OGH vom 27.11.2012, 8Ob122/12t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners DI Reinhard B*****, Insolvenzverwalter Mag. Martin Dimai, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 1 R 171/12z 17, mit dem der Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 9 S 9/12s 3, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht aufgetragen, das gesetzliche Verfahren über den Rekurs ohne Rücksicht auf den gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzuführen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom hat das Erstgericht das Konkursverfahren eröffnet. Dieser Beschluss wurde noch am selben Tag in die Insolvenzdatei aufgenommen. Das Rekursgericht hat den vom Schuldner gegen diesen Beschluss erhobenen, als „Berufung“ bezeichneten Rekurs mit Beschluss vom als verspätet zurückgewiesen. Es ging dabei davon aus, dass das Rechtsmittel des Schuldners am bei Gericht überreicht wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners ist zur Wahrung der Rechtssicherheit (§ 252 IO iVm § 528 ZPO) zulässig und auch berechtigt.
Wie sich aus dem Akt ergibt hat der Schuldner sein Rechtsmittel bereits am beim Erstgericht eingebracht. Mit Beschluss vom wurde es ihm vom Erstgericht zur Verbesserung binnen sieben Tagen durch Einbringung „im Original mit Original-Unterschrift“ zurückgestellt. Diesem Auftrag hat der Schuldner entsprochen und den Rekurs am neuerlich und unterschrieben bei Gericht überreicht.
Eingaben mittels Telefax sind in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 iVm § 60 GeO zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht. Im Fehlen der Unterschrift liegt ein Formgebrechen, das durch Verbesserung zu beseitigen ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Verbesserung aus eigenem Antrieb der Partei oder aufgrund eines gerichtlichen Auftrags erfolgt. Im Fall der Erteilung eines Verbesserungsauftrags zur Behebung des Formgebrechens ist eine Frist zu setzen. Wird diese Frist eingehalten, ist die Eingabe als am Tag ihres ersten Einlangens als überreicht anzusehen (§ 85 Abs 2 Satz 1 ZPO;2 Ob 141/07k mwN).
Da der Rechtsmittelwerber hier die ihm gesetzte Verbesserungsfrist eingehalten hat, erweist sich sein Rechtsmittel daher als rechtzeitig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.