OGH vom 17.12.2012, 10ObS166/12b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Alexander Isola, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 64/12d 12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind nach der Aufhebung der Pauschalanrechnungsvorschrift durch den Verfassungsgerichtshof (vgl , VfSlg 15.819) Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtig-ten gegen den getrennt lebenden Ehegatten bei der Bemessung der Ausgleichszulage als sonstiges Einkommen nur mehr insoweit zu berücksichtigen, als sie tatsächlich zufließen oder rechtsmissbräuchlich nicht realisiert werden (vgl Ziegelbauer in Sonntag , ASVG 3 § 294 Rz 1 mwN; RIS Justiz RS0106714 [T1] ua). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Ausgleichszulagenwerberin die Durchsetzung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unterlässt. Ob eine rechtsmissbräuchliche Unterlassung der Geltendmachung gesetzlicher Unterhaltsansprüche vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (vgl 10 ObS 190/04w, SSV NF 19/15 ua; RIS Justiz RS0110900), der in der Regel keine erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. In der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die Nichtgeltendmachung des der Klägerin gegen ihren unter einer bekannten Adresse in Spanien lebenden Ehegatten unbestritten zustehenden Unterhaltsanspruchs, weil die Klägerin nicht gegen ihren Ehegatten vorgehen wolle, sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, kann keine unvertretbare Beurteilung erkannt werden, die mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines Rechtsmissbrauchs in Widerspruch stünde. Eine erhebliche Rechtsfrage wird insoweit von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt.