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OGH vom 21.02.1990, 11Os14/90

OGH vom 21.02.1990, 11Os14/90

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Feber 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bozidar S*** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom , GZ 16 b U 163/89-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom , GZ 16 b U 163/89-10, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 53 Abs. 2 StGB.

Dieser Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

I./1./ Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 6 d E Vr 7.539/83-12, wurde der am geborene Bozidar S*** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dem § 107 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil erwuchs laut Endverfügung (ON 13) am in Rechtskraft. Nach Ablauf der Probezeit () wurde die Strafe auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 16) mit Beschluß vom (ON 18) endgültig nachgesehen. Der diesem Beschluß beigefügten Zustellverfügung (Angeklagter und Strafregisteramt) wurde von der Geschäftsabteilung offensichtlich nicht entsprochen; eine Zustellung an die Staatsanwaltschaft unterblieb. Nunmehr ist der Beschluß rechtskräftig: Die Staatsanwaltschaft Wien hatte am von ihm Kenntnis erlangt, legte aber kein Rechtsmittel ein (S 72). 2./ Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom , GZ 16 b U 163/89-8, wurde Bozidar S*** des Vergehens nach dem § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer abermals bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß dem § 494 a StPO von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum AZ 6 d E Vr 7.539/83 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (S 30 und ON 10). Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum erwähnten Verfahren übermittelt, welches daraufhin bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Vorgehen nach dem § 33 StPO anregte.

Rechtliche Beurteilung

II./ Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien auf Verlängerung der Probezeit verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 53 Abs. 2 StGB. Er erging zwar an sich fristgemäß (§ 56 StGB iVm der bereits am stattgefundenen Einleitung des Strafverfahrens wegen des vom an begangenen Vergehens nach dem § 198 Abs. 1 StGB), steht aber im Widerspruch mit dem bereits gefaßten, dem Jugendgerichtshof Wien ua zufolge der unterbliebenen Verständigung des Strafregisteramtes unbekannt gebliebenen Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auf endgültige Strafnachsicht. Wie ein Widerrufsbeschluß ist nämlich auch ein solcher Beschluß auf endgültige Strafnachsicht schon vor Erlangung der Rechtskraft insoweit bindend, als weder das erkennende noch ein anderes Gericht ohne vorangegangene prozeßordnungsmäßige Kassation über den Entscheidungsgegenstand neuerlich absprechen dürfen (vgl. EvBl. 1989/64).

Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen.

Fundstelle(n):
FAAAD-90525