OGH vom 13.03.2012, 10ObS168/11w

OGH vom 13.03.2012, 10ObS168/11w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger, und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Bassler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Christoph Arnold und Mag. Fiona Arnold, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 25 Rs 69/11z 36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 44 Cgs 114/09k 31, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Revision der Klägerin Folge gegeben.

Das angefochtene Teilurteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache auch in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag der Klägerin auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab, weil Berufsunfähigkeit nicht vorliege.

Das Erstgericht verpflichtete aufgrund der dagegen erhobenen Klage die beklagte Partei, der Klägerin die Berufsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe ab zu gewähren. Es stellte im Wesentlichen fest, dass die am geborene Klägerin am die Lehrabschlussprüfung zur Einzelhandelskauffrau abgelegt hat. Sie war während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag () während insgesamt 163 Versicherungsmonaten bei verschiedenen Arbeitgebern als Einzelhandelskauffrau beschäftigt. Ihr letztes Dienstverhältnis endete am .

Die Klägerin kann noch leichte körperliche und mittelschwere geistige Arbeiten in Innenräumen verrichten. Diese Arbeiten können im Gehen, Stehen und Sitzen durchgeführt werden. Nach regelmäßigem Einhalten einer dieser Körperhaltungen soll nach maximal einer Stunde ein Lagewechsel für die Dauer von zwei bis drei Minuten vorgenommen werden können. Eine Arbeitsunterbrechung ist hiebei nicht erforderlich. Arbeiten, die zu einer länger dauernden (= mehr als einer Stunde) Zwangshaltung der Wirbelsäule führen sowie Arbeiten in vorgebeugter und gebückter Haltung sind nicht möglich. Weiters sind Arbeiten unter überdurchschnittlichem Stress, im Akkord, an „taktvorgebenden Apparaten“ wie etwa an einem Fließband ausgeschlossen; ebenso Arbeiten mit Nacht- und Wechselschichtdienst sowie psychomentalem Stress durch Kundengespräche, Kundenbetreuung und Telefongesprächen. Ein achtstündiger Arbeitstag mit jeweils fünfminütiger Pause zum Aufsuchen der Toilette in eineinhalbstündigen Abständen ist zumutbar. Eine Tätigkeit als Einzelhandelskauffrau im Verkauf ist wegen des damit verbundenen psychomentalen Stress durch Kunden- und Telefongespräche ausgeschlossen; weiters wegen des Umstands, dass die Klägerin aufgrund ihres Reizdarms an durchschnittlich einem Arbeitstag pro Woche zusätzlich zu den Toilettenbesuchen weitere zwei Toilettenbesuche wegen plötzlich vehementen Stuhldrangs benötigt und sie in diesen Fällen die Arbeit unverzüglich zu unterbrechen hat.

Bei der Tätigkeit einer Fakturistin ist hingegen nur fallweise Kundenkontakt gegeben. Die Arbeit kann jederzeit unverzüglich für einen Toilettenbesuch unterbrochen werden. Die für die Klägerin notwendige Häufigkeit und die Gesamtdauer der prognostizierten Unterbrechungen durch die Toilettenbesuche wird am allgemeinen Arbeitsmarkt für Fakturistinnen gerade noch toleriert. An EDV-Kenntnissen werden für die einfachen Tätigkeiten als Fakturistin die Eingabe von Daten in vorgegebene EDV-Masken, Anwendung einfacher Buchhaltungsprogramme, von Tabellenkalkulation, einfacher Schriftverkehr über EDV, Benutzung von e-mail und Internet vorausgesetzt. Diese Kenntnisse können in ein bis drei Monaten erlernt werden. Firmenintern werden solche Kurse nur bei extrem sozialem Entgegenkommen für langjährige Mitarbeiter angeboten. Sonst müssen diese Kurse extern besucht werden. Die Einschulung in betriebsspezifischer Software erfolgt betriebsintern oder durch vom Arbeitgeber finanzierte Kurse. Die Klägerin verfügt über diese Fähigkeiten im Bereich der EDV nicht. Ohne diese Fähigkeiten kann aber die Tätigkeit einer Fakturistin nicht ausgeübt werden. Weitere Verweisungstätigkeiten, die mit dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin vereinbar wären, existieren nicht.

Die Tätigkeit einer Einzelhandelskauffrau wird im Kollektivvertrag der Handelsangestellten der Beschäftigungsgruppe 2, bei einer Einstufung als „erste Verkäuferin“ oder bei verlangten Fremdsprachenkenntnissen auch der Beschäftigungsgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeit einer Fakturistin entspricht der Beschäftigungsgruppe 2 des genannten Kollektivvertrags.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Klägerin habe die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau absolviert und sei in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als solche tätig gewesen, sodass die Frage ihrer Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG zu beurteilen sei. Die als Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Stellenmarkt für die Klägerin noch in Frage kommende Tätigkeit einer Fakturistin sei ihr infolge ihrer fehlenden EDV-Kenntnisse nicht möglich. Sie sei daher berufsunfähig.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. In Form eines Teilurteils änderte es die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin die Berufsunfähigkeitspension für die Zeit vom bis in der gesetzlichen Höhe zu gewähren, abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig sei. Im darüber hinausgehenden Umfang, also für den Zeitraum ab dem , hob es die Entscheidung des Erstgerichts auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass selbst eine in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrags für Handelsangestellte tätig gewesene Angestellte auf die der Beschäftigungsgruppe 2 unterfallende Tätigkeit einer Fakturistin verweisbar sei. § 2 Abs 1 lit g der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel (Einzelhandel-Ausbildungsverordnung) BGBl II 2001/429, bestimme, dass ein Lehrling im Lehrberuf „Allgemeiner Einzelhandel“ nach Abschluss seiner Ausbildung fähig sein müsse, Bestellungen und Kundenaufträge entgegen zu nehmen und die Rechnungslegung und den Zahlungsverkehr abzuwickeln, wobei auch die Kenntnisse der betrieblichen technischen Hilfsmittel und die Durchführung einfacher, im Betrieb vorhandener EDV-Anwendungen zum Berufsbild gehören. Der ausgebildete Lehrling müsse nicht nur die angewandten Kassensysteme kennen, sondern auch die Fähigkeit haben, Rechnungen auszufertigen. Auch die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur BGBl II 2001/334, mit der die Lehrpläne für die Berufsschulen geändert wurden, lege im Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Einzelhandel fest, dass sich insgesamt 40 Wochenstunden mit computerunterstütztem Rechnungswesen zu beschäftigen haben. Auch seien seit dem BGBl 1992/492 in Pflichtschulen und Höheren Schulen schriftliche Überprüfungen im Unterrichtsfach „computerunterstützte Textverarbeitung“ ermöglicht worden. Im Lehrplan der polytechnischen Schulen seien in den Fachbereichen „Handel-Büro“ vier Wochenstunden und im Pflichtgegenstand „Buchführung“ drei Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Textverarbeitung“ vorgegeben. Es könne somit keinen Zweifel geben, dass das Abwickeln von Bestellungen und Kundenaufträgen inklusive der entsprechenden Rechnungslegung grundsätzlicher Teil des Berufsbildes der Einzelhandelskauffrau sei. Es sei zwar richtig, dass sich die technischen Hilfsmittel, die zu derartigen Rechnungsstellungen verwendet werden, seit dem Jahre 1974, in welchem die Klägerin ihre Lehrabschlussprüfung abgelegt habe, massiv gewandelt haben. EDV-Grundkenntnisse seien mittlerweile aber längst Teil der Ausbildung und Wissensvermittlung in Pflicht- und Berufsschulen. Bei den in § 273 ASVG geforderten „gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnissen“ handle es sich um jene, wie sie bei jenen Versicherten vorhanden sind, die im selben Beruf tätig sind und ihr Fachwissen an die sich ändernden Berufsanforderungen angepasst haben. Es wäre ein unvertretbares Ergebnis, wenn ein Angestellter, der wie die Klägerin dem Berufsbild entsprechende Fähigkeiten niemals besessen habe oder nicht mehr besitze, in der Frage der Verweisbarkeit gegenüber einem die berufsbildmäßigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisenden Fachkollegen begünstigt wäre, indem er aufgrund dieser persönlichen Umstände früher in den Genuss der Berufsunfähigkeitspension käme. Die Klägerin könne sich aus diesen Gründen nicht erfolgreich auf fehlende EDV-Grundkenntnisse berufen. Sie sei ab dem Stichtag bis als nicht berufsunfähig anzusehen. Ab habe sich die Rechtslage während des laufenden Pensionsverfahrens insofern geändert, als die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführte auch im Bereich der Pensionsversicherung der Angestellten geltende „Härtefallregelung“ zu berücksichtigen sei. Da die Klägerin das 50. Lebensjahr vollendet habe und sie nach der Aktenlage 360 Versicherungsmonate, davon 240 Beitragsmonate erworben habe, sei im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen, ob sie ab die in § 255 Abs 3a ASVG geforderten Voraussetzungen erfülle.

Gegen das Teilurteil und den Aufhebungsbeschluss richtet sich das als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das klagestattgebende Ersturteil wiederhergestellt und dem Klagebegehren auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe ab stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich obwohl ihr die Erstattung der Revisionsbeantwortung freigestellt wurde am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Das Rechtsmittel der Klägerin ist soweit es sich gegen den Aufhebungsbeschluss richtet absolut unzulässig. Im Übrigen ist die Revision der Klägerin zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts:

Der von der Klägerin erhobene und als „außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist unzulässig: Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist. Fehlt wie hier ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, dann ist auch ein „außerordentlicher Rekurs“ (hier als „außerordentliche Revision“ bezeichnet) ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0043898). Die Bekämpfung des vom Berufungsgericht gefassten Aufhebungsbeschlusses ist daher unstatthaft.

II. Zum Teilurteil des Berufungsgerichts:

II.1. Die Klägerin hält der Argumentation des Berufungsgerichts entgegen, dass sie ihre Schul- und Lehrausbildung in Zeiten absolviert habe, als EDV Kenntnisse und Fähigkeiten, die dem nunmehr aktuellen Berufsbild einer Einzelhandelskauffrau entsprechen und die am Arbeitsmarkt erwartet werden, nicht abverlangt wurden. Da sie ihre Berufsausbildung zur Einzelhandelskauffrau 1974 erfolgreich abgeschlossen habe, gehe der Verweis des Berufungsgerichts auf die diversen Ausbildungsnormen ins Leere, weil die darin geforderten Kenntnisse 1974 nicht Bestandteil des Ausbildungsinhalts waren.

Diesem Argument kommt Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in dem ähnlich gelagerten Fall 10 ObS 155/11h ausgeführt, dass bei Beurteilung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten, die aktuell am Arbeitsmarkt erwartet und vorausgesetzt werden, nicht anhand von Ausbildungsnormen gemessen werden dürften, die in jenen Zeiträumen, in denen der Versicherte seine Berufsausbildung absolviert habe, noch nicht in Geltung gestanden sind und nicht Bestandteil des Ausbildungsinhalts waren. Unter diesen Voraussetzungen kann auch im vorliegenden Fall der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden. Für die Frage der Verweisbarkeit auf die Tätigkeit einer Fakturistin ist demnach nicht auf das aktuelle Berufsbild und die nunmehr am Arbeitsmarkt erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten abzustellen, sondern auf die bei der Klägerin konkret vorhandenen, individuellen EDV-Grundkenntnisse.

II.2. Voraussetzung für die Verweisbarkeit eines Versicherten auf eine bestimmte Berufstätigkeit ist, dass sich dieser einer allenfalls notwendigen Einschulung unterziehen kann. Die Notwendigkeit einer Nachschulung ist grundsätzlich kein Verweisungshindernis, auch wenn sie längere Zeit in Anspruch nimmt (RIS-Justiz RS0050900 [T5, T 6]). Innerbetriebliche Nachschulungen hat der Versicherte nach ständiger Rechtsprechung zu dulden bzw in Anspruch zu nehmen. Ist hingegen eine Zusatzausbildung erforderlich, die über eine innerbetriebliche Einweisung im Rahmen des Dienstverhältnisses hinausgeht und auch nicht im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung gestellt wird, kommt eine Verweisung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0084541 [T28]). Für derartige Ausbildungsmaßnahmen mittels externer Kurse hat nicht der Versicherte zum Zweck der Aufrechterhaltung oder Verbesserung seiner Verweisbarkeit aufzukommen. Vielmehr sind sie nach § 303 iVm § 198 ASVG vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung zu stellen (10 ObS 157/07x mwN, SSV-NF 21/91).

II.3. Im vorliegenden Fall gehört zu den Grundvoraussetzungen des für die Klägerin in Betracht kommenden Verweisungsberufs einer Fakturistin die Fähigkeit, Daten in vorgegebene EDV-Masken einzugeben, einfache Buchhaltungs- und Tabellenkalkulationsprogramme anzuwenden, weiters die Fähigkeit, einfachen Schriftverkehr über EDV abzuwickeln sowie E Mail und Internet zu benutzen. Wie sich im Zusammenhalt mit den weiteren Feststellungen ergibt, handelt es sich dabei um EDV Grundkenntnisse, auf die die innerbetrieblich angebotenen Einschulungen in der betriebsspezifischen Software aufbauen. Wenngleich derartige EDV Grundkenntnisse nach den hier maßgeblichen Feststellungen an außenstehende Mitarbeiter nicht im Betrieb vermittelt werden, fehlen Feststellungen dazu, ob im Falle der Arbeitslosigkeit nicht entsprechende (kostenlose) Seminare des Arbeitsmarktservice angeboten werden. In der Entscheidung 10 ObS 98/11a wurde bereits ausgesprochen, dass Feststellungen in dieser Richtung erforderlich sind, weil die Frage der Verweisbarkeit innerhalb einer Berufsgruppe eine von Amts wegen zu überprüfende unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung ist (10 ObS 290/99s, SSV NF 13/129). Auch im vorliegenden Verfahren werden demnach dazu noch ergänzende Feststellungen zu treffen sein.

Das Teilurteil des Berufungsgerichts musste daher aufgehoben und in diesem Umfang die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.