propaganda für eine verbotene Partei bestraft wurden! Nirgends findet sich eine Verordnung oder dergleichen, die das Tragen von Kornblumen verboten hätte, die Polizei ging einfach so vor, offenbar über höheren Auftrag.'

Ob eine Verordnung tatsächlich das Tragen von Kornblumen verboten hat, steht nicht fest.

Die blaue Kornblume war insofern ein Symbol des Nationalsozialismus, als es zusätzlich zu anderen Formen und Zeichen verwendet wurde. Die blaue Kornblume war ein Ersatzzeichen für verbotene Symbole und Zeichen der NSDAP. Der Zusammenhang mit der Illegalität ist zweifellos gegeben, da es in diesen Zeiten keine andere Verwendung der Kornblume als in diesem Bedeutungszusammenhang und in diesem politischen Zusammenhang gab.

Es kommt also entscheidend auf den Bedeutungszusammenhang an, in dem ein Symbol verwendet wird.

Natürlich kann man in anderem Zusammenhang die blaue Kornblume auch als Zeichen im ökologischen oder biologischen Sinn verwenden.

Welche Gewichtung historisch dem Ersatzzeichen Kornblume im Verhältnis zu anderen zukam, diesbezüglich bestanden regionale Unterschiede. So wurden etwa Ersatzzeichen nicht mehr verfolgt, wenn die Polizei in bestimmten Bereichen bereits nationalsozialistisch durchsetzt war. Deshalb läßt sich die Frage der Gewichtung der Kornblume als Ersatzzeichen generell nicht beantworten. Dies bedeutet aber nicht, daß das Ersatzzeichen belanglos war, sondern eben mit Ersatzzeichen anderer Art in eine Ebene zu setzen ist.

Die blaue Kornblume ist also zeitweise historisch belastet. Das trifft auch auf die weiße Nelke oder die rote Nelke zu.

Feststeht, daß nach dem Wahlkonvent 1995 blaue Kornblumen, die zuvor als Dekoration verwendet worden waren, an Teilnehmer verteilt wurden.

...

Den Antragsgegnern ist der Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit der Behauptung, die blaue Kornblume stehe im Ruf, Geheimsymbol der noch illegalen Nationalsozialisten vor dem zweiten Weltkrieg gewesen zu sein, gelungen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, wie sich Dr. B diese Information verschaffte und ob er sich im Sinne der Entscheidung GZ 549/8-RFK/93 durch das Studium einschlägiger anerkannter Fachliteratur die notwendige Information verschaffte.

Wesentlich für jede objektive Darstellung ist die klare Unterscheidung zwischen Tatsachenangaben und Meinungen. Tatsachen sind Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren, von ihm anhand bestimmter oder zu ermittelnder Umstände überprüfbaren Inhalt. Meinung hingegen ist ein Behauptungszusammenhang, der keinem strengen Überprüfbarkeitspostulat unterliegt bzw. von dem behauptet werden kann, daß er zwar plausibel aber nicht vollständig begründbar ist (vgl. RfR 1977, 17). Im Sinn der von dieser Entscheidung vorgenommenen Definition kann der Beschwerdeführerin darin nicht beigepflichtet werden, daß der inkriminierte Satz als Kommentar zu werten sei. Der inkriminierte Satz stellt vielmehr eine historisch überprüfbare und im Verfahren überprüfte Tatsachenbehauptung dar und nicht eine unangemessene, polemisch anmutende Formulierung, eine tendenziös zu wertende Äußerung der persönlichen Meinung des Reporters, die die Beschwerdeführerin in die Nähe illegaler Nazis rückt.

Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der Objektivitätsgrundsatz nicht insofern verlassen wurde, als eine, wenn auch wahre, aber doch wesentliche Tatsache ohne Not in den Vordergrund gerückt wurde. So entspricht es der Spruchpraxis der Kommission, daß eine wiederholte Betonung eines nebensächlichen Umstandes zum Nachteil des Betroffenen das Objektivitätsgebot verletzen kann. Dies etwa dann, wenn die dargestellten Vorfälle mit dem Thema der Sendung nichts zu tun haben.

Nun gesteht aber die Beschwerdeführerin selbst die Verwendung (großer) blauer Kornblumen nicht nur als Saalschmuck zu, sondern auch, daß diese am Ende des Konvents an die Teilnehmer verteilt wurden. Die Berichterstattung darüber ist somit keineswegs aus dem Zusammenhang gerissen, sondern steht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem unmittelbar davor zu Ende gegangenen Wahlkonvent. Den Hinweis auf die zeitweise historische Belastung eines Symbols in der Berichterstattung über politische Veranstaltungen, bei denen dieses Symbol verwendet wird, muß sich eine politische Partei schon deshalb gefallen lassen, weil diesem Umstand ein gewisser Informationswert über das politische Selbstverständnis einer Gruppe nicht abzusprechen ist.

Daß der Hervorhebung eines solchen Umstands, der teilweise in Vergessenheit geraten ist, teilweise jedoch an ein noch vorhandenes Wissen appelliert, eine ablehnende Tendenz nicht abzusprechen ist, sei der Beschwerdeführerin zugestanden.

Die Verpflichtung zur umfassenden Information der Allgemeinheit über wichtige politische Fragen durch objektive Auswahl von Nachrichten wird jedoch dadurch nicht verletzt, daß auf die historische Belastung eines bei der Parteiveranstaltung verwendeten Symbols hingewiesen wird. Die gegenteilige Rechtsansicht würde zu einem Informationsverbot der Allgemeinheit über historische Bezüge sogar dann führen, wenn eine politische Partei diese - gewollt oder ungewollt - in den Vordergrund rückt.

Die festgestellte historische Tatsache ist einer Gegenmeinung nicht zugänglich, weshalb es auch nicht darauf ankommt, ob die Antragsgegner in derselben Sendung eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht wiedergaben. Der Beschwerdeführerin wurde schließlich nicht vorgeworfen, das Symbol gerade wegen der historischen Assoziationen verwendet zu haben.

Durch die inkriminierte Berichterstattung haben daher die Antragsgegner das Objektivitätsgebot des § 2 RFG nicht verletzt."

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und die Verletzung in Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

4. Die RFK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

5. Demgegenüber brachten die für die streitverfangene Sendung verantwortlichen Bediensteten des ORF, und zwar der Intendant des Landesstudios Oberösterreich, Prof. Dr. H L, der Leitende Redakteur Dr. F R und der Gestaltende Redakteur/Reporter Dr. B B als Beteiligte des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eine gemeinsame Äußerung ein, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegen- und für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde eintraten.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die RFK ist eine nach Art 133 Z 4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach § 29 Abs 5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug im Sinne des Art 144 Abs 1, zweiter Satz, B-VG ist also ausgeschöpft (vgl. VfSlg. 12795/1991, 12969/1992, 13509/1993 uvam.).

1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 7716/1975, 7717/1975, 7718/1975 und 8320/1978 darlegte, ist es nicht ausgeschlossen, daß eine (natürliche oder juristische) Person (so auch eine politische Partei - Art 1 § 1 Abs 4, letzter Satz, ParteienG, BGBl. 404/1975; s. VfSlg. 12795/1991, 13509/1993), die eine auf § 27 Abs 1 Z 1 RFG gestützte Beschwerde an die RFK gerichtet hat, durch den ihren Antrag ablehnenden Bescheid der Kommission in (irgend-)einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wird. Sie ist daher legitimiert, gegen den Bescheid der Kommission gemäß Art 144 Abs 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

1.3. Die Prozeßvoraussetzungen treffen (insgesamt) zu (vgl. VfSlg. 12491/1990, 12795/1991, 13338/1993, 13510/1993), die Beschwerde ist daher zulässig.

2.1. Die Beschwerde bringt vor, der hier präjudizielle § 28 Abs 1 RFG widerspreche "den Grundsätzen auf präzise Behördenzuständigkeit" und verstoße gegen Art 18 und Art 83 Abs 2 B-VG. Überdies würden die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dadurch verletzt, daß die RFK nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt gewesen sei und daß ein befangenes Senatsmitglied an der Entscheidung mitgewirkt habe.

Die Beschwerde enthält hiezu gleiche Ausführungen wie die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B1477/96, zugrundeliegende Beschwerde. In diesem Erkenntnis sah der Verfassungsgerichtshof keine Veranlassung, von seiner bisherigen Auffassung über die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 28 RFG (s. schon VfSlg. 13932/1994, , , B1682/95) abzugehen und in eine Gesetzesprüfung einzutreten; weiters erkannte er, die RFK sei dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt gewesen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im einzelnen auf die Entscheidungsgründe dieses - beiliegenden - Erkenntnisses verwiesen.

2.2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren resultiert daraus, daß die beschwerdeführende Partei weder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten noch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde.

3.1. Ferner macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe in verfehlter Weise nicht ihren Vorwurf aufgegriffen, durch die Aussage "Die blaue Kornblume steht im Ruf, Geheimsymbol der noch illegalen Nationalsozialisten vor dem zweiten Weltkrieg gewesen zu sein." sei der Grundsatz der objektiven und unparteilichen Berichterstattung verletzt worden. Durch eine verkürzte Darstellung, nämlich durch Verschweigen von Informationen zur Symbolik der blauen Kornblume, sei der Eindruck hervorgerufen worden, die beschwerdeführende Partei sympathisiere mit nationalsozialistischem Gedankengut. Die Erwähnung geschichtlicher Zusammenhänge von Blumensymbolen gerade bei der beschwerdeführenden Partei sei Ausdruck einer "stark parteilichen" - im konkreten Falle einer der SPÖ verpflichteten - Berichterstattung, zumal der beschwerdeführenden Partei damit vorgeworfen werde, das Symbol gerade wegen seiner historischen Assoziationen verwendet zu haben. Gemäß dem Grundsatz "audiatur et altera pars" hätte vor der Berichterstattung die beschwerdeführende Partei zu ihren Beweggründen befragt werden müssen, warum sie gerade blaue Kornblumen verteilen ließ. Die drei Stunden später erfolgte Sendung einer Stellungnahme des Landesparteiobmannes der beschwerdeführenden Partei habe die Objektivitätsverletzung nicht aus der Welt schaffen können. Die RFK habe sohin insgesamt § 2 RFG "willkürlich und in denkunmöglicher Weise angewendet".

3.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften (s. Pkt. II.2.) nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

3.3. Davon kann hier jedoch keineswegs gesprochen werden:

Die belangte Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens insbesondere auch ein wissenschaftliches Gutachten zum Streitgegenstand eingeholt und ihre Entscheidung auf dieses Gutachten gestützt. Unter den gegebenen Umständen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie u.a. auf der Basis dieses Gutachtens zu ihrer abweislichen Entscheidung gelangte.

3.4. Ob das in den hier präjudiziellen Bestimmungen auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehende RFG von der RFK richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde, wie im vorliegenden Fall, gegen den Bescheid einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, der beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 10659/1985, 11065/1986, 13192/1992).

3.5. Die beschwerdeführende Partei wurde daher nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger nach Art 7 Abs 1 B-VG iVm. Art 2 StGG verletzt.

4.1. Schließlich behauptet die beschwerdeführende Partei die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, weil die streitverfangene Berichterstattung ihre "Chancen bei Wahlgängen und überhaupt das politische Fortkommen ... stark beeinträchtigt" und sohin "auch der für eine politische Partei notwendige Erwerb" "stark gefährdet" habe. "Dies deshalb, weil die von der öffentlichen Hand gewährten Wahlkampfkostenbeiträge von den erzielten Wahlergebnissen abhängen." heißt es in der Beschwerde abschließend.

4.2. Hiezu genügt es festzuhalten, daß eine Verletzung des Grundrechtes auf Erwerbsausübung durch einen Bescheid voraussetzt, daß einem Staatsbürger durch verwaltungsbehördlichen Bescheid der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird (zB VfSlg. 10501/1985). Das ist hier offenkundig nicht der Fall.

4.3. Die beschwerdeführende Partei wurde deshalb durch den angefochtenen Bescheid auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nach Art 6 StGG verletzt.

5. Das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ergab aber auch nicht, daß die beschwerdeführende Partei in einem von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.

6. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung

zugunsten der als Streitgenossen auftretenden Beteiligten stützt sich auf § 88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Streitgenossenzuschlag in der Höhe vom S 2.250,-- und Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.450,-- enthalten.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne vorangehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.