OGH vom 27.06.2016, 15Os59/16i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Janisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Turpal S***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 39 Hv 148/15h des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen einen Beschluss in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner zu Recht erkannt:
Spruch
Im Verfahren AZ 39 Hv 148/15h des Landesgerichts Wiener Neustadt verletzt der gemeinsam mit dem Urteil verkündete Beschluss vom auf Absehen vom Widerruf der Lema A***** mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , AZ 43 Hv 1/12s, gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der Probezeit ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , AZ 43 Hv 1/12s, rechtskräftig mit , wurde Lema A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nach § 43a Abs 3 StGB bedingt nachgesehen wurde (ON 86). Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde in der Zeit vom 25. Juni bis vollzogen.
Mit – in gekürzter Form ausgefertigtem – Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 39 Hv 148/15h 94, wurde – unter anderem – Lema A***** des am 16., 18., 19. und begangenen Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Unter einem fasste das Landesgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO den Beschluss, vom Widerruf der Lema A***** mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , AZ 43 Hv 1/12s, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 94 S 9).
Dieser Beschluss steht wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Straffälligkeit gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht verbunden mit einer Verlängerung der Probezeit – abgesehen von der aktuell nicht relevanten Ausnahme des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur bei einer Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS Justiz RS0112811; RS0092019).
Vorliegend endete die mit dem seit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt gewährte dreijährige Probezeit ausgehend vom Vollzug des dreimonatigen unbedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe während der Probezeit mit Ablauf des (§§ 49, 68 StGB). Jene strafbaren Handlungen, derer Lema A***** mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom schuldig erkannt wurde, wurden jedoch im Zeitraum von 16. bis , sohin nach Ablauf der Probezeit begangen. Der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit verletzt daher § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Dieser Beschluss hat sich hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre für den Verurteilten nachteilig ausgewirkt. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihn in diesem Umfang (ersatzlos) zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO; vgl 15 Os 147/15d).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00059.16I.0627.000