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OGH 13.12.2010, 11Os140/10p

OGH 13.12.2010, 11Os140/10p

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Dr. Lässig, Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Koller als Schriftführer, in der Strafsache gegen George M***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 26 Hv 94/10t-93, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde George M***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB (I./) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (II./) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 14. und in Innsbruck im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern (§ 12 StGB)

I./ Verfügungsberechtigten des Hauptpostamts Innsbruck fremde bewegliche Sachen, nämlich 177.497,99 Euro durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

II./ ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen Pritschenwagen, ohne Einwilligung des Berechtigten des Autohauses P***** in Gebrauch genommen;

III./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich zwei Kennzeichentafeln, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werden.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO stützt. Sie schlägt fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Einholung einer Bestätigung der Kunsthochschule in T***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte im Wintersemester 2008, insbesondere somit zum und vor dem Tatzeitpunkt bei dieser inskribiert und auch zu Studienzwecken dort aufhältig war“ (ON 92 S 20), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Dem Antrag war nämlich nicht zu entnehmen, aus welchem Grund eine solche Bestätigung einer Universität auch das Ergebnis erwarten lasse, dass sich der Angeklagte am 14. und in T***** aufgehalten habe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327).

Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente, wonach diese Kunsthochschule Listen führe, woraus die Anwesenheit des Angeklagten an jenen Tagen hervorgehen könnte, als Versuch der Fundierung des Begehrens sind unbeachtlich, weil nur der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag Gegenstand der Entscheidung des Schöffengerichts ist (§ 238 Abs 1 StPO) und die Berechtigung desselben daher auf diesen Zeitpunkt bezogen zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0099117, RS0099618).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) geht schon im argumentativen Ansatz fehl, weil sie sich nicht auf Aktenstellen bezieht, aus denen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen abgeleitet werden können, sondern mit eigenen Beweiswerterwägungen Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts übt. Sie spekuliert in Bezug auf die im - in der selben Nacht - entfremdeten Fahrzeug gefundene DNA-Spur des Angeklagten, diese weise nicht eindeutig auf seine Täterschaft an dem Einbruchsdiebstahl hin. Das in der Hauptverhandlung mündlich ausgeführte Sachverständigengutachten sei wirr, nicht hinreichend aufschlussreich und es sei professionellen Tätern nicht zuzusinnen, dass sie zwar im Einbruchsobjekt keine Spuren hinterließen, sehr wohl jedoch im zur Tat verwendeten Fahrzeug. Der Angeklagte übersieht im Übrigen, dass das Schöffengericht seine Schuldsprüche auf mehrere belastende Indizien zu gründen vermochte (US 7 bis 12) und bei prozessordnungskonformer Ausführung der Tatsachenrüge auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0118780).

Die mündliche Begründung des Urteils schließlich ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde.

Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO ist hinzuzufügen, dass ungeachtet der Urteilsannahme eines „gestohlenen“ Pritschenwagens (US 6) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach es dem Angeklagten darauf ankam, ein Fahrzeug ohne Einwilligung in Gebrauch zu nehmen (US 7), mit hinreichender Deutlichkeit einen subsumtionstauglichen Feststellungswillen des Schöffengerichts nur in Richtung § 136 Abs 1 StGB (vgl Schulspruch II) erkennen lassen. Die Rechtsfrage der Wegnahme von Kennzeichentafeln ist durch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom , 13 Os 52/10m (verstärkter Senat gemäß § 8 Abs 1 Z 1 OGHG) in Richtung einer generellen Subsumtion unter § 229 Abs 1 StGB entschieden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
Schlagworte
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00140.10P.1213.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAD-90578