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OGH vom 07.06.2011, 12Os48/11t

OGH vom 07.06.2011, 12Os48/11t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Johann P***** wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 75, 15 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom , GZ 702 Hv 1/10f 123, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Mag. Johann P***** zweier Verbrechen des Mordes nach §§ 75, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am in Hollabrunn

I./ die im Gerichtsgebäude anwesende Richterin Mag. Barbara Pi***** zu töten versucht, indem er mit einer geladenen und schussbereiten Faustfeuerwaffe der Marke FN, Kaliber 9 mm das Gebäude des Bezirksgerichts Hollabrunn betrat, sich nach dem Zimmer der Mag. Pi***** erkundigte, bis zu diesem gelangte, die versperrte Tür zu öffnen versuchte und sie im Gerichtsgebäude suchte;

II./ die Vorsteherin der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts Hollabrunn Silvia M***** getötet, indem er ihr mit der unter Punkt I./ genannten Faustfeuerwaffe aus ca 25 cm Entfernung in den Mund schoss, wobei das Opfer einen Durchschuss der Zunge und der rechten inneren Halsschlagader erlitt und in Folge des Blutverlusts, einer Bluteinatmung in die Lunge und einer Luftembolie noch am Tatort verstarb.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, 8, 10a und 11 lit a gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die Ablehnung des in der Hauptverhandlung am gestellten Antrags auf Einholung eines Gutachtens eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie mit Lehrbefugnis an einer in oder ausländischen Universität zum Beweis dafür, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit wegen Alkoholisierung in einem Zustand voller Berauschung befunden hatte (ON 121 S 174 ff und 205). Die Beschwerde lässt dabei jedoch die in § 127 Abs 3 StPO hiefür normierten Voraussetzungen außer Acht (vgl RIS Justiz RS0117263; Ratz , WK StPO § 281 Rz 351): Der Beschwerdeführer legte nämlich in seinem Beweisantrag nicht dar, warum nach Befragung des beigezogenen Experten in der Hauptverhandlung (ON 121 S 198 ff) weiterhin Bedenken gegen das von ihm zuvor erstattete Gutachten bestanden hätten. Die Überzeugungskraft von Befund und Gutachten eines Sachverständigen unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts (§ 258 Abs 2 StPO). Ein Antrag, ein neues Gutachten einzuholen, um die von einem Sachverständigen bereits erlangten Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS Justiz RS0117263; 12 Os 47/10v). Die im Rechtsmittel nachgetragenen Argumente zur Antragsfundierung sind unbeachtlich, weil der Oberste Gerichtshof die Berechtigung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen prüft (RIS Justiz RS0099618, RS0099117).

Ebenfalls mit Verfahrensrüge (Z 5) moniert der Angeklagte die Abweisung seines Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen Gerhard Pil***** zum Beweis dafür, dass Mag. Pi***** im Scheidungsverfahren des Angeklagten als Richterin eine Zeugenaussage des Genannten nicht richtig protokolliert hätte, was als tatauslösender Umstand einen Milderungsgrund darstellte (S 169 f in ON 121). Abgesehen davon, dass es nicht ersichtlich ist, inwiefern das angestrebte Beweisergebnis sich bei der Strafzumessung mildernd auswirken könnte (vgl § 34 Abs 1 Z 8 StGB), war der zu beweisende Umstand weder für die Schuld noch den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung. Eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung im Sinn des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB wurde im Beweisantrag nicht einmal behauptet (vgl 11 Os 52/08v). Da der Antrag somit nicht erkennen lässt, dass er einen für die Schuld oder Subsumtionsfrage bzw zur Klärung der Sanktionsbefugnisgrenzen erheblichen Umstand betrifft, ist er aus Z 5 unbeachtlich (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 321). Die von der Tatbegehung abhängige Sanktion ist nicht Gegenstand der Verfahrensrüge. Anträge, die sich bloß auf die Ermessensentscheidung bei der Sanktionsfindung beziehen, sind daher nicht mit Nichtigkeit bewehrt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 322).

Mit der Behauptung der Instruktionsrüge (Z 8) aus der Beratungszeit von „nur“ drei Stunden und 50 Minuten ergäbe sich, dass den Geschworenen keine ausreichende Rechtsbelehrung erteilt wurde, wird der angesprochene Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht (RIS Justiz RS0100732; RS0123012), weil der Inhalt der Rechtsbelehrung völlig negiert und nicht aus dem Gesetz abgeleitet wird, weshalb ein konkret darzustellender Belehrungsinhalt unter dem Gesichtspunkt irreführender Unvollständigkeit fehle und auch nicht klargemacht wird, weshalb Begriffe weiter aufzulösen gewesen wären ( Ratz , WK StPO § 345 Rz 65).

Die Tatsachenrüge (Z 10a) sieht den Angeklagten in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil die StPO keine umfassende Begründung des Wahrspruchs der Geschworenen und vor allem keine Bekämpfbarkeit der Entscheidungsgründe vorsehe.

Schon die Behauptung der Verfassungswidrigkeit eines durch ein Gericht fehlerfrei angewendeten Strafgesetzes stellt kein zulässiges Vorbringen bei der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes dar (RIS Justiz RS0099654, RS0053859; Ratz , WK StPO § 281 Rz 597).

Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art 89 Abs 2 zweiter Satz B VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, zumal ein Wahrspruch (auch der gegenständliche) alle jene wesentlichen Sachverhaltselemente enthält, die zur Subsumtion erforderlich sind, und das Urteil demnach in diesem Sinn durchaus als begründet anzusehen ist. Eine Anfechtungsmöglichkeit bietet wenn auch im eingeschränkten Umfang - § 345 Abs 1 Z 10a StPO. Damit unterscheidet sich das österreichische geschworenengerichtliche Verfahren auch in wesentlichen Punkten vom (in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausdrücklich genannten, wohl aber angesprochenen) belgischen, welches von der Großen Kammer des EGMR mangels präziser (die Tat individualisierende Umstände enthaltender) Fragen an die Geschworenen und mangels eines ordentlichen Rechtsmittels, welches nicht bloß Rechtsfragen umfasse, als nicht Art 6 Abs 1 EMRK entsprechend angesehen wurde (EGMR E , Taxquet gegen Belgien , Nr 926/05, NL 2010, 350).

Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt wird dadurch nicht eröffnet (RIS Justiz RS0119583).

Das Vorbringen, im Zweifel wäre zugunsten des Angeklagten aufgrund des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen DI Dr. G***** ein Blutalkoholwert des Angeklagten zur Tatzeit von über 3,1 Promille anzunehmen, ignoriert die Ausführung des genannten Experten in der Hauptverhandlung, wonach bei einer mittleren Abbaurate ein Wert von ca 2,7 Promille anzunehmen sei. Mit 99%iger Wahrscheinlichkeit habe die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zwischen 2,45 und 3,1 Promille (ON 121 S 139 f) betragen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ keine negative Beweisregel ist. § 14 zweiter Halbsatz StPO verlangt nicht, dass sich das Gericht bei mehreren denkmöglichen Schlussfolgerungen für die dem Angeklagten günstigste entscheiden müsste ( Fabrizy , StPO 10 § 258 Rz 11; RIS Justiz RS0098336).

Mit dem weiteren Vorbringen, die Ermittlungsbehörde hätte es verabsäumt, unmittelbar nach der Tat beim Angeklagten eine Blutabnahme zu veranlassen, sowie mit der Behauptung, die gegenständlichen Tathandlungen stünden im krassen Missverhältnis zu dem „langjährigen, unbescholtenen, völlig integrierten Leben“ des Angeklagten, gelingt es dem Rechtsmittelwerber nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Mit dem nicht näher begründeten Einwand, die dem Angeklagten unter Punkt I./ angelastete Tathandlung beschreibe bloß eine „bewaffnete Suche“ nach einem Menschen und stelle keine gerichtlich strafbare Handlung dar (Z 11 lit a), wird eine unrichtige Lösung der Rechtsfrage zwar behauptet, aber nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 588 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.