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VfGH vom 29.11.2010, b219/10

VfGH vom 29.11.2010, b219/10

Sammlungsnummer

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Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird, soweit er die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß § 134 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 in der Fassung BGBl. 297/1995, über den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid

der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt, mit dem u.a. der Berufung des Disziplinaranwaltes gegen die von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs 1 und § 43 Abs 2 iVm § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen insofern Folge gegeben wurde, als über den Beschwerdeführer gemäß § 134 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und die Strafberufung des Beschwerdeführers gegen den soeben genannten Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, abgewiesen wurde.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der

Verfassungsgerichtshof gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat 2 mit dem Standort Wien der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres für das Jahr 2007 ein.

Mit Erkenntnis vom , V87/10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vorgenannte Geschäftseinteilung gesetzwidrig war.

III. Im Hinblick darauf ist die Beschwerde begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Mit dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid (mit der Maßgabe der Erhöhung des Strafausmaßes) bestätigt, der vom Senat 2 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres erlassen worden war, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage mit dem oben genannten Erkenntnis als gesetzwidrig erkannt worden ist. Es hat somit eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher, soweit er die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß § 134 Z 3 BDG 1979 über den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VfGG ohne mündliche

Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.