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OGH vom 19.12.2016, 9Ob84/16t

OGH vom 19.12.2016, 9Ob84/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj B***** D*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Mag. I***** M*****, beide *****, wegen Kontaktrecht, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters Mag. W***** D*****, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 386/16z 318, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 1 Ps 8/16h 310, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts, mit dem über die Mutter eine Beugestrafe für die Verweigerung von Kontaktrechten verhängt wurde, aufgehoben und dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. In derselben Beschlussausfertigung hat das Rekursgericht ua auch eine abändernde Entscheidung über das Kontaktrecht getroffen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Eine Zulassung des Revisionsrekurses gegen diesen Aufhebungsbeschluss hat das Rekursgericht nicht ausgesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109580; RS0030814). Das gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an einem solchen Ausspruch nicht gebunden ist; auch in diesem Fall bleibt ein „außerordentlicher“ Revisionsrekurs ausgeschlossen (RIS Justiz RS0109580 [T1]).

Der Revisionsrekurs des Vaters ist daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf die darin angesprochenen inhaltlichen Argumente einzugehen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00084.16T.1219.000