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OGH 29.11.2013, 8Ob121/13x

OGH 29.11.2013, 8Ob121/13x

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners K***** J*****, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 53 R 204/13a-97, mit dem der Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Sankt Johann im Pongau vom , GZ 2 S 39/04d-92, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird gemäß § 252 IO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass die Rechtsmittelfrist gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts, in dem einerseits Anträge des Schuldners nach § 213 Abs 2 bis Abs 4 IO abgewiesen werden und gleichzeitig das Abschöpfungsverfahren ohne Restschuldbefreiung für beendet erklärt wird, sodass er nach § 213 Abs 6 IO zu veröffentlichen ist, gemäß § 257 Abs 2 IO insgesamt bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen beginnt (RIS-Justiz RS0127105; RS0110969; RS0065237).

Der Revisionsrekurs vermag keinen stichhaltigen Grund aufzuzeigen, weshalb der vorliegende Fall anders zu beurteilen wäre. Von einer gleichen Fallkonstellation wie in der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung 8 Ob 17/05s kann keine Rede sein, hatte doch das Erstgericht in jenem Fall noch keine Entscheidung über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens getroffen. Gerade dieser Ausspruch ist es aber, der die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung und die daran anknüpfende Zustellwirkung nach § 257 Abs 2 IO auslöst.

Wiederholt hat der erkennende Senat auch bereits ausgesprochen, dass gegen die geltende Rechtslage keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (8 Ob 231/98y; 8 Ob 56/08f; 8 Ob 161/09y; 8 Ob 37/11s; 8 Ob 59/11a). Dabei wurde auch schon darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Regelung - schon deshalb, weil ja der Rechtsmittelwerber nicht sofort Kenntnis von der Begründung des öffentlich bekanntgemachten Beschlusses erhält - in Kauf genommen hat, dass die faktisch zur Ausführung des Rechtsmittels zur Verfügung stehende Frist kürzer als 14 Tage sein kann.

Gründe dafür, warum ihm im konkreten Fall die rechtzeitige Erhebung des Rekurses nicht möglich gewesen wäre, hat der Schuldner im Übrigen gar nicht behauptet. Im zurückgewiesenen Rekurs nahm er sogar ausdrücklich auf die Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung am als die Frist auslösendes Ereignis Bezug und irrte offenkundig nur bei deren Berechnung.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00121.13X.1129.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAD-90338