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VfGH vom 26.06.1998, B221/96

VfGH vom 26.06.1998, B221/96

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 7 Abs 3 EisenbahnenteignungsG idF StrukturanpassungsG 1995 mit E v , G372/97 ua, zumindest insoweit, als das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenbegehren abgewiesen wurde; Aufhebung der angefochtenen Bescheide zumindest in diesem Umfang.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer haben sich als Eigentümer betroffener Liegenschaften in einem Enteignungsverfahren nach den §§17 bis 20 Bundesstraßengesetz 1971 durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Mit dem Enteignungsbescheid des Landeshauptmannes von Burgenland als Bundesstraßenbehörde I. Instanz vom wurde über den Antrag der Beschwerdeführer auf Ersatz der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung vom nicht abgesprochen, was von den Beschwerdeführern ua. in der Berufung gegen diesen Enteignungsbescheid geltend gemacht wurde. Im zur Hauptsache (Enteignung und Enteignungsentschädigung) ergangenen Berufungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom wurde die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des Ersatzes der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung einem eigenen Bescheid vorbehalten. Mit Bescheid vom sprach der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Beschwerdeführern Ersatz der Kosten für rechtsfreundliche Vertretung (im Zeitraum bis ) in Höhe von S 283.876,10 zu. Über Beschwerde der durch diesen Bescheid kostenverpflichteten Partei, der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung von Burgenland, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom , Z 94/06/0257, mit der Begründung auf, daß keine rechtliche Grundlage dafür gegeben sei, daß die im Zusammenhang mit der Enteignung entstandenen Vertretungskosten nicht von der (Österreichischen) Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt ist, sondern von der Bundesstraßenverwaltung von Burgenland zu entrichten seien. Mit dem - mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen - Ersatzbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom wurde den Beschwerdeführern unter Anwendung des - mittlerweile in Kraft getretenen - § 7 Abs 3 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71/1954 idF BGBl. Nr. 297/1995, (im folgenden: EEG) Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung in Höhe von S 12.636,89 zuerkannt.

2. In der auf Artikel 144 B-VG gestützten Beschwerde gegen diesen Bescheid erachten sich die Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, nach Art 6 Abs 1 EMRK, auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK) sowie in ihren Rechten wegen Anwendung der - ihres Erachtens - verfassungswidrigen Bestimmung des § 7 Abs 3 EEG als verletzt und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die belangte Behörde hat unter Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet, hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs 3 EEG auf

Artikel 18 Abs 1 B-VG verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft hat als mitbeteiligte Partei eine Äußerung erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat unter anderem aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde am beschlossen, § 7 Abs 3 EEG auf seine Verfassungsmäßigkeit gemäß Artikel 140 B-VG zu überprüfen. Mit Erkenntnis vom , G372/97 ua., hob er die genannte Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

III. Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war, ohne daß des näheren darauf einzugehen war, daß die Anwendung der Vorschrift des § 7 Abs 3 EEG auf vor ihrem Inkrafttreten gesetzte Vertretungshandlungen aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig war (vgl. E. v. , G372/97 ua., S 14).

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Fundstelle(n):
DAAAD-90744