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OGH vom 19.12.2014, 8Ob122/14w

OGH vom 19.12.2014, 8Ob122/14w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen J***** T*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des W***** T*****, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Dr. Claudia Ruhri, Mag. Christian Fauland, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 52/14t 120, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die behauptete Aktenwidrigkeit haftet der Entscheidung des Rekursgerichts nicht an.

Der Rechtsmittelwerber zitiert zwar richtig die in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelte Definition der Aktenwidrigkeit (RIS Justiz RS0043397 uva), irrt aber bei ihrer Anwendung.

Ausführungen zur Beweiskraft von Aussagen oder zur Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts stellen eine in dritter Instanz unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar (RIS Justiz RS0043131; RS0043143; RS0040125; RS0043175).

Die Frage, wann genau das strittige Testament der Zeugin vom Erblasser zur Aufbewahrung übergeben wurde, ist für das Verfahrensergebnis ohne Relevanz, wird doch die Echtheit der Urkunde gar nicht bestritten. Der angebliche Widerspruch in den Angaben der Zeugin ist auch nicht nachvollziehbar, vielmehr übersieht der Rechtsmittelwerber in seiner Begründung die bindende Feststellung des Erstgerichts, dass der Erblasser seinen Hauptwohnsitz tatsächlich erst im Herbst 2008 verlegt hat.

2. Ob Erbunwürdigkeit im Sinn des § 542 ABGB vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das Zerreissen einer von zwei Ausfertigungen des Testaments durch die darin allein Begünstigte mit der Erklärung, vom Erblasser nichts mehr zu wollen, keine Erbunwürdigkeit begründet, ist jedenfalls vertretbar.

3. Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und könnte nur ausnahmsweise bei krasser Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 AußStrG begründen (RIS Justiz RS0109021 [T6]).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass kein schlüssiger Widerruf des Testaments anzunehmen ist, wenn der Erblasser, auf das dargestellte Verhalten der Begünstigten nicht reagiert und die zur Verwahrung gegebene zweite Ausfertigung des Testaments weder vernichtet, noch widerrufen, oder durch eine neuere Verfügung ersetzt hat, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00122.14W.1219.000