OGH vom 17.12.2019, 10Ob81/19p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj I*****, geboren *****, über den Revisionsrekurs des Vaters K*****, Deutschland, wegen Unterhalt, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 172/19z-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vater am Samstag, , zugestellt. Die vierzehntägige Rechtsmittelfrist, § 65 Abs 1 AußStrG, endete daher am Montag, .
Der Vater gab sein Rechtsmittel zwar innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist am zur Post. Er adressierte es jedoch unrichtig nicht an das Erstgericht, sondern an die Bezirkshauptmannschaft D*****. Bei der Beurteilung der Einhaltung der Frist sind die Tage des Postlaufs eines Schriftstücks nur dann außer Betracht zu lassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (RS0041584 [T14]). Das erst am beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittel ist daher verspätet.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00081.19P.1217.000 |
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