OGH vom 17.12.2019, 10ObS168/19g

OGH vom 17.12.2019, 10ObS168/19g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Peter Schober, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 20/19f-69, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als solche anerkannte, können auch in Sozialrechtssachen nicht mit Revision neuerlich geltend gemacht werden (RISJustiz RS0043061). Diese Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn eine Mängelrüge infolge unrichtiger Anwendung von Verfahrensvorschriften unerledigt blieb, oder wenn das Berufungsgericht einen gerügten Mangel erster Instanz mit einer aktenwidrigen oder rechtlichen unhaltbaren Begründung verneinte (10 ObS 143/19f mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zeigt der Revisionswerber nicht auf. Die behauptete Notwendigkeit eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fällt in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0113643 [T3]).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00168.19G.1217.000

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