VfGH vom 29.11.1996, B2166/95
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 3 Tir FreilandbautenG mit E v , G189/96 ua.
Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 39.600,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , ZVe1-550-2309/1-1, wurden die Vorstellungen der Beschwerdeführer gegen den die Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes des auf dem Grundstück Gp. 1561/5, KG Tulfes, befindlichen Holzhauses mit gemauertem Erdgeschoß versagenden Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Tulfes abgewiesen. Gestützt wurde diese Entscheidung unter anderem auf § 3 des Gesetzes vom über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. 11/1994 idF LGBl. 82/1994, (im folgenden: Freilandbautengesetz).
In ihrer auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in ihren Rechten wegen Anwendung des ihrer Meinung nach verfassungswidrigen Freilandbautengesetzes verletzt.
2. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden begehrte.
II. Unter anderem aus Anlaß der gegenständlichen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG mit Beschluß vom , B208/95 ua., das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Freilandbautengesetz eingeleitet.
Mit Erkenntnis vom , G189/96 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die aufgehobene Bestimmung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4
Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG und inkludiert S 3.000,- Streitgenossenzuschlag. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 6.000,- enthalten.
Fundstelle(n):
LAAAD-90481