OGH vom 11.11.2011, 14Os107/11h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Wolfgang W***** wegen zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 034 Hv 6/11s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nach Abstimmung gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 14 Os 107/11h-4, wird dahingehend berichtigt, dass im dritten Satz des Spruchs sowie im vorletzten Satz auf S 6 jeweils vor dem Wort „Berufung“ die Wortfolge „gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten“, und vor dem letzten Absatz auf S 6 der Satz „Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen den auf dem rechtskräftigen Schuldspruch A/II basierenden Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (vgl Ratz , WK-StPO § 296 Rz 1).“, eingefügt wird.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 14 Os 107/11h-4, blieb wie aus der Verweisung des Angeklagten mit seiner Berufung auf die (den Zuspruch an den Privatbeteiligten Florian Wi***** nicht umfassende) kassatorische Entscheidung (US 6) erkennbar irrtümlich unvollständig, weshalb die Auslassung nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war.
Fundstelle(n):
WAAAD-90554