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OGH vom 23.10.2020, 15Os59/20w

OGH vom 23.10.2020, 15Os59/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Dr. Koller als Schriftführer in der Strafsache gegen M***** S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 2 erster und vierter Fall StGB, AZ 14 Hv 66/19t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , AZ 10 Bs 198/19x (ON 484 der HvAkten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, des Angeklagten M***** S***** sowie des Angeklagten W***** E***** und seiner Verteidigerin Dr. Vinkovits zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 14 Hv 66/19t des Landesgerichts für Strafsachen Graz verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , AZ 10 Bs 198/19x, soweit damit die Anklage der Staatsanwaltschaft Graz vom , AZ 15 St 30/19z für rechtswirksam erklärt wurde, § 40 Abs 1 MedienG.

Der erwähnte Beschluss wird (zur Gänze) aufgehoben und dem Oberlandesgericht Graz aufgetragen, erneut über die Einsprüche gegen die Anklageschrift zu entscheiden.

Text

Gründe:

Am brachte die Staatsanwaltschaft Graz (AZ 15 St 30/19z) beim Landesgericht für Strafsachen Graz als Geschworenengericht (AZ 14 Hv 66/19t) eine mit datierte Anklageschrift gegen M***** S***** (I./) und W***** E***** (II./) jeweils wegen des Vorwurfs des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 2 erster und vierter Fall StGB ein (ON 472).

Gegenstand des Anklagevorwurfs ist der Verdacht, die Genannten hätten sich seit ihrer (teils bedingten) Entlassung aus der Strafhaft am bis zu ihrer Festnahme am in W*****, G*****, L***** und anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets im „International Common Law Court of Justice Vienna“ (in weiterer Folge: ICCJV) in einer Verbindung, deren – wenn auch nicht ausschließlicher – Zweck es sei, auf gesetzwidrige Weise die ordentliche Gerichtsbarkeit und somit eine verfassungsgemäße Einrichtung der Republik Österreich zu erschüttern, führend betätigt und sie in sonst erheblicher Weise unterstützt, indem

I./ M***** S***** in seiner Funktion als „General Director“ und als Mitglied des Führungsgremiums („High Council“) maßgeblich an der Planung und am Aufbau der Organisation des ICCJV mitgewirkt, andere Mitglieder in Führungspositionen der Verbindung ernannt sowie Schreiben und Propaganda für den ICCJV erstellt und an diverse Ämter und Behörden verschickt habe und

II./ W***** E***** als „IIA First Vice President“, Mitglied des Führungsgremiums („High Council“) und des „IT-Departments“ maßgeblichen Einfluss auf den Aufbau und die Ausrichtung der staatsfeindlichen Verbindung genommen, den Aufbau und die Gestaltung der Propaganda-Homepage www.iccjv.org und der Facebook-Seite des ICCJV übernommen sowie die Server und Mailadressen des ICCJV verwaltet habe.

Laut – zusammengefasster – Begründung der Anklageschrift sei es das Ziel des ICCJV, Selbstjustiz gegenüber Personen (zumeist Beamte, Richter oder Hilfsorgane, wie Sachwalter, Insolvenzverwalter und Sachverständige) zu üben, die gegen Mitglieder der sogenannten „souveränen Szene“ Akte der behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt und somit aus Sicht der Mitglieder des ICCJV „Menschenrechtsverbrechen“ gesetzt haben. Diese Akte der Selbstjustiz sollten durch sogenannte „Courts“ ausgesprochen und durch „Sheriffs“ vollzogen werden (ON 472 S 6 f). Der ICCJV ziele damit erkennbar darauf ab, die Gerichtsbarkeit der Republik Österreich insofern zu ändern, als der ICCJV als ausschließlich zuständiges Gericht in allen Rechtsangelegenheiten installiert werden sollte (ON 472 S 19).

Der Angeklagte W***** E***** habe im ICCJV nach seiner Enthaftung aus dem unbedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau zu AZ 35 Hv 26/16s über ihn verhängten Freiheitsstrafe (am ; ON 472 S 10) erneut die Funktionen des „IIA First Vice President“ und des Leiters des „IT-Departments“ des ICCJV übernommen und bis zu seiner Verhaftung am ausgeübt. Als solcher habe er im Tatzeitraum an mehreren Treffen des Führungsgremiums des ICCJV, dem „High Council“, stimmberechtigt teilgenommen und maßgeblichen Einfluss auf den Aufbau und die Ausrichtung dieser Verbindung ausgeübt. Darüber hinaus habe er als Leiter des IT-Bereichs die Verbindung auch durch den Aufbau, die Gestaltung und Administration deren Propaganda-Homepage www.iccjv.org und deren Facebook-Seite unterstützt und dabei deren Server und E-Mail-Adressen verwaltet und so eine länderübergreifende Kommunikation unter deren Mitgliedern und den Austausch verbindungsinterner Dokumente ermöglicht (ON 472 S 11) sowie die Betreuung und Aufsicht über sonstige Werbeaktivitäten der staatsfeindlichen Verbindung mit entsprechender Anordnungsbefugnis gegenüber anderen Mitgliedern der Verbindung ausgeübt (vgl ON 472 S 22 iVm S 15). Beispielsweise enthalte die Facebook-Seite sowie die Webseite seit 2014 eine Art Stellenausschreibung, mit der der ICCJV sogenannte „Sheriffs“ suche; auf der Webseite sei überdies die Verfassung bzw das Grundgesetz des ICCJV als „Wiener Statut“ sowie ein Handbuch zum organisatorischen Aufbau des ICCJV veröffentlicht worden (ON 472 S 7 letzter Absatz iVm ON 6 S 15 und 19 f).

Die gegen diese Anklageschrift sowohl von W***** E***** (ON 479) als auch von M***** S***** (ON 476) erhobenen Einsprüche wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom , AZ 10 Bs 198/19x, ab und stellte dabei die Rechtswirksamkeit der Anklage fest (ON 484). Dabei leitete es die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht aus § 36 Abs 3 erster Satz StPO ab; dies mit der Begründung, dass „die nach der Verdachtslage nach § 246 Abs 2 StGB [...] strafbaren Handlungen doch (auch) im Sprengel dieses Gerichtshofs ausgeführt“ worden seien (ON 484 S 3).

In ihrer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes führt die Generalprokuratur aus:

Nach den der vorliegenden Anklageschrift zugrunde liegenden Tatsachen – in Verbindung mit dem Inhalt der Ermittlungsakten (15 Os 151/18x; RIS-Justiz RS0131309; Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 2/1) – liegt dem Angeklagten W***** E***** unter anderem zur Last, eine staatsfeindliche Verbindung (ICCJV) als Leiter deren IT-Bereichs durch den Aufbau, die Gestaltung und die Administration deren Propaganda-Homepage (www.iccjv.org) und Facebook-Seite sowie durch die Aufsicht über deren Werbetätigkeit iSd § 246 Abs 2 vierter Fall StGB in erheblicher Weise unterstützt zu haben (vgl Salimi/Tipold SbgK § 246 Rz 45; Leukauf/Steininger/Huber, StGB4§ 246 Rz 8a lit d).

Da diese Unterstützungshandlungen unter anderem auch darin bestanden haben sollen, für die verfahrensgegenständliche Verbindung werbende (zT auch Mitglieder anwerbende [vgl § 246 Abs 2 zweiter Fall StGB]) Äußerungen auf deren Homepage www.iccjv.org und Facebook-Seite ersichtlich auch im Tatzeitraum in einem abrufbaren Zustand belassen zu haben (vgl ON 472 S 7 letzter Absatz; vgl [§ 283 StGB betreffend] 15 Os 129/17k), Webseiten bzw Webinhalte und allgemein zugängliche Facebook-Seiten auf elektronischem Weg abrufbare Medien iSd § 1 Abs 1 Z 1 und 5a lit b MedienG darstellen (Rami in WK² MedienG § 1 Rz 13, 36 f und 47/5; Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4§ 1 Rz 2, 7, 12 und 24a; Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht – MedienG, § 1 Rz 10 und 17; Frohner/Haller, Mediengesetz6§ 1 Rz 2 und 9) und diese Tathandlungen solcherart durch den Inhalt eines Mediums und in einer im Wege der Massenverbreitung an einen größeren Personenkreis (Rami in WK² MedienG § 1 Rz 11) gerichteten Mitteilung oder Darbietung begangen worden sein sollen, liegt dem Genannten insoweit – aufgrund der im Anlassfall besonderen Begehungsweise des § 246 Abs 2 (zweiter und) vierter Fall StGB als Äußerungsdelikt – ein Medieninhaltsdelikt iSd § 1 Abs 1 Z 12 MedienG zur Last (Rami in WK² MedienG § 1 Rz 70 und 72; Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht – MedienG, § 1 Rz 28).

Gemäß der – den allgemeinen Zuständigkeitsregeln der StPO als lex specialis vorgehenden (vgl § 36 Abs 3 letzter Satz StPO;Rami in WK² MedienG § 40 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 36 Rz 8 und 14; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4§ 40 Rz 2; vgl auch 12 Ns 64/18k) – Bestimmung des § 40 Abs 1 MedienG ist für das Hauptverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Medieninhaber (vgl § 1 Abs 1 Z 8 MedienG) – zum Zeitpunkt der Tatbegehung (Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4§ 40
Rz 6) – seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hatte.

Im – hier vorliegenden – Fall eines elektronischen Mediums ist Medieninhaber iSd § 1 Abs 1 Z 8 lit c MedienG, wer die inhaltliche Gestaltung dieses Mediums besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst.

Medieninhaber einer Website ist demnach der für deren inhaltliche Gesamtgestaltung Letztverantwortliche (RIS-Justiz RS0125859; Rami in WK² MedienG § 1 Rz 47; Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4§ 1 Rz 30a; Röggla/Wittmann/Zöchbauer, Medienrecht – MedienG, § 1 Rz 22), jener einer Facebook-Seite der Inhaber oder Gestalter des jeweiligen Profils (15 Ns 35/16i; Rami in WK² MedienG § 1 Rz 47/5; Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG4§ 1 Rz 30g; Frohner/Haller, Mediengesetz6§ 1 Rz 12 und 14).

Da diese Voraussetzungen nach dem Anklagevorwurf ersichtlich sowohl in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Webseite als auch in Ansehung der Facebook-Seite auf den Angeklagten W***** E***** zutreffen, dieser insoweit also als Medieninhaber im Sinne des § 40 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 Z 8 lit c MedienG anzusehen ist und im Tatzeitraum in Wien wohnhaft war, kommt die örtliche Zuständigkeit für das aufgrund der vorliegenden Anklageschrift durchzuführende Hauptverfahren fallaktuell dem Landesgericht für Strafsachen Wien (sachlich als Geschworenengericht [§ 31 Abs 2 Z 4 StPO]) zu.

Bei seiner Prüfung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die (auch örtliche [vgl § 212 Z 6 StPO]) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen zu prüfen (Birklbauer, WK-StPO Vor § 210–215 Rz 47 und § 215 Rz 4).

Hält es das Oberlandesgericht dabei für möglich, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht (örtlich) zuständig sei, so hat es den Einspruch – nach Überprüfung, ob nicht einer der in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Mängel vorliegt (RIS-Justiz RS0124585; Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 3) – dem Obersten Gerichtshof zur Klärung der Zuständigkeit vorzulegen (§ 215 Abs 4 zweiter Satz StPO;Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 18).

Indem der vorliegende Beschluss des Oberlandesgerichts Graz trotz der sich fallaktuell aus § 40 Abs 1 MedienG ergebenden Zuständigkeit eines im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien liegenden Gerichts die Einsprüche der Angeklagten M***** S***** und W***** E***** gegen die verfahrensgegenständliche Anklageschrift nicht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorlegte, sondern diese Einsprüche abwies und gleichzeitig die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift feststellte, verletzte er somit § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO sowie § 40 Abs 1 MedienG.

Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen wirkten sich zum Nachteil der beiden Angeklagten aus, sodass deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen wäre (§ 292 letzter Satz StPO).

Da das Oberlandesgericht Graz die ihm obliegende (bloß vorläufige) Prüfung, ob nicht einer der in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Mängel vorliegt (RIS-Justiz RS0124585; Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 3), bereits vorgenommen hat, wäre die Sache direkt dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die vorliegenden Einsprüche gegen die Anklageschrift zu übermitteln.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Entscheidungen sind dann rechtsfehlerhaft, wenn die Ableitung der Rechtsfolge aus dem vom Entscheidungsträger zugrunde gelegten Sachverhaltssubstrat das Gesetz verletzt oder die Sachverhaltsannahmen entweder in einem rechtlich mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind oder mit einem formalen Begründungsmangel behaftet sind (RIS-Justiz RS0126648, RS0122466; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 6; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 11.82).

Der von der Anklage zu II./ inkriminierte Tatvorwurf betrifft – wie von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigt – eine ua durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG; vgl ON 472 S 7, 11, 15, 20 f, 22: erhebliche Unterstützung einer staatsfeindlichen Verbindung ua durch die Gestaltung einer Propaganda-Homepage und einer Facebook-Seite zur Verbreitung von Informationen über den ICCJV [„Verfassung“, „Grundgesetz“, „Wiener Statut“, „Handbuch“], zur Rekrutierung von „Sheriffs“ und zur Anwerbung von Mitgliedern).

Zwar ging das Oberlandesgericht im Kontext dieser von ihm geprüften Anklageschrift in Bezug auf den Angeklagten E***** hinreichend deutlich (vgl auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) von einem Tatvorwurf der Begehung ua durch den Inhalt eines Mediums aus (BS 2: „den Aufbau und die der - www.iccjv.org und der Facebook-Seite des ICCJV “). Es traf aber, indem es bloß auf den Tenor der Anklageschrift Bezug nahm(„als ‚IIA First Vice President‘, [‚High Council‘] und “) keine (sachverhaltsmäßigen) Aussagen, die eine Lösung der sich daran – für die rechtsrichtige Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nach § 40 Abs 1 MedienG – anknüpfenden Fragen nach dem Inhaber des Mediums (§ 1 Abs 1 Z 8 MedienG) im von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Sinn und dessen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im – wie von der Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausgeführt – Tatzeitpunkt zugelassen hätten (vgl dazu auch S 4 f der insoweit auf den Akteninhalt Bezug nehmenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes).

Solcherart verletzt die angefochtene Entscheidung das Gesetz in § 40 Abs 1 MedienG (vgl auch 13 Os 103/10m), weil sie die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht nach jener Bestimmung, sondern an Hand der Kriterien des § 36 StPO löste. Eine im Sinn der eingangs aufgezeigten Rechtsprechung (RISJustiz RS0126648, RS0122466) rechtsfehlerhafte Nichtanwendung (auch) des § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO kann in der vorliegenden Konstellation – wegen des Fehlens von für die rechtsrichtige Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit relevanten Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Beschluss – nicht ausgemacht werden.

In Ausübung des ihm durch § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens sah sich der Oberste Gerichtshof, weil ein Nachteil der Angeklagten nicht auszuschließen ist, zur gänzlichen Beseitigung der angefochtenen Entscheidung bestimmt. Das Oberlandesgericht Graz wird somit erneut über die Einsprüche gegen die Anklageschrift zu entscheiden und im Fall von Bedenken iSd § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO den Einspruch dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben, sofern es nicht einen der in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Mängel der Anklageschrift feststellt (RISJustiz RS0124585).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00059.20W.1023.000

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