OGH vom 18.11.2019, 8Ob122/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin e***** GmbH, *****, über den als „Rekurs“ und „außerordentliche Revision“ bezeichneten Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 6 R 30/19g-54, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 28 S 140/18v-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom , mit dem die Schließung des schuldnerischen Unternehmens nach § 115 IO angeordnet wurde, bestätigt.
Gegen diesen Beschluss ist – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig.
Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stRsp RIS-Justiz RS0044101; dieselbe Schuldnerin betreffend: 8 Ob 74/19v). Der absolute Rechtsmittelausschluss verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00122.19B.1118.000 |
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