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OGH vom 24.04.2003, 8ObA190/02b

OGH vom 24.04.2003, 8ObA190/02b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, vertreten durch Mag. Martin Holzinger, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen die Antragsgegnerin Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum - Wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, 1010 Wien, Burgring 5, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz, Rechtsanwälte in Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Feststellungsantrag wird teilweise Folge gegeben:

A) Es wird festgestellt:

1a) Die von der Antragsgegnerin übernommenen ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, die einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5 angehörten und nicht in den Kollektivvertrag für das Kunsthistorische Museum als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes des Bundes (kurz Kollektivvertrag) übergetreten sind, können gemäß § 89 VBG 1948 idF der Dienstrechts-Novelle 2002 (BGBl I 87/2002) bzw des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002 (BGBl I 119/2002) ab durch schriftliche Erklärung rechtswirksam ihre Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h des VBG 1948 bewirken.

1b) Die ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse von der Antragsgegnerin übernommen wurden und die wirksam in das Entlohnungsschema v und h optieren, haben Anspruch auf eine Pensionskassenvorsorge entsprechend § 78a VBG.

2a) Die ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse von der Antragsgegnerin aus Anlass des Betriebsüberganges am übernommen wurden und die nicht in den Kollektivvertrag übergetreten sind, hatten für die Zeit vom bis zum Anspruch darauf, dass

1. einer ihnen allenfalls gebührenden Abfertigung der Entgeltbegriff des Angestelltengesetzes zugrunde gelegt wird,

2. im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit das Entgelt gemäß § 24 VBG unter Zugrundelegung des Entgeltbegriffs des Angestelltengesetzes fortgezahlt wird,

3. bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes, der Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung sowie der Ersatzleistung der umfassende Entgeltbegriff des Angestelltengesetzes zugrunde gelegt wird.

2b) Die ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse von der Antragsgegnerin aus Anlass des Betriebsüberganges am übernommen wurden und die in den Kollektivvertrag übergetreten sind, haben seit Anspruch darauf, dass


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1.
einer ihnen allenfalls gebührenden Abfertigung
2.
der Berechnung des Urlaubsentgeltes, der Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung sowie der Ersatzleistung der umfassende Entgeltbegriff des Angestelltengesetzes zugrunde gelegt wird.
Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit war das Entgelt bis zum Übertritt in den Kollektivvertrag gemäß § 24 VBG unter Zugrundelegung des Entgeltbegriffs des Angestelltengesetzes fortzuzahlen, seit dem Übertritt in den KV unter Zugrundelegung nur mehr der maßgebenden Bestimmungen des Angestelltengesetzes.
3a) Auch nach dem wird die Arbeitszeit der ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse von der Antragsgegnerin übernommen wurden, durch das Arbeitsgesetz und nicht durch das VBG 1948 geregelt.
3b) Bis war es zulässig, den Vertragsbediensteten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse von der Antragsgegnerin übernommen wurden und die nicht in den Kollektivvertrag übergetreten sind, höhere Bezüge als nach dem VBG vorgesehen, auszuzahlen. Ab ist für die übernommenen Bediensteten, die nicht in den Kollektivvertrag übergetreten sind und für die daher nunmehr das VBG in seiner jeweiligen Fassung gilt, der Abschluss von sondervertraglichen Regelungen nach § 36 VBG nicht zulässig.
B) Im Übrigen, nämlich
a)
in seinem Punkt 4) und
b)
soweit er in den Punkten 1a), 2a), 2b) und 3b) über die oben getroffenen Feststellungen hinausgeht, wird der Feststellungsantrag abgewiesen.

Text

Begründung:

Durch das Bundesmuseen-Gesetz, BGBl I 115/1998, wurden die in § 1 dieses Gesetzes namentlich genannten Bundesmuseen, die bis dahin Dienststellen des Bundes waren, zu wissenschaftlichen Anstalten öffentlichen Rechts des Bundes. Gemäß § 2 Abs 1 des Bundesmuseen-Gesetzes erlangten die genannten Bundesmuseen mit dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Museumsordnung Rechtspersönlichkeit. Die Museumsordnung des Kunsthistorischen Museums [KHM] wurde mit der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, BGBl II 463/1998, erlassen. Sie trat mit in Kraft.

§ 10 des Bundesmuseen-Gesetz hat (in der Stammfassung) in seinen Absätzen 1 und 5 folgenden Wortlaut:

"(1) Die Anstalten gemäß § 2 Abs 1 sind Arbeitgeber ihres Personals; auf Dienstverträge ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz, anzuwenden.

(5) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 angehören, werden ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Arbeitnehmer jener Anstalt, deren Aufgaben sie überwiegend besorgen. Die Anstalt setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt."

Als juristische Person öffentlichen Rechts besitzen die genannten Museen gem § 7 ArbVG die Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitgeberseite. Die Antragsgegnerin hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst den Kollektivvertrag für das KHM als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes (im Folgenden KV) abgeschlossen, welcher mit in Kraft trat. In § 1 Abs 2 dieses KV wurde normiert, dass Beamte und Vertragsbedienstete freiwillig und schriftlich in diesen Kollektivvertrag optieren können. Von diesem Recht haben insbesondere dienstjüngere Arbeitnehmer Gebrauch gemacht. Das Bundesmuseen-Gesetz wurde mit BGBl I 142/2000 novelliert. Diese Novelle ist für diese Entscheidung nicht von Bedeutung. Mit BGBl I 14/2002, ausgegeben am , wurde das Bundesmuseen-Gesetz als Bundesmuseen-Gesetz 2002 neu erlassen. Dabei erhielt insbesondere § 10 Abs 5, welcher die Überleitungsregelungen für Vertragsbedienstete zum Inhalt hat, folgenden neuen Wortlaut:

"Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 angehören, werden ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Arbeitnehmer jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen. Das Bundesmuseum setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Diese Arbeitnehmer haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen."

Der Wortlaut des § 10 Abs 1 Bundesmuseen-Gesetz blieb hingegen - abgesehen davon dass das Wort "Anstalten" durch das Wort "Bundesmuseen" ersetzt wurde, unverändert.

Das Bundesmuseen-Gesetz trat mit in Kraft, das Bundesmuseen-Gesetz, BGBl I 115/1998 idF des Bundesgesetzes BGBl I 142/2000 trat mit Ablauf des außer Kraft. Der Antragsteller begehrt in seinem Antrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG folgende Feststellungen:

"1a) Die ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, die einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5 angehörten, konnten gemäß § 89 VBG 1948 idF des Vertragsbedienstetenreformgesetzes (BGBl I 10/1999) bzw idF der Dienstrechts-Novelle 2002 (BGBl I 87/2002) rechtswirksam im Zeitraum vom bis sowie ab durch schriftliche Erklärung ihre Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h des VBG 1948 bewirken.

1b) Die ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse von der Antragsgegnerin übernommen wurden und die in das Entlohnungsschema v und h optieren, haben Anspruch auf eine Pensionskassenvorsorge entsprechend § 78a VBG.

2a) Die ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse von der Antragsgegnerin aus Anlass des Betriebsüberganges am übernommen wurden und die nicht in den Kollektivvertrag für das Kunsthistorische Museum als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes (kurz Kollektivvertrag) übergetreten sind, haben seit Anspruch darauf, dass

1. einer ihnen allenfalls gebührenden Abfertigung

der Entgeltbegriff des Angestelltengesetzes (Druchschnittsverdienst) zugrunde gelegt wird

2. im Falle der Dienstverhinderung durch

Krankheit das Entgelt gemäß § 24 VBG unter

Zugrundelegung des Entgeltbegriffs des Angestelltengesetzes (Druchschnittsverdienst)

fortgezahlt wird

3. im Falle der Berechnung des Urlaubsentgeltes,

der Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung

sowie der Ersatzleistung der umfassende

Entgeltbegriff des Angestelltengesetzes

zugrunde gelegt wird.

2b) Die ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse von der Antragsgegnerin aus Anlass des Betriebsüberganges am übernommen wurden und die in den Kollektivvertrag übergetreten sind, haben sei Anspruch darauf, dass

1. einer ihnen allenfalls gebührenden Abfertigung

der Entgeltbegriff des Angestelltengesetzes (Durchschnittsverdienst) zugrunde gelegt wird

2. im Falle der Dienstverhinderung durch

Krankheit das Entgelt gemäß § 24 VBG unter

Zugrundelegung des Entgeltbegriffs des Angestelltengesetzes (Durchschnittsverdienst)

fortgezahlt wird

3. im Falle der Berechnung des Urlaubsentgeltes,

der Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung

sowie der Ersatzleistung der umfassende

Entgeltbegriff des Angestelltengesetzes

zugrunde gelegt wird.

3a) Auch nach dem wird die Arbeitszeit der ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse von der Antragsgegnerin übernommen wurden, durch das Arbeitsgesetz und nicht durch das VBG 1948 geregelt.

3b) Es ist zulässig, den ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse von der Antragsgegnerin übernommen wurden, welche nicht in den KV gewechselt haben, Überzahlungen (gemeint ist damit die Auszahlung höherer Bezüge, als nach dem VBG 1948 vorgesehen) zu gewähren, ohne dass diese auf die im VBG 1948 verankerten Rechte verzichten müssen.

4. Den ehemaligen Vertragsbediensteten ist vom KHM der Essenszuschuss in derselben Höhe weiter zu gewähren, wie er auch noch im ersten Jahre nach der Ausgliederung durch den Bund gewährt wurde."

Das vom Antragsteller dazu erstattete Vorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Ausgliederung des KHM habe - auch im Vergleich zu anderen ausgeglichenen Einrichtungen - große Rechtsunsicherheit hervorgehoben. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien jeweils für mindestens drei Dienstnehmer des KHM von Bedeutung.

§ 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz in der Stammfassung sei als dynamische Verweisung auf das VBG 1948 zu verstehen. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, wohl aber aus deren Zweck, der darin liege, den neuen Arbeitgeber zu verpflichten, sich so zu verhalten, wie sich der Bund hätte verhalten müssen, wenn er Arbeitgeber geblieben wäre. Vor allem der Halbsatz "...insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt" wäre bei einem anderen Verständnis der in Rede stehenden Bestimmung wirkungslos. Zudem normiere § 13 Bundesmuseen-Gesetz, dass immer dann, wenn auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen werde, diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden seien.

Das Verständnis des § 10 Abs 5 des Bundesmuseen-Gesetzes als dynamische Verweisung auf das VBG habe zur Folge, dass für alle von der Ausgliederung betroffenen Vertragsbediensteten die Möglichkeit bestanden habe, in neue Besoldungsschemata zu optieren, die mit dem am in Kraft getretenen Vertragsbedienstetenreformgesetz geschaffen worden seien. Das KHM habe diese Optionsmöglichkeit zu Unrecht verneint. Überdies werde in einer aktuellen Novelle zum VBG die ursprünglich zeitlich befristete Möglichkeit der Option in die neuen Besoldungsschemata nun ohne zeitliche Beschränkung ermöglicht, sodass die betroffenen Bediensteten auch weiterhin optieren könnten. Mit der Dienstrechtsnovelle 2001, BGBl I 87/2001 sei das VBG ua dahin ergänzt worden, dass gemäß § 78a der Bund allen Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionskassengesetzes zu erteilen habe. Da durch den dynamischen Verweis auf das VBG den ehemaligen Vertragsbediensteten die Option in die neuen Entlohnungsschemata v und h möglich sei, mit denen die Pflicht des Dienstgebers zur Pensionkassenvorsorge verbunden sei, treffe diese Verpflichtung nunmehr das KHM. Jede andere Lösung würde eine Ungleichbehandlung bedeuten, weil ein Teil des KHM - nämlich das Museum für Völkerkunde - erst mit ausgegliedert worden sei und die übergeleiteten Vertragsbediensteten des Museums für Völkerkunde zu diesem Zeitpunkt bereits einen Anspruch auf Pensionskassenvorsorge erworben hätten. Für die bereits mit übergeleiteten Vertragsbediensteten habe das KHM keine Pensionskassenvorsorge eingerichtet. Die ehemaligen Vertragsbediensteten, deren Arbeitsverhältnisse vom KHM übernommen worden seien und die in das Entlohnungsschema v und h optieren, hätten daher einen Anspruch auf eine Pensionskassenvorsorge gemäß § 78a VBG.

Gemäß § 10 Abs 1 des Bundesmuseen-Gesetzes - diese Bestimmung verdränge als speziellere Norm die Anordnung des § 1 Abs 2 VBG - sei auf die Dienstverhältnisse der übergeleiteten Vertragsbediensteten das AngG anzuwenden. § 10 Abs 5 des Bundesmuseen-Gesetzes schränke diesen Grundsatz allerdings dahin ein, dass allenfalls für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen des VBG gewahrt bleiben und das VBG daher in diesem Umfang weiter anzuwenden sei. Mit der Ausgliederung - die als Betriebsübergang zu qualifizieren sei - sei daher das AngG und das VBG - soweit dieses für den Arbeitnehmer günstiger sei - Vertragsinhalt der Dienstverträge. § 10 Abs 5 des Bundesmuseen-Gesetzes schließe aber konsensuale Änderungen des Dienstvertrages nicht aus.

Die ehemaligen Vertragsbediensteten könnten freiwillig in den neu geschaffenen KV wechseln. Da Bestimmungen in Kollektivverträgen durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden können, könne der Einzelvertrag zwar für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen enthalten, nicht aber vom Kollektivvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen. Dies bedeute, dass im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs die Regelungen des KV auch mit jenen des VBG zu vergleichen seien. Es habe immer die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung zu gelten. Durch den Übertritt eines ehemaligen Vertragsbediensteten in den KV habe kein Abtausch des VBG gegen den Inhalt des KV stattgefunden. Vielmehr werde das VBG durch den KV ergänzt, sodass Rechte, die zwar im VBG, nicht aber im KV geregelt seien, weiterbestünden.

Da auf die Dienstverhältnisse grundsätzlich das AngG anzuwenden sei, sei für die Berechnung der Abfertigung, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Ansprüche auf "Urlaubsentgelt/ Urlaubsentschädigung/ Urlaubsabfindung/ Ersatzleistung" der umfassende Entgeltbegriff des AngG heranzuziehen. Dies habe der Oberste Gerichtshof für die Abfertigung bereits aus Anlass eines anderen Ausgliederungsfalls zu 9 ObA 196/01s klargestellt. Nichts anderes gelte für die genannten urlaubsrechtlichen Ansprüche. Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei allerdings zu berücksichtigen, dass für die Höhe der Fortzahlung der für den Arbeitnehmer günstigere Entgeltbegriff des AngG, für die Dauer der Fortzahlung allerdings die insofern günstigere Regelung des § 24 VBG heranzuziehen ist. Da der Übertritt in den KV keinen Verzicht auf die Rechte aus dem Einzelvertrag bedeute, gelte dies unabhängig davon, ob der ehemalige Vertragsbedienste in den KV übergetreten ist oder nicht.

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, durch das § 10 Abs 5 neu formuliert worden sei, sei mit in Kraft getreten und sehe keine Form der Rückwirkung vor. Es könne daher nicht dahin interpretiert werden, dass auf die Dienstverhältnisse der ehemaligen Vertragsbediensteten ausschließlich das VBG anzuwenden sei. Das Bundesmuseen-Gesetz 2002 könne vielmehr nur auf jene Arbeitsverhältnisse angewendet werden, deren Rechtsstruktur sich nach dem durch Ausgliederung ex lege vom Status des Vertragsbediensteten des Bundes zum Status des Arbeitnehmers der Anstalt verändert habe. Für die bereits vorher übergeleiteten Arbeitnehmer - unabhängig davon, ob sie dem KV unterliegen - seien daher das AngG sowie weitere arbeitsrechtliche Nebengesetze (wie etwa das AZG) weiter anwendbar. Die gegenteilige Auffassung würde einen massiven Eingriff in die Rechte der ehemaligen Vertragsbediensteten bedeuten, die ihre in der Zeit seit der Ausgliederung erworbenen Rechte (Abfertigung, Entgeltfortzahlung etc) plötzlich wieder verlieren würden. Dies angestrebt zu haben, könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Um eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu vermeiden, müsse § 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz 2002 daher im Sinne des hier vertretenen Standpunkts ausgelegt werden.

Dies habe zur Folge, dass die Ansprüche der ehemaligen Vertragsbediensteten des KHM auch nach dem nach dem Entgeltbegriff des AngG zu berechnen seien.

Außerdem bedeute dies, dass der durch § 10 Abs 5 idF des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 normierte Ausschluss von Sonderverträgen gemäß § 36 VBG für die bereits vor dem übergeleiteten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden sei. Auch jene Bediensteten, die nicht in den KV gewechselt seien, könnten damit höhere als nach dem VBG vorgesehene Bezüge erhalten, ohne dass sie auf die im VBG verankerten Rechte verzichten müssten.

Den Beamten und Vertragsbediensteten sei vor der Ausgliederung vom Bund ein Essenszuschuss in Form von Essensbons als Sozialleistung gewährt worden. Dieser Zuschuss sei für jeden Tag, an dem Dienst verrichtet worden sei, gewährt worden. Die Auszahlung sei immer im Dezember eines jeden Jahres für das aktuelle Kalenderjahr erfolgt. Auch im ersten Jahr nach der Ausgliederung sei den ehemaligen Vertragsbediensteten ohne Bedingungen vom Bund - mit dem Wissen des KHM - der Essenszuschuss weiter gezahlt worden. Ab dem Jahr 2000 werden hingegen kein Essenszuschuss mehr gewährt. Da bei einem Betriebsübergang der neue Arbeitgeber nach den Bestimmungen des AVRAG und der Betriebsübergangsrichtlinie die Arbeitnehmer mit sämtlichen Rechten und Pflichten übernehme, seien die vor und nach der Ausgliederung ausgezahlten Essenszuschüsse vom KHM weiter zu zahlen. In einem vergleichbaren Fall habe der Oberste Gerichtshof bereits zu 9 ObA 332/99k ausgesprochen, dass durch die Weitergewährung einer Leistung durch den neuen Arbeitgeber bereits im ersten Jahr nach der Ausgliederung eine betriebliche Übung entstehe. Hier sei der Essenszuschuss im Jahr 1999 mit dem Wissen des KHM vom Bund gezahlt worden, wobei für die einzelnen Arbeitnehmer nicht erkennbar gewesen sei, wer die Zahlungen geleistet habe. Sie hätten davon ausgehen müssen, dass der Zuschuss vom KHM stammte.

Die Antragsgegnerin beantragte, den Feststellungsantrag abzuweisen.

Ihr Vorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

§ 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz (in der Stammfassung) enthalte keine Verweisung im technischen Sinn sondern eine Rechtswahrungsklausel, die - wie vor allem durch das Abstellen auf die "am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit zustehenden Rechte" deutlich werde - als "statisches" Verschlechterungsverbot zu verstehen sei. Auch aus § 13 des Bundesmuseen-Gesetzes sei nichts Gegenteiliges zu gewinnen, weil diese Bestimmungen nur Verweise auf andere Gesetze behandle, in § 10 Abs 5 des Bundesmussen-Gesetzes (in der Stammfassung) aber nicht auf das VBG verwiesen werde. Dies bedeute, dass die bisherigen Vertragsbediensteten "normale" Arbeitnehmer geworden seien, auf die die "erforderlichen" arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden seien (§ 10 Abs 1 Bundesmuseen-Gesetz), dass aber einer Verschlechterung der zum Zeitpunkt der Ausgliederung bestehenden Rechtsstellung der Arbeitnehmer ausgeschlossen sei. Dieser Regelungsmechanismus trage - wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 8 ObA 130/01b ausgesprochen habe - dem Umstand Rechnung, dass das AVRAG aufgrund der in seinem § 1 Abs 2 enthaltenen Ausschlussbestimmungen die BetriebsübergangsRL nur unzureichend umgesetzt habe, weil nach den europarechtlichen Vorgaben unter anderem auch Vertragsbedienstete des Bundes in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Mangels einer dynamischen Verweisung auf das VBG sei aber klar, dass die übergeleiteten Vertragsbediensteten nicht mehr wirksam in das neue Entlohnungsschema des erst am in Kraft getretenen Vertragsbedienstetenreformgesetzes (BGBl I Nr. 10/1999) hätten optieren können. Daher bestehe auch kein Anspruch der ehemaligen Vertragsbediensteten auf eine Pensionszusage nach § 78a Abs 1 Z 1 VBG idF der Dienstrechts-Novelle 1999. Es treffe zu, dass es daher wegen der auf den Stichtag vor Übernahme zielenden Rechtswahrungsklausel insofern zu einer Schlechterstellung der schon per übergeleiteten Vertragsbediensteten gegenüber jenen Bediensteten gekommen sei, die auf Grund der Novelle zum Bundesmuseen-Gesetz BGBl I Nr. 142/2000 per ausgegliedert worden seien, weil letzteren noch vor der Überleitung die Möglichkeit der Optierung in das neue Schema und des Erwerbs eines Anspruchs auf eine Pensionszusage offengestanden sei. Diese Schlechterstellung sei aber zulässig, weil sie den Wertungen des AVRAG und der BetriebsübergangsRL nicht widerspreche: Auch dann, wenn etwa zwei Teilbetriebe "auf Raten" auf einen neuen Betriebsübernehmer übergehen, sei es denkbar, dass den Arbeitnehmern des zweiten Teilbetriebs nach der ersten Teilbetriebsübernahme zusätzliche entgeltwerte Ansprüche eingeräumt werden. Auch für diesen Fall normiere die BetriebsübergangsRL nicht, dass die Arbeitnehmer beider Teilbetriebe vom Übergeber gleich behandelt werden müssten. Notwendig sei nur, dass bei jedem Übergang das Verschlechterungsverbot eingehalten werde. Dies sei aber hier der Fall.

Im Übrigen wäre den ehemaligen Vertragsbediensteten selbst bei Bejahung einer dynamischen Verweisung eine Optierung nur bis möglich gewesen, weil § 89 idF BGBl I Nr 10/1999 eine Befristung der Optionsmöglichkeit bis zu diesem Zeitpunkt normiere. Daher hätten auch die erst per gemäß § 10 Abs 2 iVm § 16 des Bundesmuseen-Gesetzes idF BGBl 2000 übernommenen ehemaligen Vertragsbediensteten heute keinen Anspruch auf eine Pensionskassenzusage, wenn sie nicht bereits bis spätestens in eines der Entlohnungsschemata v oder h übergetreten seien. Dass gemäß § 10 Abs 1 Bundesmuseen-Gesetz in seiner Stammfassung auf die Dienstverhältnisse der übergeleiteten Vertragsbediensteten das AngG anzuwenden sei, sei richtig. § 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz normiere eine Rechtswahrungsklausel, führe aber nicht dazu, dass ausschließlich das VBG auf zum Stichtag bestehende Dienstverhältnisse anzuwenden sei.

Im Gegensatz zu den "ewig" zwingenden Bestimmungen des AngG machten aber weder das AVRAG noch die BetriebsübergangsRL eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für alle Zukunft unzulässig. Daher sei auch der freiwillige Übertritt in den KV mit der Wirkung möglich, dass zwar das bis dahin zustehende Entgelt (hier gemäß VBG) nicht geschmälert werden dürfe, dass aber alle anderen Arbeitsbedingungen nach dem VBG nicht eingehalten werden müssten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei daher durch die Erklärung der betroffenen Arbeitnehmer, in den KV überzutreten, ein Abtausch gegen das VBG bewirkt worden. Damit sei kein Günstigkeitsvergleich mit dem VBG anzustellen. Richtig sei nur, dass der KV allenfalls insoweit unwirksam wäre, als er zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften (insbesondere des AngG) zuwiderliefe.

Dies habe zur Folge, dass für jene Arbeitnehmer, die dem KV beigetreten sind, für die Berechnung der Abfertigung die Bestimmungen des AngG in Verbindung mit den Bestimmungen des KV anzuwenden seien, nicht jedoch das VBG. Gleiches gelte für diese Arbeitnehmergruppe hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsentgelts und der Urlaubsersatzleistung. Insofern sei dem Antragsteller im Ergebnis zu folgen, aber nicht auf Grund eines Günstigkeitsvergleichs, sondern auf Grund der Anwendung des AngG und des UrlG unter Ausschluss der Anwendung des VBG. Für die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung bedeutet dies, dass für die Fortzahlung nicht § 24 VBG maßgebend sei, sondern ausschließlich das AngG.

Aber auch hinsichtlich jener übergeleiteter Vertragsbediensteter, die nicht in den KV übergetreten seien, sei es zumindest fraglich, ob der vom Antragsteller vorgenommene Günstigkeitsvergleich stattzufinden habe. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs 1 Bundesmuseen-Gesetz sei es zumindest vertretbar, auch bei ihnen für die Berechnung der eben erörterten Ansprüche ausschließlich das AngG anzuwenden.

§ 10 Abs 5 idF des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 ordne nun ausdrücklich eine dynamische Verweisung auf das VBG an, die jedenfalls für jene Vertragsbediensteten gelte, die erst ab übergeleitet wurden, also im Ergebnis nur für die Vertragsbediensteten des Naturhistorischen Museums.

Aus dem Wortlaut der neuen Bestimmung ergebe sich aber insoweit eine mittelbare Rückwirkung, als die Bestimmung ihrem Wortlaut nach jedenfalls unverändert für alle Vertragsbediensteten des Bundes gelten solle, die am Tag vor der Erlangung der (jeweiligen) Rechtspersönlichkeit einer der im Gesetz genannten Einrichtungen angehörten. Für die in den KV übergetretenen Bediensteten habe die neue Bestimmung aber keinen Anwendungsbereich mehr, weil diese Bediensteten auf ihre Rechte aus dem VBG im Abtausch gegen die aus dem KV erfließenden Rechte verzichtet hätten. Für die nicht dem KV beigetretenen ehemaligen Vertragsbediensteten gelte nunmehr rückwirkend mit - bzw hinsichtlich Theatermuseum und Völkerkundemuseum mit - ausschließlich das VBG in der jeweils geltenden Fassung, sodass in weiterer Folge auch nicht mehr das AngG sowie alle anderen "erforderlichen" arbeitsrechtlichen Gesetze anzuwenden seien.

Dass diese Interpretation zutreffend sei, zeige sich auch daraus, dass der Gesetzgeber gerade deshalb die Neuerlassung des Bundesmuseen-Gesetzes für notwendig erachtete, weil er einer Judikatur des Obersten Gerichtshofs entgegensteuern wollte, die bei Bestimmungen wie jener des § 10 Abs 5 des Bundesmuseen-Gesetzes in der Stammfassung zu einer gleichzeitigen Anwendung von AngG und VBG geführt habe. Aus diesem Grund sei mittelbar rückwirkend jenes System eingeführt worden, das dem Gesetzgeber schon bei der Erlassung der Stammfassung des Bundesmuseen-Gesetzes vorgeschwebt sei, nämlich die Anwendung entweder des VBG in der jeweils gültigen Fassung oder - durch Beitritt zum KV - die Anwendung des AngG. Da das Bundesmuseen-Gesetz nicht novelliert, sondern neu erlassen worden sei, müsse insofern wohl von einer authentischen Interpretation des Gesetzgebers ausgegangen werden, der somit klargestellt habe, wie er § 10 Abs 5 des Bundesmuseen-Gesetzes schon in der Stammfassung verstanden habe wissen wollen.

Es sei richtig, dass dieses Ergebnis wegen der mittelbar angeordneten Rückwirkung verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfe, die allenfalls dadurch entschärft werden könnten, als den noch nicht dem KV beigetretenen Arbeitnehmern nunmehr ein gesetzlich angeordnetes Recht auf Übertritt in den KV eingeräumt werde, sodass sie die für sie günstigere Variante frei wählen könnten.

Ein Interpretationsergebnis, das einen Günstigkeitsvergleich zulasse, widerspreche aber der vom Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebrachten Bestrebung, hinsichtlich des Dienstrechts bei Ausgliederungen klare Strukturen zu schaffen und einer Rechtszersplitterung vorzubeugen. Eine Interpretation, die den erklärten Intentionen des Gesetzgebers gerecht werde und auch im Wortlaut des Gesetzes Deckung fände, könne wie folgt aussehen:

Gehe man davon aus, dass der neue § 10 Abs 5 des Bundesmuseen-Gesetzes auf die zwar bereits übernommenen, aber dem KV noch nicht beigetretenen ehemaligen Vertragsbediensteten "auf Grund der angeordneten Rückwirkung nicht mehr zur Anwendung gelange", stelle sich die Frage, welche Regelung auf diese Arbeitnehmer anzuwenden sei. Die Antwort enthalte der in allen Fassungen des Gesetzes weitgehend unveränderte § 10 Abs 1 des Bundesmuseen-Gesetzes, der normiere, dass auf die übernommenen Vertragsbediensteten das AngG anzuwenden sei. Die Sonderbestimmung des § 10 Abs 5 des Bundesmuseen-Gesetzes sei damit aber gar nicht mehr nötig, weil schon die BetriebsübergangsRL eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen verhindere. Daraus folge, dass auch auf die zwar schon per oder übernommenen, aber noch nicht dem KV beigetretenen Vertragsbediensteten das AngG anzuwenden sei, wobei ihre bisherigen Rechte und Anwartschaften (in einem Fall per , im anderen per ) schon gemäß der direkt anzuwendenden BetriebsübergangsRL gewahrt seien. Daraus folge, dass im Falle der Dienstverhinderung, bei der Abfertigung und hinsichtlich der Ansprüche auf Urlaubsentgelt bzw. -ersatzleistung die dem KV noch nicht beigetretenen Arbeitnehmer den beigetretenen Arbeitnehmern gleichgestellt seien und auch auf sie ausschließlich das AngG bzw. das UrlG zur Anwendung komme.

Für das AZG sei überhaupt zweifelhaft, ob es jemals für die nicht dem KV beigetretenen ehemaligen Vertragsbediensteten gegolten habe, weil für diese gerade kein Kollektivvertrag iSd § 1 Abs 2 Z 1 letzter Satz AZG wirksam geworden sei. Dass die ehemaligen Vertragsbediensteten Arbeitnehmer geworden seien, ändere daran nichts, weil die Geltung des AZG mehr als die bloße Arbeitnehmereigenschaft erfordere und dieser den Vertragsbediensteten zuerkannte rechtliche Status die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 AZG keineswegs verdränge. Diese Rechtslage sei ein Grund für den Abschluss des KV gewesen, weil über diesen zumindest jene Vertragsbediensteten vom AZG erfasst worden seien, die ihren Beitritt zum KV erklärt hätten.

Die vom Antragsteller zur Einstellung des Essenszuschusses vorgebrachten Angaben seien unzutreffend. Der Antragsteller habe den Sachverhalt dem von ihm zitierten Judikat angepasst.

Rechtliche Beurteilung

Der Feststellungsantrag ist (abgesehen von dem noch zu erörterten Begehren lt. Punkt 4. des Antrags) zulässig und teilweise auch berechtigt.

Kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag muss eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist (§ 54 Abs 2 ASGG).

Der Antragsteller ist als eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 7 ArbVG. Es ist unbestritten, dass die vom Antragsteller begehrten Feststellungen für mindestens drei Arbeitnehmer der Antragsgegnerin von Bedeutung ist.

Zur Rechtslage nach § 10 Bundesmuseen-Gesetz in der Stammfassung:

§ 10 Bundesmuseen-Gesetz ordnet in seinem (im wesentlichen Inhalt unverändert gebliebenen) Abs 1 an, dass die ausgegliederten Bundesmuseen Arbeitgeber ihres Personals sind und dass auf Dienstverträge das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz, anzuwenden ist. Für die Vertragsbediensteten des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer der betroffenen Einrichtung angehörten, ordnet § 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz überdies ua an, dass die Anstalt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fortsetzt und dass ihnen die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt bleiben. Die Parteien stimmen darin überein, dass die im zweiten Halbsatz des § 10 Abs 1 enthaltene Anordnung der Anwendung der "privatrechtlich jeweils erforderlichen Gesetze" nicht nur für neu aufgenommene Bedienstete sondern auch für die übergeleiteten Vertragsbediensteten gilt und als speziellere Bestimmung der Bestimmung des § 1 Abs 2 VBG vorgeht, die für Dienstverhältnisse zu Anstalten, die durch Organe des Bundes oder durch von Bundesorganen bestellte Personen verwaltet werden, die Anwendung des VBG normiert. Demgemäß gehen beide Parteien davon aus, dass nach der Stammfassung des Bundesmuseen-Gesetzes - unbeschadet der zwischen den Beteiligten strittigen Auslegung des § 10 Abs 5 - auf die Dienstverhältnisse der übergeleiteten Vertragsbediensteten grundsätzlich das AngG und die anderen "privatrechtlich erforderliche Gesetze" anzuwenden sind. Dem ist angesichts der allgemeinen Formulierung des § 10 Abs 1, aber auch angesichts der Formulierung des letzten Satzes des Abs 5 in Form einer aus anderen Ausgliederungsgesetzen bekannten Rechtswahrungsklausel beizupflichten (vgl etwa § 5 Scheidemünzengesetz 1988 [dazu SZ 66/169]; § 16 des Bundesgesetzes über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer "Österreichische Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft" [vgl dazu 9 ObA 188/01i, DRdA 2002, 157] oder § 18 PTSG [vgl dazu DRdA 2002, 411; 8 ObA 10/02g]; diese Beispiele betreffen zwar sämtlich Ausgliederungen in Gesellschaften des Privatrechts; die Übernahme der dabei verwendeten Regelungstechnik legt aber die Annahme einer vergleichbaren Zielsetzung nahe).

Strittig ist hingegen die Auslegung des § 10 Abs 5 des Bundesmuseen-Gesetzes in seiner Stammfassung, in dem der Antragsteller eine dynamische Verweisung auf das VBG erblickt, während die Antragsgegnerin darin eine statisch wirkende Rechtswahrungsklausel erblickt, die zu keiner unmittelbaren Anwendung des VBG führt, sondern lediglich den am maßgebenden Stichtag bestehenden, gegenüber den "allgemeinen" arbeitsrechtlichen Bestimmungen günstigeren Rechtsbestand sichert.

Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsauffassung, dass § 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz in seiner Stammfassung nicht als Verweis auf das VBG, sondern als Rechtswahrungsklausel iS der oben angeführten Beispiele zu verstehen ist. Der Antragsgegnerin ist beizupflichten, dass der Gesetzgeber - hätte er einen Verweis vornehmen wollen - § 10 Abs 5 anders formuliert hätte. Vor allem das Abstellen auf einen Stichtag spricht gegen die Annahme eines dynamischen Verweises, sondern vielmehr für die Interpretation der Bestimmung als eine der BetriebsübergangsRL Rechnung tragende Rechtswahrungsklausel (dazu die ebenfalls das Bundesmuseen-Gesetz betreffende Entscheidung DRdA 2002, 245). Zu derartigen Rechtswahrungsklauseln hat aber der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt judiziert, dass sie nicht zur unmittelbaren Anwendung des VBG führen (so schon SZ 66/169; ebenso etwa 9 ObA 188/01i; DRdA 2002, 157), sondern die dem Vertragsbediensteten am Stichtag zustehenden Rechte sichern und - wie der erkennende Senat insbesondere zu § 18 PTSG ausgeführt hat - diesen Rechtsbestand (die zum Stichtag geltende Fassung des VBG) als lex contractus zum Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages machen (8 ObA 10/02g; DRdA 2002, 411). Daraus folgt aber, dass sich die betroffenen Vertragsbediensteten - entgegen der Meinung des Antragstellers - auf spätere Änderungen des VBG nicht berufen können; andererseits ist daraus aber zu schließen, dass sich die ehemaligen Vertragsbediensteten auf für sie günstigere zwingende Bestimmungen der nunmehr auf sie anzuwendenden allgemeinen arbeitsrechtlichen Gesetze berufen können.

§ 13 Bundesmuseen-Gesetz stellt dieses Ergebnis nicht in Frage, weil er sich nur mit Verweisen auf andere Bundesgesetze befasst, ein solcher Verweis auf das VBG aber im Bundesmuseen-Gesetz (in seiner Stammfassung) fehlt.

Auch aus der Formulierung, dass den Vertragsbediensteten ihre Rechte.... "insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen" gewahrt bleiben, ist für den Standpunkt des Antragstellers nichts zu gewinnen. Damit wird nur dem Umstand Rechnung getragen, dass den Betroffenen der aus dem VBG resultierende Rechtsbestand am Stichtag (als Bestandteil des Einzelvertrages) gewahrt bleibt und klargestellt, dass dies auch das Recht umfasst, nach Maßgabe dieses Rechtsbestandes - also im "alten" System - an Vorrückungen, Beförderungen und Bezugserhöhungen teilzunehmen.

Ebenfalls strittig ist zwischen den Parteien, welche Konsequenzen der Übertritt der übergeleiteten Vertragsbediensteten zum KV hat. Der Antragsteller geht davon aus, dass sowohl die (jeweils für den Bediensteten günstigsten) Bestimmungen des AngG und des VBG als "Mindeststandard" zu gelten hätten, den der KV nicht aufheben oder beschränken könne. Die betroffenen Bediensteten könnten sich daher auf die für sie jeweils günstigsten Bestimmungen aller drei in Betracht kommenden Rechtsquellen berufen. Das VBG werde somit nicht gegen den KV abgetauscht, sondern durch diesen ergänzt.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden:

Nach Art I des KV gilt er persönlich ua für Arbeitnehmer iSd § 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz "nur nach Maßgabe der Bestimmung des Art VI". Art VI ordnet die Anwendung des KV für den Fall an, dass der Vertragsbedienstete schriftlich erklärt, dass der KV ab einem bestimmten Zeitpunkt für das Dienstverhältnis gelten soll. Ferner enthält Art VI des KV detaillierte Bestimmungen, die regeln, wie die bisherigen Vertragsbediensteten vom Entlohnungsschema des VBG in das Gehaltsschema des KV übergeleitet werden. Schließlich normiert Art I Abs 5 des KV, dass - soweit nicht die Bestimmungen des KV günstiger sind - für die dem KV unterliegenden Arbeitnehmer des KHM die Bestimmungen des AngG bzw. die Bestimmungen für gewerbliche Arbeitsverhältnisse gelten. Mit der schriftlichen Erklärung, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt der Kollektivvertrag für das Dienstverhältnis gelten soll, begibt sich der betroffene Bedienstete daher in den persönlichen Geltungsbereich des KV und stimmt überdies gegenüber dem Dienstgeber der von diesem angebotenen Abänderung des (den dem Bediensteten am Stichtag zustehenden Rechtsbestand nach dem VBG enthaltenden) Einzelvertrages mit der Wirkung zu, dass für seine Rechtsstellung nunmehr ausschließlich die Bestimmungen des AngG und des KV maßgebend sind. Eine solche Abänderungsvereinbarung ist zulässig und wirksam und bewirkt daher, dass die Rechtsstellung des betroffenen Bediensteten nunmehr ausschließlich nach den zuletzt genannten Rechtsquellen zu beurteilen ist.

Durch die Neuerlassung des Bundesmuseen-Gesetzes mit dem nach seinem § 22 mit in Kraft getretenen Bundesmuseen-Gesetz 2002 erfolgte nunmehr aber eine teilweise Neuformulierung des § 10 Abs 5, insbesondere durch die Aufnahme einer dynamischen Verweisung auf das VBG. Welche Auswirkungen diese Neufassung des § 10 Abs 5 auf die Rechtsstellung der übergeleiteten Vertragsbediensteten hat, wird von den Parteien ebenfalls unterschiedlich beurteilt. Der Antragsteller geht davon aus, dass mangels einer Rückwirkungsanordnung das Bundesmuseen-Gesetz 2002 nur auf jene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden könne, deren Rechtsstruktur sich nach dem durch Ausgliederung ex lege vom Status des Vertragsbediensteten zum Status des Arbeitnehmers der Anstalt verändert habe. Für die schon vorher übergeleiteten Vertragsbediensteten des KHM - egal ob sie in den KV übergetreten seien oder nicht - sei daher das Bundesmuseen-Gesetz 2002 nicht anwendbar. Demgegenüber erblickt die Antragsgegnerin im Wortlaut des neugeschaffenen § 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz "eine mittelbare Rückwirkung" dergestalt, dass die Bestimmung rückwirkend "unverändert für alle Vertragsbedienstete gelten solle, die am Tag vor der Erlangung der (jeweiligen) Rechtspersönlichkeit einer der im Gesetz bezeichneten Einrichtungen angehören". Für die in den KV übergetretenen Bediensteten habe die Bestimmung allerdings keinen Anwendungsbereich mehr, weil diese im Abtausch gegen die aus dem KV erfließenden Rechte auf ihre aus § 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz abzuleitenden Rechte verzichtet hätten.

In der Tat hat die Vorgangsweise des Gesetzgebers, der im Bundesmuseen-Gesetz klare Aussagen zur Lösung der aufgeworfenen Fragen schuldig geblieben ist, eine unklare Situation geschaffen, die schwierige Auslegungsprobleme aufwirft. Daran ändert auch der dem Gesetz zugrunde liegenden Initiativantrag (GP XXI IA 528/A) nichts. In diesem wird die Neuerlassung des Gesetzes primär mit dem Bestreben um dessen bessere Lesbarkeit und einige Verbesserungen begründet und zur Neufassung des § 10 Abs 5 ausgeführt wie folgt:

"§ 10 Abs. 5 entspricht den bei derartigen Ausgliederungsvorhaben üblichen Formulierungen einer Wahrungsklausel ("Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt."). Eine Kumulierung von zu wahrenden Rechten nach dem Vertragsbedienstetengesetz mit den im Wege einer einvernehmlichen Vertragsänderung möglichen Besserstellungen wird zugleich vermieden ...."

Diese Formulierung, die sich unverändert auch im Ausschussbericht (GP XXI AB 850) findet, ist aber von vornherein nicht geeignet, zur Klärung beizutragen, weil sie zur Ersetzung der in der Stammfassung enthaltenen Rechtswahrungsklausel durch eine dynamische Verweisung auf das VBG im Wesentlichen nur ausführt, dass es sich bei der nunmehrige Formulierung um eine in Ausgliederungsgesetzen übliche Wahrungsklausel handle (gerade um eine solche handelt es sich eben nicht!).

Nach eingehender Prüfung kommt der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass keiner der von den Parteien vertretenen Standpunkte - also weder die Annahme, die neue Bestimmung habe für die bereits übergeleiteten Bediensteten überhaupt keine Bedeutung, noch die Annahme, die Bestimmung sei auf die nicht in den KV übergetretenen Bediensteten rückwirkend anzuwenden - überzeugt.

Wie schon ausgeführt, hat § 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz nunmehr folgenden Wortlaut:

"Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 Z 1 bis 7 angehören, werden ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Arbeitnehmer jenes Bundesmuseums, dessen Aufgaben sie überwiegend besorgen. Das Bundesmuseum setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Diese Arbeitnehmer haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Bundesmuseum nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen."

Die ersten beiden Sätze der neugefassten Bestimmung entsprechen der schon vorher bestandenen Rechtslage und werfen daher keine Probleme auf. Der dritte Satz enthält jedoch gegenüber der bisherigen Regelung eine wesentliche Änderung, zumal die bisherige Rechtswahrungsklausel (zu deren Bedeutung siehe oben) durch eine dynamische Verweisung auf das VBG ersetzt wurde.

Klar - und zwischen den Parteien unstrittig - ist, dass diese Anordnung für jene Bediensteten gilt, die nach dem Inkrafttreten des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 durch Ausgliederung Arbeitnehmer einer der im Gesetz genannten Anstalten wurden, also für die Vertragsbediensteten des Naturhistorischen Museums. Die Rechtsauffassung des Antragstellers, dass die nunmehr im Gesetz enthaltene Verweisung nur für diese ab übergeleiteten Bediensteten gelten könne, ist aber nicht überzeugend, weil nicht ernsthaft angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe das Bundesmuseen-Gesetz neu erlassen wollen und dabei dem § 10 Abs 5 eine Fassung gegeben, die nur für einen kleinen Teil der in Betracht kommenden Bediensteten gelten solle, während die auf den weit überwiegenden Teil der Bediensteten anzuwendende Regelung im neu erlassenen Gesetz nicht enthalten wäre.

Aber auch der Meinung der Antragsgegnerin, die neu in § 10 Abs 5 aufgenommene Verweisung auf das VBG wirke - für die übergeleiteten Bediensteten des KHM auf den Zeitpunkt - zurück, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen:

Nach der Grundregel des § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Nach herrschender Auffassung handelt es sich dabei allerdings nur eine im Zweifel geltende Regel, die durch eine (grundsätzlich zulässige [RIS-Justiz RS0008686]) Rückwirkungsanordnung als lex spezialis durchbrochen werden kann. Fehlt eine solche Rückwirkungsanordnung, sind daher nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, während vorher geschehene Handlungen und Sachverhalte sowie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen sind. Auf diese Weise ist der zeitliche Geltungsbereich eines Gesetzes aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (RIS-Justiz RS0008715; SZ 69/186; SZ 71/118; zuletzt etwa 9 ObA 216/01a; 9 ObA 186/01w).

Eine ausdrückliche Anordnung, dass die gegenüber der Stammfassung geänderte Regelung des § 10 Abs 5 zurückwirken soll, ist im Gesetz nicht enthalten; auch aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Regelung selbst kann die Absicht des Gesetzgebers, ihr rückwirkend Geltung zu verschaffen, keineswegs erschlossen werden. Ebenso wenig findet sich in den Gesetzesmaterialien auch nur der geringste Hinweis auf eine solche Absicht des Gesetzgebers.

Nach der Grundregel des § 5 ABGB ist daher davon auszugehen, dass die Neuregelung durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 auf das zwischen der Antragsgegnerin und den betroffenen Bediensteten bestehende Dauerrechtsverhältnis (Arbeitsverhältnis) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, also ab , anzuwenden ist, nicht aber für den Zeitraum vorher, für den weiter die durch die Stammfassung des Gesetzes gebildete Rechtslage maßgebend ist. Ab sind daher auf die Dienstverhältnisse der betroffenen Bediensteten (soweit sie nicht in den KV übergetreten sind; dazu siehe gleich) in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht nicht mehr das AngG und die in Betracht kommenden privatrechtlichen Gesetze, sondern das VBG in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Für diese Bediensteten geht § 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetzes als speziellere Norm der grundsätzlichen Anordnung des § 10 Abs 1 dieses Gesetzes vor.

Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass dieses Ergebnis für die betroffenen Bediensteten einen Eingriff in eine durch für sie günstige Bestimmungen des AngG mit geprägte Rechtsposition bedeutet. Dies zeigen etwa die folgenden Ausführungen zu den einzelnen Feststellungsbegehren der Antragsgegnerin, die darauf hinauslaufen, dass sich die betroffenen Bediensteten nach der Stammfassung des Bundesmuseen-Gesetzes bei der Berechnung der Abfertigung, der Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung und verschiedener urlaubsrechtlicher Ansprüche auf den für sie günstigeren (weil umfassenderen) Einkommensbegriff des AngG berufen können. Dessen ungeachtet bestehen gegen die hier vertretene Auslegung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 keine verfassungsrechtlichen Bedenken:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof gibt es keinen unbedingten verfassungsrechtlichen Schutz wohlerworbener Rechte, sodass es grundsätzlich in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Allerdings muss die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein (RIS-Justiz RS0008687; JBl 1988, 442 mit zahlreichen Nachweisen aus der Judikatur des VfGH). Der hier vorgenommene Eingriff des Gesetzgebers in die von ihm kurz vorher geschaffene Rechtsposition der Betroffenen ist aber sachlich gerechtfertigt, weil er die durch die Stammfassung des Bundesmuseen-Gesetzes geschaffenen dienst- und besoldungsrechtlichen Ungereimtheiten beseitigt und daher zweckmäßig und geboten war und weil er - wie gerade die folgenden Ausführungen zu den vom Antragsteller angeführten Eingriffen in die Rechtsposition der Betroffenen zeigen - in seinen Auswirkungen insgesamt moderat ist.

Für jene übergeleiteten Vertragsbediensteten des KHM, die bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 in den KV übergetreten sind, hat dieses Gesetz ohnedies keine Auswirkungen. Auch insofern kann nicht davon ausgegangen, dass die nunmehr in den letzten drei Sätzen des § 10 Abs 5 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 vorgesehene Vorgangsweise für den Übertritt in den KV, die nur befristet offen steht und eine Beendigung des Dienstverhältnisses zum Bund erfordert, auf die Zeit vor dem Inkrafttreten der nunmehrigen Fassung des Gesetzes zurückwirken soll. Da die nunmehr normierte einjährige Frist zur Ausübung des Übertrittsrechtes für die Bediensteten des KHM zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 bereits abgelaufen gewesen wäre, wäre daher ein Übertritt in den KV, der ja von keinem Bediensteten des KHM in der nunmehr vorgeschriebenen, damals noch nicht bekannten Weise vollzogen werden konnte, gar nicht wirksam möglich gewesen. Ein derartiges Ergebnis gewollt zu haben, kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden. Auch insofern ist daher davon auszugehen, dass die entsprechenden Anordnungen des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes und daher nur für die Bediensteten erst später ausgegliederter Anstalten gelten, die nach diesem Zeitpunkt in den KV wechseln wollen. Die Bediensteten des KHM, die vor dem Inkrafttreten des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 in den KV übergetreten sind, werden daher - insofern ist der Antragsgegnerin beizupflichten - durch die Neufassung des § 10 Abs 5 überhaupt nicht berührt. Bei ihnen bleibt es dabei, dass für ihr Dienstverhältnis die Bestimmungen des KV und des AngG sowie der sonstigen in Betracht kommenden allgemeinen arbeitsrechtlichen Gesetze maßgebend sind. Aus der vorstehend dargestellten Rechtslage ergeben sich für die einzelnen vom Antragsteller begehrten Feststellungen folgende Konsequenzen:

Zum unter Punkt 1a erhobenen Begehren auf Feststellung, "die ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, die einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5 angehörten, konnten gemäß § 89 VBG 1948 idF des Vertragsbedienstetenreformgesetzes (BGBl I 10/1999) bzw. idF der Dienstrechts-Novelle 2002 (BGBl I 87/2002) rechtswirksam im Zeitraum vom bis sowie ab durch schriftliche Erklärung ihre Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h des VBG 1948 bewirken":

Dazu ist im Hinblick auf die umfassende Formulierung dieses Begehrens zunächst klarzustellen, dass die sich damit aufgeworfene Rechtsfrage für in den KV übergetretene Bedienstete ab dem Zeitpunkt des Übertritts nicht mehr stellt. Wie oben ausgeführt, ist auf die Arbeitsverhältnisse der in den KV übergetretenen Bediensteten nur das AngG (bzw die sonst in Betracht kommenden allgemeinen arbeitsrechtlichen Gesetze) und der KV anzuwenden. Ein Wechsel in ein anderes Entlohnungsschema des VBG kommt daher begrifflich nicht mehr in Betracht.

Aber auch für die nicht in den KV übergetretenen Bediensteten ist das eben wiedergegebene Feststellungsbegehren nur teilweise berechtigt. Wie ausgeführt, handelt es sich bei der in der Stammfassung des § 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz enthaltenen Anordnung, dass den Vertragsbediensteten ihre am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit zustehenden Rechte gewahrt bleiben, nicht um eine dynamische Verweisung auf das VBG, sondern um eine Rechtswahrungsklausel, die sicherstellt, dass den ehemaligen Vertragsbediensteten, auf deren Arbeitsverhältnis nunmehr das AngG anzuwenden war, die an diesem Stichtag bestehenden Rechte gewahrt bleiben. Damit war diesen Bediensteten die - nach dem Gesetz mit befristete - Möglichkeit, iSd § 89 VBG idF des Vertragsbedienstetenreformgesetzes (BGBl I 10/1999) in das neue Entlohnungsschema des VBG überzuwechseln, verwehrt. Mit der Neuerlassung des Bundesmuseen-Gesetzes durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 ist aber ab auf die Dienstverhältnisse der nicht in den KV übergetretenen Bediensteten das VBG in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Zudem wurde § 89 mittlerweile geändert und bietet nunmehr in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2002 (BGBl I 87/2002) bzw. des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002 (BGBl I 119) für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a bis e oder p 1 bis p 5 die nunmehr unbefristete Möglichkeit, ab in die Entlohnungsschemata v oder h zu wechseln. Diese Möglichkeit steht daher den übergeleiteten Vertragsbediensteten der Antragsgegnerin, die nicht in den KV übergetreten sind, offen, sodass sich in diesem Umfang das Feststellungsbegehren als berechtigt erweist. Das darüber hinausgehende Begehren zu Punkt 1a war hingegen abzuweisen.

Die Auswirkungen der zwischenzeitig bestehenden Fassung des § 89 VBG durch das BGBl I Nr. 94/2000 wurden vom Antragsteller nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen.

Zum unter Punkt 1b erhobenen Begehren auf Feststellung, "die ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse von der Antragsgegnerin übernommen wurden und in das Entlohnungsschema v und h optieren, haben Anspruch auf eine Pensionskassenvorsorge entsprechend § 78a VBG":

§ 78a VBG verpflichtet den Bund, ua den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h eine Pensionskassenzusage iS des § 2 Z 1 BPG zu erteilen. Jenen übergeleiteten Vertragsbediensteten, die ab wirksam in diese Entlohnungsschemata übergetreten sind, haben daher einen entsprechenden Anspruch gegen das KHM. Der Standpunkt des Antragstellers, dass den übergeleiteten Vertragsbediensteten auch schon in der Zeit bis der Übertritt in die neuen Entlohnungsschemata möglich gewesen wäre, sodass schon damals ein Anspruch auf eine Pensionskassenzusage bestanden habe, wurde bereits oben widerlegt. Dieser Standpunkt findet aber im Wortlaut des Antrags, der die Feststellung des Anspruchs auf eine Pensionskassenvorsorge nur von der (zeitlich nicht definierten) Option für die Entlohnungsschemata v und h abhängig macht, ohnedies keinen Niederschlag. Diesem Feststellungsbegehren war daher stattzugeben, allerdings mit der Maßgabe, dass zur Klarstellung der eben erörterten Rechtslage im Wortlaut der Feststellung auf die Wirksamkeit der Option abzustellen war.

Zu den unter den Punkten 2a und 2b begehrten Feststellungen, dass den ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, und zwar sowohl den nicht in den KV übergetretenen (Punkt 2a) als auch den in den KV übergetretenen (Punkt 2b) der Anspruch zusteht, dass

"1. einer ihnen allenfalls gebührenden Abfertigung der Entgeltbegriff des Angestelltengesetzes (Druchschnittsverdienst) zugrunde gelegt wird

2. im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit das Entgelt gemäß § 24 VBG unter Zugrundelegung des Entgeltbegriffs des Angestelltengesetzes (Druchschnittsverdienst)fortgezahlt wird

3. im Falle der Berechnung des Urlaubsentgeltes, der Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung sowie der Ersatzleistung der umfassende Entgeltbegriff des Angestelltengesetzes zugrunde gelegt wird":

Für die nicht in den KV übergetretenen übergeleiteten Bediensteten galt ab bis zum das AngG (ab diesem Zeitpunkt gilt gemäß dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 das VBG in der jeweils geltenden Fassung), wobei aber durch § 10 Abs 5 des Bundesmuseen-Gesetzes in der damals geltenden Fassung gewährleistet war, dass den Bediensteten ihre am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit bestandenen Rechte nach dem VBG gewahrt bleiben. Zu dieser Konstellation hat der Oberste Gerichtshof bereits aus Anlass anderer Ausgliederungsgesetze Stellung genommen und die Rechtsauffassung vertreten, dass das nicht unmittelbar anwendbare (sondern nur in seinen Auswirkungen zu wahrende) VBG die aus dem AngG und anderen in Betracht kommenden allgemeinen arbeitsrechtlichen Gesetzen resultierenden zwingenden Ansprüche der Arbeitnehmer nicht schmälern oder aufheben kann. Ein Gesamtgünstigkeitsvergleich zwischen den Bestimmungen des VBG und den Regelungen des unmittelbar anzuwendenden Normen des AngG hat nicht stattzufinden (vgl etwa 9 ObA 188/01i; DRdA 2002, 157; DRdA 2002, 411; 8 ObA 10/02g). Für die Abfertigung bedeutet dies, dass im oben genannten Zeitraum die für die Arbeitnehmer günstigeren zwingenden Normen des AngG anzuwenden sind und die Abfertigung daher auf der Grundlage des gegenüber jenem des VBG umfassenderen (RIS-Justiz RS0081487; RS0037882) Einkommensbegriffes des AngG zu berechnen sind (9 ObA 188/01i; DRdA 2002, 157).

Nichts anderes gilt für die im Antrag genannten urlaubsrechtlichen Ansprüche, die ebenfalls auf der Grundlage des Einkommensbegriffs des AngG zu berechnen sind (vgl auch insofern Arb 11.692; DRdA 2002, 411; 8 ObA 10/02g).

Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung stellt § 8 AngG auf den umfassenden Einkommensbegriff des AngG ab und ist insofern günstiger als die vergleichbare Bestimmung des § 24 VBG. Die zuletzt genannte Bestimmung ist allerdings im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen und wie lange das Entgelt fortzuzahlen ist, in bestimmten Konstellationen für den Arbeitnehmer günstiger als § 8 AngG. Welche der Regelungen insgesamt für den Arbeitnehmer günstiger ist, hängt völlig von der im Einzelfall gegebenen Situation ab und kann nicht generell beantwortet werden. Die Antragsgegnerin behauptet auch gar nicht, dass die Regelung nach § 24 VBG in ihrer Gesamtheit für den Arbeitnehmer günstiger ist, als jene des § 8 AngG. Da somit ein (Gruppen)günstigkeitsvergleich (RIS-Justiz RS0051060) nicht zugunsten der den Gegenstand des Einzelvertrags bildenden Regelung des § 24 VBG ausfällt, hat es bei der zwingenden Regelung des § 8 AngG zu verbleiben, nach der für die Berechnung der Entgeltfortzahlung auf den Einkommensbegriff des AngG abzustellen ist. Dies kann aber andererseits nicht zu einer Beeinträchtigung der vertraglichen Ansprüche des Arbeitnehmers führen. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Konstellationen bereits früher judiziert, dass eine Beschränkung des aus § 8 AngG resultierenden Rechts des Arbeitnehmers auf Bezug jenes Entgelts wie vor dem Zeitpunkt der Dienstverhinderung durch die längerfristige Einräumung eines nach niedrigerer Bemessungsgrundlage berechneten Anspruchs nicht ausgeglichen werden kann (Arb 11.692; DRdA 2002, 411; 8 ObA 10/02g). Dies bedeutet, dass im oben genannten Zeitraum hinsichtlich der Dauer der Entgeltfortzahlung der als Inhalt des Einzelvertrages wirkende § 24 VBG, hinsichtlich der Höhe des Entgeltes aber § 8 AngG zur Anwendung kommt.

Für die nicht in den KV übergetretenen übergeleiteten Bediensteten erweist sich daher das unter Punkt 2a erhobene Feststellungsbegehren für den Zeitraum vom bis zum als berechtigt. Ab dem ist aber auf die nicht in den KV übergewechselten Bediensteten wieder das VBG anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt sind daher für die Berechnung der in Rede stehenden Ansprüche die Bestimmungen des AngG nicht mehr maßgebend, sodass insofern dem Antrag ein Erfolg zu versagen ist.

Auf die Dienstverhältnisse der in den Kollektivvertrag übergetretenen Bediensteten ist das VBG - wie oben ausgeführt - ab dem Zeitpunkt des Übertritts nicht mehr anzuwenden. Für sie kann daher ab diesem Zeitpunkt die Berechnung der in Rede stehenden Ansprüche (Abfertigung, Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung, urlaubsrechtliche Ansprüche) nur auf der Grundlage der zwingenden Bestimmungen des AngG bzw. des UrlG erfolgen. Damit erweist erweisen sich die unter Punkt 2b 1. und 3. erhobenen Feststellungsbegehren (die im Übrigen inhaltlich auch nicht bestritten wurden) grundsätzlich als zutreffend. Nur teilweise berechtigt ist hingegen das unter Punkt 2b 2. erhobene Feststellungsbegehren, das - wie bei den nicht in den KV übergetretenen Bediensteten - auf eine Kombination der Ansprüche nach § 24 VBG und nach § 8 AngG abzielt. Diese Kombination kommt aber nicht in Betracht, weil mit dem Übertritt in den KV die Grundlage für eine Anwendung des VBG weggefallen ist.

Zur unter Punkt 3a begehrten Feststellung, dass "auch nach dem " die Arbeitszeit der ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse von der Antragsgegnerin übernommen wurden, durch das AZG und nicht durch das VBG geregelt werden:

Zu diesem Begehren stellt die Antragsgegnerin in Frage, ob für die dem KV nicht beigetretenen übergeleiteten Vertragsbediensteten das AZG vor dem jemals wirksam geworden sei. Dies sei nämlich gemäß § 1 Abs 2 Z 1 letzter Satz vom Wirksamwerden eines KV abhängig. Für diese Bediensteten sei aber kein KV wirksam geworden. Demgegenüber ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs auf § 10 Abs 1 Bundesmuseen-Gesetz zu verweisen, der normiert, dass auf Dienstverträge mit den vom Gesetz erfassten Anstalten "das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, insbesondere das Angestelltengesetz, anzuwenden" sei. Unter dem "privatrechtlich jeweils erforderlichen Gesetz" ist aber hinsichtlich der Regelung der Arbeitszeit das AZG zu verstehen. Dies erscheint auch im Verhältnis zu den übergeleiteten Vertragsbediensteten geradezu zwingend, weil ja - wie oben ausgeführt - der Gesetzgeber deren Dienstverhältnisse zu den Museen dem AngG unterstellte. Es kann ihm daher nicht unterstellt werden, dass er dessen ungeachtet in arbeitszeitrechtlichen Belangen die Anwendung des VBG normieren wollte. Die in § 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz (in der Stammfassung) enthaltene Rechtswahrungsklausel sollte nur den dienst- und besoldungsrechtlichen Rechtsbestand sichern und ändert daher an diesem Ergebnis nichts.

Durch die Neuerlassung des Bundesmuseen-Gesetzes mit dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 wurde § 10 Abs 1 - soweit hier von Interesse - nicht geändert. Geändert wurde nur § 10 Abs 5, wobei aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs davon auszugehen ist, dass die für die übergeleiteten Vertragsbediensteten angeordnete Verweisung auf das VBG in der jeweils geltenden Fassung als spezielle Norm für das Dienst- und Besoldungsrecht im engeren Sinn aufzufassen ist, die daher der unveränderten Anordnung des § 10 Abs 1 nur in diesem Bereich vorgeht, an der mit § 10 Abs 1 bewirkten Anordnung der Anwendbarkeit des AZG auf alle mit der Anstalt bestehenden Dienstverhältnisse aber nichts ändert. Dafür spricht nicht nur, dass der Gesetzgeber die allgemein formulierte Bestimmung des § 10 Abs 1 unverändert beließ, sondern vor allem der Umstand, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, er habe mit der Umformulierung des § 10 Abs 5 bewirken wollen, dass die Dienstnehmer ein- und derselben Anstalt - je nachdem, ob sie in den KV übergetreten sind oder nicht - hinsichtlich der Dienstzeit unterschiedlichen Gesetzen unterliegen, obwohl bis zur Umformulierung des § 10 Abs 5 eine einheitliche Regelung - nämlich iSd AZG - bestanden hat.

Der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus, dass die Dienstverhältnisse zur Antragsgegnerin sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 dem AZG unterlagen. Insofern erweist sich der Feststellungsantrag daher als berechtigt. Zur unter Punkt 3b begehrten Feststellung, dass es zulässig sei, "den ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse von der Antragsgegnerin übernommen wurden, welche nicht in den KV gewechselt haben, Überzahlungen (gemeint ist damit die Auszahlung höherer Bezüge als nach dem VBG 1948 vorgesehen) zu gewähren, ohne dass diese auf die im VBG 1948 verankerten Rechte verzichten müssen":

Wie oben klargestellt, wirkt die im Bundesmuseen-Gesetz 2002 normierte Verweisung auf das VBG nicht zurück, sodass vor dem das VBG auf die Dienstverhältnisse der von diesem Begehren betroffenen Bediensteten nicht unmittelbar anzuwenden war. Vielmehr waren im Hinblick auf § 10 Abs 5 nur ihre am Stichtag bestandenen Rechte zu wahren. Damit stand aber bis zum der Gewährung von "Überzahlungen" begrifflich nichts entgegen. Ab dem gilt aber für diese Bediensteten das VBG in der jeweils geltenden Fassung, wobei das Gesetz ausdrücklich den Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG untersagt. Ab diesem Zeitpunkt sind daher solche Regelungen für die nicht in den KV übergetretenen übergeleiteten Bediensteten nicht mehr möglich. Zur unter Punkt 4. begehrten Feststellung, dass den ehemaligen Vertragsbediensteten vom KHM der Essenszuschuss in derselben Höhe weiter zu gewähren sei, wie er auch noch im ersten Jahr nach der Ausgliederung durch den Bund gewährt wurde:

Dieses Begehren ist aus folgenden Überlegungen unzulässig:

Der Antragsteller beruft sich dazu auf die Entscheidung 9 ObA 332/99k, beschränkt sich aber auf äußerst kursorische Sachverhaltsbehauptungen, die die näheren Umstände der früheren Gewährung des Essenszuschusses - und damit eine verlässliche rechtliche Qualifikation - nicht ermöglichen. Ebenso unkonkret ist sein Vorbringen zu den Umständen der "Weitergewährung" des Zuschusses, die zwar durch den Bund erfolgt, aber dem KHM zuzurechnen sei, weil sie mit dessen Wissen geschehen und die Herkunft der Zahlung für die Arbeitnehmer nicht erkennbar gewesen sei. Nähere Behauptungen fehlen völlig, sodass eine Prüfung dieser sich zumindest teilweise als Wertungen darstellenden Behauptungen nicht möglich ist. Demgegenüber stellt die Antragsgegnerin den Rechtsstandpunkt des Antragstellers, dass unter den von ihm (wenn auch unkonkretisiert) behaupteten Prämissen der behauptete Anspruch bestehe, gar nicht in Frage; vielmehr beschränkt sie sich auf das Vorbringen, die Sachverhaltsbehauptungen des Antragstellers seien unzutreffend und in Wahrheit nur der Versuch, den Sachverhalt der zitierten Entscheidung anzupassen.

Damit wird aber offenkundig, dass zwischen den Parteien in Wahrheit nicht die Rechtslage sondern der (im Übrigen nur bruchstückhaft vorgebrachte) Sachverhalt strittig ist. Damit fehlt es aber an dem für einen Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG erforderlichen rechtlichen Interesse, sodass der Antrag in diesem Punkt abzuweisen war (so erst unlängst 8 ObA 222/02h).